829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
A
- 1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a VSchDG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vorgesehene Zuständigkeit der Länder für die in Umsetzung der Preisangabenrichtlinie erlassenen Vorschriften in Abstimmung mit den Ländern auf ihre Vollzugstauglichkeit und Praktikabilität zu überprüfen und als Ergebnis dieser Überprüfung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Vorschlag für eine Neuregelung vorzulegen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat hält an seiner Stellungnahme in BR-Drucksache 538/06(B) vom 22. September 2006 (Ziffer 1), in Artikel 1 in § 2 Nr. 1 Buchstabe a die Angabe "5 bis 9, 11, 12," durch die Angabe "5 bis 12," zu ersetzen, fest. Die hiergegen seitens der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache 016/2930 vom 12. Oktober 2006, Anlage 3, Ziffer 1) erhobenen Bedenken sind nicht stichhaltig.
Die Interessenlage im Preisangabenrecht ist vergleichbar mit denjenigen Verbraucherschutzregelungen, deren grenzüberschreitende Durchsetzung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen werden soll.
Eine Anknüpfung an derzeit durch die Länder bzw. die Kommunen wahrgenommene Aufgaben (vgl. Punkt A II und Punkt B zu Artikel 1 § 2 der Gesetzesbegründung) ist nicht möglich, da sich diese derzeit nicht auf grenzüberschreitende Verstöße erstrecken.
Die im Gesetz vorgesehene Zuständigkeitsaufteilung hätte in der Praxis vielfältige Überschneidungen mit den in die Vollzugszuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallenden Verbraucherschutzrichtlinien und daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsabgrenzung zur Folge.
Im Sinne der von der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit der Behörden im Verbraucherschutz geforderten effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften hält der Bundesrat dementsprechend zwar weiterhin eine Zuständigkeit des BVL auch für grenzüberschreitende Verstöße gegen die in Umsetzung der Preisangabenrichtlinie erlassenen Vorschriften für erforderlich, im Interesse des europarechtlich gebotenen zügigen Inkrafttretens des Gesetzes ist jedoch von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses abzusehen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 - neu - VSchDG)
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass sein Anliegen (BR-Drucksache 538/06 (PDF) - Beschluss -, Ziffer 2) zur regelmäßigen Information der für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden aufgegriffen wurde. Das Anliegen des Bundesrates ist jedoch durch die in Artikel 1 § 3 Abs. 2 - neu - VSchDG vorgesehene jährliche Berichterstattung in anonymisierter Form nur teilweise erfüllt. Da die Verwendbarkeit der Berichte für die für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden auf Grund der vorgesehenen Anonymisierung der Daten stark eingeschränkt wird und diese in der Regel nicht zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nr. 4 und 5 VSchDG sind, sollte sie so sparsam wie möglich eingesetzt werden, soweit die Anonymisierung zwingend erforderlich ist. Nur informierte Behörden können zeitnah reagieren.
- b) Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag die Beantwortung von unterjährlichen Auskunftsersuchen der für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden ablehnt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Zentrale Verbindungsstelle mit den für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden zusammenarbeitet und zwei Jahre nach der Verkündung des Gesetzes erneut geprüft wird, ob und in welchem Umfang den für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden ein Zugriffsrecht auf die bei der Zentralen Verbindungsstelle einzurichtende Datenbank gewährt werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Bundesregierung begründet in BT-Drucksache 016/2930, Anlage 3, Ziffer 2, die Anonymisierung pauschal mit dem Datenschutzaspekt. Dies ist so nicht nachvollziehbar, zumal die Bestimmungen über den Datenschutz ohnehin gelten. Gerade im Verbraucherschutz steht Transparenz an erster Stelle. In Kürze wird das Verbraucherinformationsgesetz in Kraft gesetzt werden, wo der Zugewinn an Transparenz und Auskunftsgewährung gegenüber den Bürgern als großer Erfolg für den Verbraucherschutz in Deutschland gewertet wird. Es wird auch nicht deutlich, welche konkreten Daten, ob z.B. Firmenbezeichnungen, -inhaber, -sitze, Verursacher, Geschädigte etc. anonymisiert werden sollen. Da die für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden in der Regel nicht zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nr. 4 und 5 VSchDG sind, weil sie selbst in der Regel keine Überwachungsaufgaben wahrnehmen, sind diese zur Bewertung der Notwendigkeit weitergehender Verbraucherschutzmaßnahmen auf landesrechtlicher Ebene auf eine zurückhaltende Anwendung der Anonymisierung angewiesen, um aussagekräftige Informationen zu erhalten.
Die Ablehnung der unterjährlichen Berichtspflicht auf konkrete Anfrage von für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden wird von der Bundesregierung mit dem Kabinettbeschluss vom 25. April 2006 zum Bürokratieabbau begründet. Darüber hinaus wird für eine gesetzliche Regelung unterjährlicher Berichtspflichten von der Bundesregierung kein Bedürfnis gesehen.
Dieses Bedürfnis kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur vermutet werden, da konkrete Erfahrungswerte noch nicht vorliegen. Die Intention war, den für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden im Bedarfsfall die Option frei zu halten, die Zentrale Verbindungsstelle auch außerhalb der jährlichen Berichtspflicht in einem konkreten Fall um Auskunft ersuchen zu können. Da die Zentrale Verbindungsstelle ohnehin eine Datenbank einrichten muss, um ihrer Berichtspflicht gegenüber der Kommission nachkommen zu können, wäre es gerade der unbürokratischste Weg, wenn den für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden entsprechende Zugriffsrechte auf diese Datenbank eingeräumt würden.