Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Paris am 14. November 1970 von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 16. Tagung angenommenen Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifikation des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden.

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Die Ratifikation dieses Übereinkommens ist erst möglich, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen zur Umsetzung und Ausführung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vertragspflichten geschaffen sind. Hierzu ist ein gesondertes Ausführungsgesetz erforderlich.

Übereinkommen
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Übersetzung)

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 12. Oktober bis zum 14. November 1970 in Paris zu ihrer 16. Tagung zusammengetreten ist -

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört:

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verluste am kulturellen Erbe der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturguts jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist.

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, indem sie insbesondere ihre Ursachen beseitigen, ihre Ausübung beenden und zu den erforderlichen Wiedergutmachungen beitragen.

Artikel 3

Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten auf Grund dieses Übereinkommens angenommen worden sind.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Gut Teil des kulturellen Erbes jedes Staates ist:

Artikel 5

Um den Schutz ihres Kulturguts vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, je nach den Gegebenheiten ihres Landes in ihren Hoheitsgebieten zum Schutz des kulturellen Erbes eine oder mehrere Dienststellen einzurichten, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen:

Artikel 6

Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

Artikel 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

Artikel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gegen jeden, der für einen Verstoß gegen die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b genannten Verbote verantwortlich ist, Kriminal- oder Ordnungsstrafen zu verhängen.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat, dessen kulturelles Erbe durch Plünderung archäologischen oder ethnologischen Gutes gefährdet ist, kann sich an andere betroffene Vertragsstaaten wenden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in diesen Fällen an einer konzertierten internationalen Aktion teilzunehmen mit dem Ziel, die erforderlichen konkreten Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, einschließlich der Überwachung der Ausfuhr, der Einfuhr und des internationalen Handels mit dem betroffenen spezifischen Gut. Bis zu einer Vereinbarung ergreift jeder betroffene Staat im Rahmen des Möglichen einstweilige Maßnahmen, um zu verhindern, dass dem kulturellen Erbe des ersuchenden Staates nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt wird.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

Artikel 11

Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Besetzung eines Landes durch eine fremde Macht ergeben, gelten als rechtswidrig.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten achten das kulturelle Erbe in den Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in diesen Hoheitsgebieten zu verbieten und zu verhüten.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung,

Artikel 14

Zur Verhütung der rechtswidrigen Ausfuhr und zur Einhaltung der aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Verpflichtungen soll jeder Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten seine innerstaatlichen Dienststellen, die für den Schutz seines kulturellen Erbes verantwortlich sind, mit ausreichenden Mitteln ausstatten und, soweit erforderlich, zu diesem Zweck einen Fonds schaffen.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht, untereinander Sonderabkommen zu schließen oder bereits geschlossene Abkommen weiter anzuwenden, welche die Rückgabe von Kulturgut zum Inhalt haben, das aus irgendwelchen Gründen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus dem Ursprungsland entfernt worden ist.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten geben in ihren regelmäßigen Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu den von der Generalkonferenz festzulegenden Zeitpunkten und in einer von ihr anzugebenden Weise vorlegen, Auskunft über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige von ihnen zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffene Maßnahmen sowie ihre auf diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen.

Artikel 17

(1) Die Vertragsstaaten können die technische Hilfe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Anspruch nehmen, insbesondere in folgenden Belangen:

(2) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus über Fragen im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verkehr von Kulturgut Forschungsarbeiten durchführen und Untersuchungen veröffentlichen.

(3) Zu diesem Zweck kann sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit der Bitte um Zusammenarbeit auch an jede sachverständige nichtstaatliche Organisation wenden.

(4) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus den Vertragsstaaten Vorschläge für die Durchführung des Übereinkommens unterbreiten.

(5) Auf Ersuchen von wenigstens zwei Vertragsstaaten, zwischen denen eine Streitigkeit über die Durchführung des Übereinkommens entstanden ist, kann die Unesco ihre guten Dienste für eine Beilegung anbieten.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.

Artikel 20

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom Exekutivrat der Organisation hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

Artikel 21

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Urkunden hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 22

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass das Übereinkommen nicht nur auf ihre Mutterländer anzuwenden ist, sondern auch auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen; sie verpflichten sich, nötigenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden jener Hoheitsgebiete vor oder bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, damit die Anwendung des Übereinkommens auf diese Gebiete gewährleistet ist, und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete zu notifizieren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.

Artikel 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich selbst oder für ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.

Artikel 24

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 19 und 20 und von den Notifikationen und Kündigungen nach den Artikeln 22 bzw. 23.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Jede Revision ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens werden.

(2) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen an, das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert, so liegt dieses Übereinkommen, sofern das neue Übereinkommen nichts anderes bestimmt, vom Tag des Inkrafttretens des neuen Revisionsübereinkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.

Artikel 26

Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Paris am 17. November 1970 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 16. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 19 und 20 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Dieses ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 14. November 1970 für beendet erklärten 16. Tagung ordnungsgemäß angenommen wurde.

Zu Urkund dessen haben wir am 17. November 1970 das Übereinkommen mit unseren Unterschriften versehen.


Der Generaldirektor
Rene Maheu

Denkschrift

Allgemeines

Besonderes

Zu Artikel 1

Artikel 1 bemüht sich um eine erschöpfende Definition des Kulturgutbegriffs im Versuch eines Kompromisses zwischen den Interessen von "Exportstaaten" und "Importstaaten". Dabei bleibt den Vertragsstaaten die Entscheidung überlassen, inwieweit sie ihr Kulturgut der unter den Buchstaben a bis k aufgezählten Kategorien unter Schutz stellen. Das Übereinkommen stellt sein Schutzinstrumentarium nur für solches Kulturgut zur Verfügung, das die Vertragsstaaten als "besonders bedeutsam" einstufen. Hierzu können die Vertragsstaaten eigene Klassifizierungen vornehmen. Einige Vertragsstaaten wie z.B. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben zur Umsetzung von Artikel 1 einen anderen Weg gewählt. Das Vereinigte Königreich erklärte bei Hinterlegung seiner Annahmeurkunde, "besonders bedeutsames Kulturgut" der Aufzählung in Artikel 1 in dem Sinne wie im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vom 9. Dezember 1992 und zur Richtlinie 93/7/EWG vom 15. März 1993 zu verstehen. Frankreich nahm den Wortlaut des Anhangs der genannten Richtlinie in die Erklärung bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde auf.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält das Leitmotiv des Übereinkommens und hat selbst keinen verpflichtenden Charakter.

Zu Artikel 3

Artikel 3 ist weder unmittelbar noch rückwirkend anwendbar. Er selbst verpflichtet nicht zur Anerkennung von nationalen Regelungen anderer Vertragsstaaten, sondern enthält, ergänzt durch Artikel 11, die Definition von "rechtswidrig" oder "widerrechtlich" im Sinne des Übereinkommens wie sie z.B. in den Artikeln 2, 5, 7, 10, 12, 13 und 14 verwendet wird.

Das gesamte Übereinkommen erfasst nur Tatbestände, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind. Hierüber bestand anfangs noch Unsicherheit. Um eine Rückwirkung zumindest zentraler Bestimmungen des Übereinkommens definitiv auszuschließen, wurden diese in der Expertenkonferenz im April 1970 um einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis ergänzt (z.B. Artikel 7). Seit Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WÜRV) am 27. Januar 1980 (für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft am 20. August 1987) besteht für Vertragsstaaten auch des WÜRV durch Artikel 28 WÜRV verbindlich Klarheit, dass das gesamte Übereinkommen keine Rückwirkung besitzt: "Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat."

Die USA erklärten bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde 1983 u. a., dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens weder für rückwirkend noch unmittelbar anwendbar halten, und dass Artikel 3 ihrem Verständnis nach keine Auswirkungen auf die Rechte an Kulturgütern nach nationalem Recht der Vertragsstaaten habe. Von einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 3 geht, soweit ersichtlich, keiner der Vertragsstaaten aus, die das Übereinkommen seit den 1990er Jahren ratifiziert oder angenommen haben (u. a. Frankreich, Vereinigtes Königreich, Schweiz).

Bereits in ihren schriftlichen Stellungnahmen an die UNESCO von 1969 zur Vorstudie und 1979 zum Übereinkommen selbst äußerte sich die Bundesregierung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit und gegen die Lesart, Artikel 3 selbst enthalte Verpflichtungen.< /p>

Zu Artikel 4

Diese Regelung enthält mit unterschiedlichen Kriterien umschriebene Definitionen dessen, was zum "kulturellen Erbe" der Vertragsstaaten im Sinne dieses Übereinkommens gezählt wird und daher schutzbedürftig ist. An diesen Begriff knüpfen die Artikel 2, 5, 9 und 12 an. Davon unberührt bleibt die in anderen Übereinkommen vorgenommene Qualifizierung von nationalem kulturellem Erbe als gemeinsames kulturelles oder gemeinsames archäologisches Erbe, so z.B. im Europäischen Kulturabkommen vom 17. November 1954 (BGBl. 1955 II S. 1128) oder im Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturgutes vom 6. Mai 1969 (BGBl. 1974 II S. 1285, in Kraft am 22. April 1975; außer Kraft am 23. Juli 2003), revidiert durch das Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Erbes vom 6. Januar 1992 (BGBl. 2002 II S. 2709, in Kraft am 23. Juli 2003). Sinn und Zweck jener Übereinkommen ist der Schutz vor Zerstörung, unabhängig vom Belegenheitsort. Das UNESCO-Übereinkommen, das Gegenstand dieser Denkschrift ist, will hingegen die rechtswidrige Verbringung von beweglichem Kulturgut über Staatsgrenzen hinweg verhindern oder rückgängig machen. Mit der Einstufung als "kulturelles Erbe" im Sinne des Artikels 4 wird keine Feststellung über die rechtliche Zuordnung des betreffenden Kulturgutes getroffen. Dies ergibt der Vergleich zwischen den unterschiedlichen Fassungen des Artikels 4 in der Vorstudie und im Übereinkommen. Erstere Fassung bezog sich auf die Anerkennung des Eigentums von Staaten oder ihren Angehörigen an Kulturgut der aufgelisteten Kategorien. Diese Formulierung wurde von der Expertenkonferenz nicht übernommen. Sie stieß nämlich auf den Widerstand von Staaten, die in der Vergangenheit einen Verlust ihres kulturellen Erbes erlitten hatten und befürchteten, mit der Fixierung des status quo eventuelle Rückgabeansprüche auf früher möglicherweise illegal aus ihrem Territorium verbrachte Kulturgüter aufzugeben. Auch die Frage des in Bezug zum 2. Weltkrieg aus Deutschland verlagerten Kulturgutes wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt. Dasselbe Kulturgut kann durch mehrere Vertragsstaaten als ihr kulturelles Erbe eingestuft werden, z.B. die Ergebnisse künstlerischen Schaffens von Emigranten (Buchstabe a). Den Kategorien in den Buchstaben c bis e gemeinsam ist das Kriterium des rechtmäßigen Erwerbs im Ursprungsland bzw. der Freiwilligkeit des Transfers.

Zu Artikel 5

Artikel 5 umschreibt die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten, die innerstaatlichen Voraussetzungen und Strukturen zum Schutz ihres nationalen Kulturgutes gegen rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schaffen. Hierzu gehört die Schaffung personell ausreichend ausgestatteter Dienststellen, deren Aufbau sich nach den Gegebenheiten des Landes richtet. Deren zu erfüllende Aufgaben sind in den Buchstaben a bis g aufgelistet. Hervorzuheben ist die Erfassung des zu schützenden eigenen Kulturgutes, dessen Ausfuhr für das nationale Erbe einen merklichen Verlust bedeuten würde, in nationalen Bestandsverzeichnissen (Buchstabe b). Welche Auswahl die Vertragsstaaten unter dem in Artikel 1 aufgelisteten Kulturgut als besonders schützenswert zur Aufnahme in ihre Bestandsverzeichnisse treffen, unterliegt ihrem Ermessen. Artikel 5 Buchstabe d umschreibt Aufgaben des Bodendenkmalschutzes.

Zu Artikel 6

Er beschreibt die Verpflichtung zur Einführung einer Ausfuhrkontrolle für eigenes Kulturgut. Artikel 6 Buchstabe a fordert eine das Kulturgut begleitende Ausfuhrbescheinigung, welche die erteilte Genehmigung dokumentiert; Buchstabe b verpflichtet in Verbindung mit Artikel 8 zum Erlass des sanktionierten Verbots, eigenes Kulturgut ohne Ausfuhrgenehmigung auszuführen; Buchstabe c statuiert die Bekanntmachung des Verbots, insbesondere in interessierten und betroffenen Kreisen.

Zu Artikel 7

Artikel 7 Buchstabe a behandelt zum einen Maßnahmen um zu verhindern, dass Kulturgut, das aus anderen Vertragsstaaten widerrechtlich ausgeführt wurde (d.h. unter Verstoß gegen deren Ausfuhrkontrollvorschriften), im Inland von Museen und ähnlichen Einrichtungen erworben wird (Satz 1), zum anderen die Unterrichtung des Ursprungsvertragsstaates (Satz 2).

Artikel 7 Buchstabe b enthält zentrale Bestimmungen des Übereinkommens. Artikel 7 Buchstabe b Ziffer i verpflichtet die Vertragsstaaten, ein Einfuhrverbot zu statuieren für gestohlenes Kulturgut aus dem Bestand von Museen, religiösen oder weltlichen öffentlichen Baudenkmälern oder ähnlichen Einrichtungen im Ursprungsvertragsstaat. Artikel 7 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht als Verpflichtung zum Aufbau eines umfassenden Einfuhrkontrollsystems, sondern zielt darauf ab, die Voraussetzungen zur Wiedererlangung solchen Kulturgutes zu schaffen. Die Reichweite des Einfuhrverbots legt auch den Umfang der Rückgabeverpflichtung des Artikels 7 Buchstabe b Ziffer ii fest. Der kritische Punkt dabei ist die Behandlung von Kulturgut, dessen Bestandszugehörigkeit - und damit auch das Vorliegen eines "Diebstahls" - im Einzelfall schwierig oder kaum feststellbar ist. Dies betrifft den sensiblen und weiten Bereich von Plündergut aus Tempeln, Gräbern, archäologischen Stätten u. a., das die Ursprungsvertragsstaaten illegal verlassen hat. Einige "Import"-Vertragsstaaten haben Vorschriften erlassen, welche nicht oder nicht nur auf das Vorliegen eines Diebstahls, sondern auf das der illegalen Ausfuhr abstellen (z.B. Australien, Kanada). Die Anwendung von Einfuhrschutzvorschriften wird von einigen Vertragsstaaten von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht (Kanada, USA, Schweiz).

Artikel 7 Buchstabe b Ziffer ii befasst sich mit geeigneten Schritten zur Wiedererlangung und Rückgabe solchen Kulturgutes auf Ersuchen des Ursprungsvertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat ist verpflichtet, die im Rahmen seiner nationalen Vorschriften geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle der Rückgabe ist einem im Hinblick auf die unrechtmäßige Verbringung aus dem Ursprungsstaat gutgläubigen Erwerber oder einer Person mit einem gültigen Rechtsanspruch an dem Kulturgut eine angemessene Entschädigung von dem ersuchenden Staat zu zahlen. Die Frage des Rechtserwerbs richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung greifen die Vertragsstaaten auf nationale Regelungen und ihre Rechtsprechung zurück. In der Bundesrepublik Deutschland gelten die aus Artikel 14 Abs. 3 GG entwickelten Grundsätze, wie sie in § 9 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1998 konkretisiert sind.

Zu Artikel 8

Diese Regelung verpflichtet die Vertragsstaaten, die aufgrund von Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b Ziffer i erlassenen Ausfuhr- und Einfuhrverbote zu sanktionieren. Ihnen ist dabei freigestellt, ob sie sich administrativer oder strafrechtlicher Sanktionen bedienen. Deren Sinn und Zweck ist zu verhindern, dass die genannten Verbote wirkungslos bleiben.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen mehreren Vertragsstaaten auf Ersuchen eines Vertragsstaates im Falle einer Notsituation, nämlich bei Gefährdung seines kulturellen Erbes durch Plünderung archäologischen oder ethnologischen Gutes. Die vom betreffenden Vertragsstaat ersuchten Vertragsstaaten sind in dieser Situation im Rahmen des Möglichen zum Ergreifen einseitiger einstweiliger Schutzmaßnahmen im Vorgriff auf eine konzertierte Aktion (Satz 2) und zur Teilnahme an einer konzertierten Aktion verpflichtet (Satz 1). Bei einer solchen Notsituation muss es sich um einen akuten, keinen chronischen Zustand handeln. Als Beispiel kann die nach April 2003 einsetzende Plünderung irakischer Museen und archäologischer Stätten angesehen werden. Das Instrumentarium, dessen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in den Artikeln 11 ff. des EU-Vertrages in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (Vertrag von Nizza) in Verbindung mit den Artikeln 60 und 301 des EU-Vertrages bedienen können, entspricht den Anforderungen des Artikels 9. Das Ergreifen einseitiger Schutzmaßnahmen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten wäre wegen der für den Handel offenen Grenzen innerhalb des EU-Binnenmarktes wirkungslos.

Zu Artikel 10

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zu weiteren schutzbezogenen internen Maßnahmen: einerseits zu adressatenorientierter und länderspezifischer Sensibilisierung (Buchstabe a 1. Halbsatz) und zu erzieherischen Maßnahmen, die an ein breites Publikum gerichtet sind (Buchstabe b); andererseits zu Erlass sanktionierter Aufzeichnungs- und Informationspflichten für den Kunst- und Antiquitätenhandel (Buchstabe a 2. Halbsatz). Letztere ist eine weitere zentrale Bestimmung des Übereinkommens: die zwingende Einführung von Mindeststandards für den Kunst- und Antiquitätenhandel, um zu verhindern, dass Objekte illegaler Herkunft unter "Legenden" durch den legalen Handel geschleust werden. Sollten sie gleichwohl in den Handel kommen, kann ihr Weg zumindest zurückverfolgt werden. Der Händler muss den Erwerber außerdem über ein evtl. für das betreffende Kulturgut bestehendes Ausfuhrverbot des Standortstaates unterrichten. Verstöße gegen diese Pflichten müssen angemessen sanktioniert werden, um die Wirksamkeit des Verbots zu gewährleisten.

Zu Artikel 11

Artikel 11 ergänzt Artikel 3 im Hinblick auf besatzungsbedingte, erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Relevant wird diese Regelung in Fällen, in denen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nicht auch Vertragsstaaten der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und des (1.) Protokolls sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Haager Konvention und das (1.) Protokoll ratifiziert (BGBl. 1967 II S. 1300; in Kraft am 11. November 1967).

Zu Artikel 12

Diese Regelung erweitert die Schutzpflichten der Vertragsstaaten auf externe Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen sie wahrnehmen. Die Relevanz dieser Bestimmung ist seit 1970 zurückgegangen, da inzwischen zahlreiche der damals unter externer Verwaltung stehenden Territorien unabhängig und selbst Vertragsstaaten dieses Übereinkommens geworden sind.

Zu Artikel 13

Artikel 13 enthält eine Auflistung weiterer von den Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffender Schutzmaßnahmen.

Artikel 13 Buchstabe a richtet sich an "Export-" wie "Importstaaten" und verpflichtet sie, mit allen geeigneten

Mitteln Übereignungen von Kulturgut zu verhüten, durch die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr begünstigt werden könnte. Die Wahl des geeigneten Instruments ist Sache der Vertragsstaaten.

Artikel 13 Buchstabe b enthält eine Verfahrensverpflichtung im Hinblick auf die Rückgabe von Kulturgut. Sie richtet sich an den ersuchenden Staat im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b Ziffer ii, in dessen innerstaatlicher Verantwortung die Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer des vom ersuchten Vertragsstaat restituierten Kulturgutes liegt.

Artikel 13 Buchstabe c ist gleichfalls eine Verfahrensverpflichtung. Sie fordert kein besonderes Verfahren zur Wiedererlangung verlorener oder gestohlener Kulturgüter. Die Qualifikation des Begriffs "gestohlen" (und "verloren gegangen") unterliegt der Rechtsordnung des Forum-Vertragsstaates.

Artikel 13 Buchstabe d bezieht sich auf ein Problem des Internationalen Privatrechts, das bei rechtswidriger Ausfuhr eines Kulturgutes entsteht, das im "Exportstaat" als unveräußerlich gilt (z.B. in Frankreich, Spanien), nach Wechsel des Gelegenheitsstaates jedoch einem anderen Gelegenheitsstatut unterliegt, das solche unveräußerlichen Rechte an Kulturgütern nicht kennt oder anerkennt. Ein vergleichbares Problem entsteht auch dann, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens im "Importstaat" der Verfall eines gestohlenen und rechtswidrig eingeführten Kulturgutes angeordnet, das Kulturgut später aber auf Ersuchen des "Exportstaates" zurückgegeben wird. Ein Lösungsmodell enthält Artikel 12 der Richtlinie 93/7/EWG vom 15. März 1993 (umgesetzt durch § 8 des Kulturgüterrückgabegesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1998) für die Fälle innerhalb des EU-Binnenmarktes rechtwidrig verbrachter Kulturgüter aus EU-Mitgliedstaaten in Gestalt einer Sonderkollisionsnorm. Sie verweist zur Klärung der Eigentumslage an zurückgegebenen Kulturgütern auf die Sachnormen des ersuchenden Staates.

Zu Artikel 14

Artikel 14 appelliert an die Vertragsstaaten, die Arbeitsfähigkeit der Dienststellen für die in Artikel 5 Buchstabe a bis g aufgezählten Aufgaben durch ausreichende finanzielle Ausstattung sicherzustellen.

Zu Artikel 15

Artikel 15 räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, die Lücke zu schließen, die durch fehlende rückwirkende Anwendbarkeit dieses Übereinkommens verbleibt und lässt einschlägige, vor und nach Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene Abkommen oder Übereinkommen unberührt, wie z.B. eine Reihe bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland, die Klauseln über die Rückgabe in Bezug zum 2. Weltkrieg verlagerter Kulturgüter enthalten. Auf Artikel 15 stützen sich einige Vertragsstaaten bei der Umsetzung von Verpflichtungen des Übereinkommens und zur Vereinbarung der Gegenseitigkeit mittels ergänzender bilateraler Abkommen (z.B. USA, Schweiz).

Zu Artikel 16

Mit Ratifizierung oder Annnahme unterliegen die Vertragsstaaten gemäß Artikel 16 der Berichtspflicht über den Stand der Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens. Zuletzt forderte die UNESCO 2003 solche Berichte an.< /p>

Zu Artikel 17

Diese Bestimmung befasst sich mit der Rolle der UNESCO im Rahmen dieses Übereinkommens. In Ausführung dieser Bestimmung wurde u. a. nach Inkrafttreten des Übereinkommens auf Beschluss der Generalkonferenz der "Regierungsausschuss zur Förderung der Rückgabe von Kulturgut an die Ursprungsstaaten oder seiner Rückgabe im Falle rechtswidriger Verbringung" gegründet. Er tagte erstmals 1980. Der Ausschuss hat beratende Funktion - er gibt Empfehlungen ab - und tagt alle zwei Jahre, zuletzt im Februar 2005. Seine 22 Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.

Zu den Artikeln 18 bis 26

Sie enthalten die Schlussbestimmungen. Das Übereinkommen ist kündbar (Artikel 23). Es enthält eine Revisionsklausel (Artikel 25). Hierzu gibt es Expertenvorschläge aus dem Jahr 1983. Die UNESCO beabsichtigt derzeit aber keine Revision, sondern gibt einer weiteren Verbreitung dieses Übereinkommens den Vorzug.< /p>