Empfehlungen der Ausschüsse - 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

A.

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Bezeichnung "Deutsche Nationalbibliothek" im Gesetzentwurf ist zu streichen und durch die bisherige Bezeichnung "Die Deutsche Bibliothek" zu ersetzen.

Begründung

Der Gesetzentwurf weitet den Sammlungsauftrag der Bundesanstalt "Die Deutsche Bibliothek" mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) auf als Netzpublikationen veröffentlichte Medienwerke aus. Über diese sachlich gebotene Aufgabenerweiterung hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Änderung des Namens der Bundesanstalt in "Deutsche Nationalbibliothek" (DNB) vor.

Mit der Bezeichnung "Nationalbibliothek" verbindet sich ein Aufgabenspektrum, das die Deutsche Bibliothek weder gegenwärtig noch zukünftig allein erfüllt, sondern das gemeinsam mit der Bayerischen Staatsbibliothek und der Staatsbibliothek zu Berlin/Preußischer Kulturbesitz in Form einer "virtuellen Nationalbibliothek" wahrgenommen wird. Die geplante Umbenennung der Deutschen Bibliothek in "Deutsche Nationalbibliothek" prätendiert damit einen durch diese Einrichtung nicht einlösbaren Anspruch und beschränkt gleichzeitig die Sichtbarkeit und Darstellbarkeit der faktisch durch die Bayerische Staatsbibliothek und die Staatsbibliothek zu Berlin wahrgenommenen nationalbibliothekarischen Aufgaben.

Im Einzelnen:

Gemäß der UNESCO-Definition nationalbibliothekarischer Aufgaben werden folgende Funktionen gemeinhin als die unabdingbaren Leistungen einer Nationalbibliothek aufgefasst und so auch beispielsweise von der Bibliotheque nationale de France und der British Library wahrgenommen:

Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag hat Die Deutsche Bibliothek die Aufgabe, die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke sowie die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachige Medienwerke über Deutschland zu sammeln, bibliografisch zu verzeichnen, zu archivieren und nutzbar zu machen.

Die Deutsche Bibliothek nimmt gemäß ihrem Auftrag also ausschließlich die unter Punkt 1. und 2. bezeichneten Aufgaben einer Nationalbibliothek wahr, und dies auch erst seit 1913. Insbesondere die Sammlung und Archivierung historischer Buchbestände und die umfassende Erwerbung der Literatur des Auslands sind nicht Aufgabe der Deutschen Bibliothek, sondern werden maßgeblich von der Bayerischen Staatsbibliothek und der Staatsbibliothek zu Berlin wahrgenommen. Diese Aufgaben beinhalten auch die deutschlandweite und internationale Bereitstellung der Bestände im Leihverkehr und über Dokumentlieferdienste. Zu den Leistungen der Bayerischen Staatsbibliothek und der Staatsbibliothek zu Berlin zählt selbstverständlich auch die umfassende Erwerbung deutschsprachiger Publikationen, auch der vor 1913 erschienenen Veröffentlichungen. Die Aufgabe der Bibliotheksentwicklung ist in Deutschland auf mehrere Schultern verteilt und erfolgt maßgeblich im Rahmen drittmittelgeförderter Projekte, vor allem der DFG und EU. In diesem Bereich sind die Bayerische Staatsbibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin und Die Deutsche Bibliothek gleichermaßen engagiert.

Insgesamt werden die nationalbibliothekarischen Aufgaben in Deutschland also durch die drei größten deutschen Bibliotheken mit verteilten Rollen erfolgreich wahrgenommen ("virtuelle Nationalbibliothek"). Die geplante Namensänderung ist angesichts dieser Rahmenbedingungen sachlich unangemessen. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Deutsche Bücherei und Die Deutsche Bibliothek Frankfurt a. M. Gründungen des Buchhandels waren; der Staat ist erst viel später in die Verantwortung eingetreten. Der Begriff "deutsch" im Namen verweist auf den Sammelauftrag, nämlich deutschsprachiges Schrifttum zu sammeln. Gleichzeitig wird durch die geplante Namensänderung die nationalbibliothekarische Rolle der Bayerischen Staatsbibliothek und der Staatsbibliothek zu Berlin in Frage gestellt, zumindest jedoch in ihrer Sichtbarkeit und Vermittelbarkeit eingeschränkt: Nationalbibliothekarische Dienste wird der Bürger, dem neuen Namen folgend, nur noch in Frankfurt, nicht mehr in München und Berlin erwarten.

2. Zu § 6 Abs. 1, 3

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach der UNESCO-Definition für nationalbibliothekarische Aufgaben werden die Aufgaben einer Nationalbibliothek in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund ihrer föderalen Struktur von der durch den Bund geförderten DDB und den von den Ländern getragenen und mit dem Pflichtexemplarrecht ausgestatteten Staats- und Landesbibliotheken wahrgenommen. Diese Praxis hat sich beim körperlichen Pflichtexemplar bewährt. Auch der auf Medienwerke in unkörperlicher Form erweiterte Sammelauftrag wird von der Deutschen Bibliothek in Abstimmung mit den Pflichtexemplarbibliotheken der Länder im Wege einer komplementären und kooperativen Arbeitsweise erfüllt werden.

In § 4 Abs. 3 des Entwurfs ist ferner vorgesehen, dass sowohl die Benutzung wie die Dienstleistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind. Die Länder sind vor allem von Letzterem betroffen. Die Preise, die die DDB derzeit nimmt, sind relativ hoch. Sie sind mit dem Verfahren der Nutzung von Daten zwischen den Verbünden nicht vereinbar. Damit ist der Übergang zu einer gegenseitigen Nutzung von Daten ("Programm für kooperative Katalogisierung") problematisch.

Im Hinblick darauf ist es geboten, dass die Länder im Verwaltungsrat durch zwei Personen vertreten sind.

B.

3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.