Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG)

Punkt 21 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 5a - neu - (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

"Artikel 5a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

2. Zu Artikel 5b - neu - (Änderung der Abgabenordnung)

Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5b eingefügt:

"Artikel 5b
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850), wird wie folgt geändert:

In § 89 Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt: "Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit sich die verbindliche Auskunft auf die steuerliche Beurteilung der Frage bezieht, ob auf einen Sachverhalt § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] anzuwenden ist.""

Begründung:

Allgemein

In Folge der Wirtschaftskrise und den dadurch bedingten "Rettungsmaßnahmen" finden bei vielen Unternehmen Veränderungen im Aktionärsbestand statt, sei es durch einen Wechsel der Anteilseigner, sei es durch Kapitalerhöhungen oder vielfach auch beides zusammen. In all diesen Fällen droht den betroffenen Unternehmen der steuerliche Verlustvortrag verlorenzugehen ( § 8c KStG).

Die Bundesregierung hat diese Vorschrift bereits als Hemmschuh für "Rettungsmaßnahmen" des Staates im Bankensektor erkannt und für die Übernahme von Anteilen an Kreditinstituten aus Mitteln des SoFFin eine Befreiung von § 8c KStG im Finanzmarktstabilisierungsgesetz verankert.

Die Problemlage besteht aber nicht nur im Bankensektor und dort auch nicht nur bei solchen Rettungsmaßnahmen, die mit staatlichen Geldern aus deutschen Kassen bewirkt werden. Dieselben Schwierigkeiten ergeben sich etwa auch in allen anderen Sektoren und Branchen, wenn Personen oder Körperschaften im wesentlichen Umfang Anteile übernehmen oder anderweitige Kapitalerhöhungen durchführen. Das heißt, bei allen "Rettungskäufen" aus privaten inländischen oder ausländischen Kapitalien wird der Verlustwegfall genauso zum Hemmnis wie im Ausgangsfall einer Bundesbeteiligung aus dem SoFFin.

Deshalb ist es notwendig, dass der Staat den derzeit zur Bewältigung der Krise ablaufenden Restrukturierungsprozessen mit dem erforderlichen Maß an Neutralität begegnet. Es gilt zu verhindern, dass der Gesetzgeber einseitig die Verstaatlichung oder Teilverstaatlichung von Unternehmen steuerlich begünstigt und auf der anderen Seite eine Kapitalzufuhr aus privaten Quellen mit dem Wegfall des steuerlichen Verlustabzugs bestraft.

Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ist eine echte Sanierungsklausel erforderlich. Sie soll sicherstellen, dass neben den Fällen des Schuldenerlasses auch alle anderen krisenbedingten Sanierungsfälle dergestalt begünstigt werden, dass der Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann.

Daneben soll mit einer Änderung der Abgabenordnung sichergestellt werden, dass die Finanzverwaltung verbindliche Auskünfte zu diesen Fragen ausnahmsweise kostenfrei bearbeitet, um dieses Instrument hier zu befördern und die Anzahl möglicher Streitfälle vor Gericht zu reduzieren.

Zu Artikel 5a - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Artikel 5b - Änderung der Abgabenordnung

Eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von Beteiligungserwerben anhand der durch dieses Gesetz geänderten Fassung des § 8c KStG schafft Rechtssicherheit und erleichtert die Planung und Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen in den Unternehmen, welche in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von hoher Bedeutung sind.

Dies rechtfertigt es, verbindliche Auskünfte zu entsprechenden Sachverhalten kostenfrei zu erteilen.