Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke COM (2014) 344 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 185/13 (PDF) = AE-Nr. 130156

Brüssel, den 17.6.2014
COM (2014) 344 final
2014/0176 (COD)

{SWD(2014) 184 final}
{SWD(2014) 185 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Wie in der im Februar 2013 vorgelegten Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Raumfahrtindustriepolitik der EU - Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor"1 ausgeführt wird, besteht eines der Ziele der Raumfahrtindustriepolitik der Union darin, einen umfassenden Regelungsrahmen einzurichten, um die rechtliche Kohärenz zu verbessern und das Entstehen eines europäischen Marktes für Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen zu fördern. In diesem Zusammenhang wird in der Mitteilung insbesondere auf eine etwaige Gesetzesinitiative für die Produktion und Verbreitung hochauflösender Satellitendaten für kommerzielle Zwecke Bezug genommen. In den Schlussfolgerungen des Rates zur genannten Mitteilung vom 30. Mai 2013 wird anerkannt, dass der bestehende Rechtsrahmen überprüft werden muss, um die Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Raumfahrttätigkeiten sowie deren Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern; ferner wird die Kommission ersucht zu prüfen, ob im Rahmen der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ein Rechtsrahmen für die Raumfahrt geschaffen werden sollte.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke innerhalb der Union zum Gegenstand. Insbesondere wird auf die Thematik der Definition und Kontrolle von hochauflösenden Satellitendaten (HRSD) eingegangen, die als eigene Kategorie von Daten im Falle einer Verbreitung für kommerzielle Zwecke eine gesonderte Regelung erfordern. Mit diesem Vorschlag soll ein transparenter, fairer und kohärenter rechtlicher Rahmen, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist, eingerichtet und somit das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage hochauflösender Satellitendaten gesichert werden. Diese Richtlinie ist deshalb notwendig, weil es im EU-Recht keine ausdrücklichen Garantien dafür gibt, dass kommerzielle Anbieter Satellitendaten innerhalb der Union frei und unbeschränkt verbreiten dürfen, wobei jene Daten ausgenommen wären, die als hochauflösende Daten definiert werden könnten und einer Kontrolle unterliegen sollten, da mit ihrer unautorisierten Verwendung unter Umständen höhere Risiken verbunden sind. Überdies ist auf nationaler Ebene rechtlich nicht einheitlich geregelt, wie hochauflösende Satellitendaten und darauf aufbauende Dienstleistungen und Produkte zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass der Regelungsrahmen EU-weit zersplittert und von mangelnder Kohärenz, Transparenz und Berechenbarkeit geprägt ist, was wiederum der Erschließung des vollen Potenzials dieses Markts entgegensteht. Da die Zahl der Mitgliedstaaten mit Fähigkeiten im Bereich der hochauflösenden Daten steigt, dürfte sich das Problem der Zersplitterung des geltenden Regelungsrahmens zudem weiter verschärfen, so dass es zu neuen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt und größeren Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit kommt.

Dieser Vorschlag wird durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verbreitung von Satellitendaten Abhilfe schaffen und für Kohärenz sorgen. Er wird dazu beitragen, dass bürokratische Hindernisse für die Wirtschaft abgebaut werden und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen mit weniger Aufwand verbunden ist. Es wird mehr Planungssicherheit für die Wirtschaft geben, weil die Bedingungen für die Gründung und die Führung von Unternehmen klarer geregelt sind. Die Verluste, die Unternehmen entstehen können, wenn keine klaren und berechenbaren Bedingungen für den Datenerwerb festgelegt sind, werden zurückgehen und neue Geschäftschancen können genutzt werden.

Dies wird sich äußerst positiv auf die Gründung und Führung von Unternehmen, die hochauflösende Satellitendaten anbieten, und auf die Datenverkäufe auswirken.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Die Kommission hat fast zwei Jahre lang alle institutionellen Handlungsträger in den Mitgliedstaaten direkt oder über externe Berater zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag konsultiert. Dies gilt auch für eine ganze Reihe von im Bereich Raumfahrt und Geodaten tätigen Akteuren der Wertschöpfungskette.

In zwei Studien, die die Kommission von externen Beratern erstellen ließ, wurde der für HRSD derzeit bestehende Regelungsrahmen analysiert. Die Ergebnisse sind neben anderen Quellen in die Folgenabschätzung der Kommission eingeflossen. Im Rahmen der Studien wurde festgestellt, dass die Regelungen und Ansätze im Bereich der Verbreitung von HRSD voneinander abweichen.

Experten aus Deutschland und Frankreich, den einzigen Mitgliedstaaten, die bislang spezifische Rechtsvorschriften zur Regelung ihrer technischen HRSD-Fähigkeiten verabschiedet haben, stellten der Kommission ausführliche Informationen über die in ihrem Land jeweils geltenden einschlägigen Regelungssysteme zur Verfügung. Gleichzeitig befürworteten sie die angedachte Einführung eines einheitlichen EU-Rahmens. Bei einem im März 2012 veranstalteten Workshop mit Experten für Raumfahrtrecht wurde bestätigt, dass der Regelungsrahmen für Satellitendaten europaweit uneinheitlich ist. Zwischen März 2012 und Oktober 2013 legte die Kommission ihre Überlegungen zum Thema HRSD mehrmals der aus nationalen Weltraumexperten bestehenden Sachverständigengruppe "Europäische Raumfahrtpolitik" vor. Man erörterte die Fragen und Optionen im Zusammenhang mit einem Eingreifen zur Umgestaltung der Regelungen.

Im Juni und Juli 2013 fand eine Konsultation von Interessenträgern statt, die aus einem an Wiederverkäufer von Daten gerichteten Online-Fragebogen und aus einer öffentlichen Anhörung von Anbietern und Wiederverkäufern von Daten bestand.

Die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konsultationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In der zu diesem Vorschlag gehörigen Folgenabschätzung werden - zusätzlich zum Basisszenario - drei Optionen zur Verwirklichung dieser Ziele beschrieben. Dazu soll ein Rahmen für die Verwendung von Erdbeobachtungsdaten und deren Verbreitung in der Europäischen Union festgelegt werden: Option 1 - Basisszenario, Option 2 - Empfehlungen und Leitlinien, Option 3 - Rechtsakt mit Regelung von Kernaspekten und Option 4 - Rechtsakt mit erweiterter Regelung.

Die festgestellten Probleme - Mängel in puncto Transparenz, Berechenbarkeit und Gleichbehandlung - lassen sich darauf zurückführen, dass es für hochauflösende Satellitendaten weder eine einheitliche Definition noch Rahmenkriterien für deren Einstufung als sensible Daten gibt. Ferner fehlt es an klaren Genehmigungsverfahren, an Garantien für den freien Datenverkehr sowie an eindeutigen Anforderungen an künftige HRSD-Anbieter. Mit allen Optionen - außer dem Basisszenario - wird eine Lösung dieser Probleme angestrebt. Die Optionen 3 und 4 unterscheiden sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, wobei Option 4 zur Erlangung des Status eines Datenanbieters eine Lizenzierung einschließt, was bei Option 3 den Mitgliedstaaten überlassen wird.

Option 3 wird bevorzugt, da bei angemessenen wirtschaftlichen, strategischen und sozialen Vorteilen ein hohes Maß an Wirksamkeit und Effizienz erzielt und den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der gewerblichen Datenanbieter auf ihrem Hoheitsgebiet möglichst viel Freiraum gelassen wird.

3. Rechtliche Aspekte

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist Artikel 114 AEUV, weil durch die mit der Initiative angestrebte Harmonisierung die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts entsprechend gewährleistet werden sollen.

Diese Bestimmung des Vertrags gilt im Allgemeinen für zwei unterschiedliche Situationen:

In der Rechtsprechung wurde als praktischer Maßstab für die Prüfung der Vorschläge nach Artikel 114 AEUV Folgendes festlegt: Durch die geförderten Rechtsakte sollen tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden und die Wirkung muss wirklich eintreten können.2

Dieser Vorschlag steht aus den nachstehenden Gründen mit den Anforderungen im Einklang, die sich aus der Heranziehung von Artikel 114 AEUV ergeben:

Bei diesem Vorschlag entschied man sich für das Konzept der teilweisen Harmonisierung. Damit wird der Grundsatz des freien Verkehrs von Satellitendaten mit niedriger Auflösung bestätigt, aber nur eine beschränkte Anzahl von Kernregelungen der nationalen HRSDVorschriften berührt, die für eine Angleichung hinreichend ausformuliert sind.

Die beabsichtigte Angleichung der Rechtsvorschriften hält sich daher in Grenzen, so dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absätze 3 und 4 EUV) gewahrt werden.

Konkret ist Folgendes festzuhalten:

In Anbetracht der Tatsache, dass die nationale Gesetzgebung für eine Reihe von operativen Fragen zweckmäßig ist und dass gleichzeitig legitime Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten einige Abweichungen bei der nationalen Gesetzgebung zulassen können, gelangte man zu der Auffassung, dass eine Verordnung, die die bestehende nationale Gesetzgebung durch eine allumfassende Unionsregelung vollkommen ersetzen würde, weder gerechtfertigt noch von den Mitgliedstaaten erwünscht ist.

Daher würde durch eine Richtlinie die erforderliche gesetzgeberische Flexibilität garantiert und die Regulierungstätigkeit auf die Harmonisierung der relevantesten und hinreichend ausformulierten Kernelemente des Systems zur kommerziellen Verwertung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten beschränkt bleiben.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die operativen Ausgaben. Die besonderen Auswirkungen auf den Haushalt sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbreitung der Daten von Erdbeobachtungssatelliten für kommerzielle Zwecke

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Zweck und Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 4
Hochauflösende Satellitendaten - Definition

Hochauflösende Satellitendaten werden anhand präziser technischer Spezifikationen definiert. Diese technischen Spezifikationen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5
Verbreitung von Erdbeobachtungsdaten

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verbreitung oder den freien Verkehr von Daten, bei denen es sich nicht um hochauflösende Satellitendaten handelt, nicht mit der Begründung, dass deren Verbreitung als sensibel gilt, untersagen, beschränken noch auf andere Weise behindern.

Artikel 6
Verbreitung hochauflösender Satellitendaten

Artikel 7
Überprüfungsverfahren

Artikel 8
Genehmigungsverfahren

Artikel 9
Hochauflösende Satellitendaten aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr hochauflösender Satellitendaten, die von Erdbeobachtungssystemen generiert wurden, die von Drittstaaten aus betrieben werden, nicht mit der Begründung, dass diese als sensibel gelten, untersagen, beschränken oder behindern, falls der Verkehr hochauflösender Satellitendaten genehmigt wurde und einer wirksamen Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Datenanbieter, der die hochauflösenden Satellitendaten von einem Drittland aus verbreitet, ansässig ist.

Artikel 10
Zuständige nationale Behörden

Artikel 11
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Informationen in einem elektronischen Format bereit.

Artikel 12
Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren ab Ablauf der in Artikel 13 vorgesehenen Umsetzungsfrist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 13
Umsetzung

Artikel 14
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident