975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 1
In Nummer 1 Satz 1 ist das Wort "Großcontainerschiffen" durch das Wort "Containerschiffen" zu ersetzen.
Als Folge ist in der Überschrift der Entschließung das Wort "Großcontainerschiffen" durch das Wort "Containerschiffen" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es besteht keine Legaldefinition für den Terminus "Großcontainerschiff". Sowohl das SOLAS-Übereinkommen als auch die SeeSchStrO definieren den Begriff "Großcontainerschiff" nicht. Insofern wäre die Einführung einer Definition für die Rechtsklarheit erforderlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Grad der Gefährdung durch Gefahrgut nicht zwingend aufgrund der zum Transport verwendeten Schiffsgröße ändert. Im Bereich der Ostsee und der küstennahen Gewässer der Nordsee erfolgt der Transport überwiegend auf kleineren Containerschiffen, welche ohne die vorgeschlagene Änderung durch die Initiative nicht berücksichtigt werden.
2. Zu Nummer 2*
Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Vorbehaltlich des Berichtes zur laufenden Untersuchung der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (Az. 03/ 19) zur Unfallursache ist in diesem Rahmen die verpflichtende Nutzung geeigneter Verkehrstrennungsgebiete auch für Großcontainerschiffe in der Nordsee im internationalen Kontext zu überprüfen.
Darüber hinaus sollten verfügbare Verfahren für eine verbesserte Sicherung und Ortung der Container im Havariefall, insbesondere mit Gefahrgut, geprüft werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen durch den Verlust von Containern können entwickelt und international umgesetzt werden, wenn die Ursache bzw. die Ursachen für den Unfall untersucht und festgestellt worden sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist deshalb der abschließende Bericht des Bundesamtes für Seeunfalluntersuchung mit entsprechenden Handlungsempfehlungen abzuwarten.
Parallel dazu kann die Befahrung der Verkehrstrennungsgebiete Deutsche Bucht durch Großcontainerschiffe allgemein unter nautischen, schiffbautechnischen, verkehrlichen, hydrographischen, hydrologischen und meteorologischen Aspekten untersucht und entsprechende Empfehlungen erarbeitet werden.
Die Ausstattung von Containern, insbesondere Gefahrgutcontainern, mit ortsbeweglichen Peilsendern, die mit Lithiumionenbatterien ausgestattet sein müssen, könnte die Brandgefahr an Bord erhöhen. Unter Abwägung bestehender Gefahren sollten neben der Besenderung alternative verfügbare Verfahren zur Sicherung und Ortung von Containern im Havariefall geprüft werden.
B
3. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- * Bei Annahme mit Ziffer 1 redaktionell anzupassen.