Punkt 19 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes an Stelle von Ziffer 9 der Drucksache 117/1/07 wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b (§ 10b Abs. 1 und 1a EStG)
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
Artikel 4 Nr. 1 ( § 9 Abs. 5 GewStG)
Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 AO)
- a) Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a sind in § 10b Abs. 1 Satz 1 die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" durch die Wörter "im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung" zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe b sind in § 10b Abs. 1a Satz 1 nach dem Wort "Spenden" die Wörter "im Sinne des Absatzes 1" einzufügen.
- b) In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" durch die Wörter "im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung" zu ersetzen.
- c) In Artikel 4 Nr. 1 ist § 9 Nr. 5 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" durch die Wörter "im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 sind nach dem Wort "Spenden" die Wörter "im Sinne des Satzes 1" einzufügen.
- d) In Artikel 5 Nr. 1 ist in § 52 Abs. 2 im Einleitungssatz nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" einzufügen.
Begründung
Zu Buchstabe d)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einen abschließenden Katalog der steuerbegünstigten Zwecke vor. Dieser soll sowohl für die Spendenbegünstigung als auch für die Gemeinnützigkeit gelten. Bisher war die Aufzählung für den Bereich der Gemeinnützigkeit nicht abschließend. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung kann hier in bestimmten Fällen zu einer Schlechterstellung führen (z.B. Förderung des Siedlungswesens, Menschenrechtsarbeit, Förderung von Weltanschauungen).
Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Die steuerbegünstigten Zwecke sollen für den Bereich der Gemeinnützigkeit auch künftig nicht abschließend gesetzlich geregelt werden. Nur so besteht die Möglichkeit, auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Eine Schlechterstellung gegenüber dem bisher geltenden Recht darf nicht erfolgen.
Zu Buchstaben a) bis c)
Die Umformulierung in den Artikeln 2, 3 und 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass es für die Spendenbegünstigung bei der schon bisher geltenden abschließenden Regelung bleiben soll.