931. Sitzung am 6. März 2015
Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 06.03.15
Die Vorlage wurde am 09. Januar 2015 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt.
Der Bundesrat wurde am 13. Januar 2015 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 020413, 090944 und 140339
Auf Verlangen des Landes Brandenburg vom 28.01.2015 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Brüssel, den 9.1.2015
SG-Greffe(2015) D/ 123
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2015) 5 final,
8.1.2015
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau Direktor
1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Europäische Kommission, B-1049 Brüssel Telefon: (32-2) 299 11 11.
Brüssel, den 8.1.2015
COM (2015) 5 final
2015/0005 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele
Die EU strebt eine kontinuierliche Vertiefung der Beziehungen zur Ukraine an, die über die bilaterale Zusammenarbeit hinausgehen und auch eine schrittweise politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration umfassen soll. Die Ukraine ist sowohl im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik als auch der Östlichen Partnerschaft ein wichtiges Land. 1998 unterzeichnete die EU ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit der Ukraine, das den Rahmen für die Zusammenarbeit in allen wichtigen Reformbereichen absteckt und die Rechtsgrundlage für die Beziehungen bleibt. Im November 2009 wurden die Beziehungen durch die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Ukraine durch das Ministerkabinett der Ukraine weiter gestärkt. Diese Agenda wurde 2011 aktualisiert (Billigung durch den Kooperationsrat EU-Ukraine im Juni 2013). Am 21. März und 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und die Ukraine ein Assoziierungsabkommmen, mit dem eine vertiefte politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen der EU und der Ukraine ermöglicht werden soll. Das Abkommen erfasst zahlreiche Bereiche wie Justiz, Handel und die Kooperation in einzelnen Wirtschaftszweigen wie Energie, Verkehr und Umwelt und enthält detaillierte Zusagen und Fristvorgaben für beide Seiten.
Die ukrainische Wirtschaft befindet sich in einer tiefen Rezession aufgrund langjähriger makroökonomischer Ungleichgewichte und struktureller Probleme. Durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts im Osten des Landes, der zu erheblichen Verlusten von Produktionskapazität und einem Vertrauenseinbruch führte und dadurch die Wirtschaft erheblich schwächte, hat sich die Lage weiter zugespitzt. Nach massiven öffentlichen Protesten, die zum Rücktritt des früheren Präsidenten Viktor Janukowitsch führten, übernahm eine reformorientierte Regierung im Februar 2014 die Regierungsgeschäfte. Sie brachte ein ehrgeiziges Programm zur makroökonomischen Anpassung und Strukturreform auf den Weg, mit dem das bisherige nicht tragfähige Wirtschaftsmodell des Landes geändert und der Weg für langfristiges, nachhaltiges Wachstum geebnet werden sollte. Dieses Programm wurde vom IWF mit einem Finanzhilfeprogramm von 17 Mrd. USD unterstützt und erhielt darüber hinaus erhebliche Unterstützung anderer internationaler Geber.
Nach dem politischen Wechsel im Februar 2014 fanden am 25. Mai bzw. 26. Oktober freie und demokratische Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Ferner ergriffen die ukrainischen Behörden im Jahr 2014 wichtige Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Im Dezember 2014 stellte die neue Regierung ein ehrgeiziges Aktionsprogramm vor, in dem die Reformpläne der Koalitionsregierung ausgeführt sind. Anfang 2015 soll dieses Aktionsprogramm dann mit einer umfassenden nationalen Reformstrategie fortgesetzt werden, die für den Zeitraum 2015-2017 Reformen in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Justiz und Verwaltung vorsieht, mit denen mittelfristig für makroökonomische Stabilität gesorgt und die Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine sichergestellt werden soll.
Der bewaffnete Konflikt im Osten sowie sich verschärfende Handelsbeschränkungen seitens Russlands und die Zuspitzung des Gasstreits zwischen Russland und der Ukraine haben jedoch die Reformbestrebungen der Behörden erheblich erschwert. In der Folge hat sich die Rezession in der Ukraine stärker ausgedehnt als von den internationalen Gebern ursprünglich erwartet. Die Krise dürfte noch weiter anhalten, da der Ukraine 2015 ein weiteres Jahr des Konjunkturabschwungs droht. Rückläufige Ausfuhrerlöse aufgrund des Konflikts im Osten der Ukraine und der Vertrauensverlust führten zu einer drastischen
Abwertung der Landeswährung und einer Aufzehrung der internationalen Reserven. In der gegenwärtigen Situation hat die Ukraine keinen Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten; dies wird sich voraussichtlich kurzfristig auch nicht ändern. Die Folge ist eine weitere erhebliche Außenfinanzierungslücke.
Angesichts dieser Lage ist eine weitere öffentliche Finanzhilfe erforderlich, um die kurzfristigen Zahlungsbilanzerfordernisse der Ukraine bewältigen zu helfen (u.a. durch die Wiederauffüllung der internationalen Reserven) und um das Reformprogramm der Behörden (insbesondere zur Restrukturierung des Energie- und des Bankensektors) zu unterstützen. Ferner ist diese Hilfe auch erforderlich, um das Vertrauen der Investoren zurückzugewinnen, die die Ukraine braucht, um langfristig zu nachhaltigem Wachstum zurückzukehren.
Am 9. September 2014 baten die ukrainischen Behörden bei der EU um Makrofinanzhilfe in Höhe von 2 Mrd. EUR. Dieses Ersuchen wurde am 15. Dezember 2014 in einem weiteren Schreiben bekräftigt. Angesichts dieser Ersuchen und der wirtschaftlichen Lage in der Ukraine - insbesondere des erheblichen zusätzlichen Außenfinanzierungsbedarfs - unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag, der Ukraine eine Makrofinanzhilfe von höchstens 1,8 Mrd. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens zu gewähren.
Mit dieser vorgeschlagenen Mikrofinanzhilfe soll der Ukraine geholfen werden, einen Teil ihres verbleibenden zusätzlichen Außenfinanzierungsbedarfs im Jahr 2015 und Anfang 2016 im Rahmen des laufenden IWF-Programms zu decken. Der IWF schätzt diesen zusätzlichen Finanzierungsbedarf auf 15 Mrd. EUR. Die EU-Hilfe würde auch dazu beitragen, die Schwachstellen der Wirtschaft hinsichtlich der kurzfristigen Zahlungsbilanz und der öffentlichen Haushalte anzugehen, während gleichzeitig die Anpassungs- und Reformprogramme der Ukraine durch ein Paket geeigneter flankierender Maßnahmen, die mit den ukrainischen Behörden im Rahmen einer Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding) zu vereinbaren wären, unterstützt werden könnten.
In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Vorbedingungen für ein Makrofinanzhilfevorhaben in der vorgeschlagenen Höhe und Art erfüllt sind.
- Allgemeiner Kontext
Die Ukraine befindet sich aufgrund langjähriger wirtschaftlicher und struktureller Probleme in einer tiefen Rezession. Verschlimmert wird die Lage durch den bewaffneten Konflikt im Osten des Landes, durch den nicht nur ein Teil der Produktionskapazitäten des Landes zerstört wurde, sondern auch das Vertrauen der Privathaushalte und der Unternehmen in die Wirtschaft erheblich geschwächt worden ist. Die dringend erforderlichen Stabilisierungsmaßnahmen der vergangenen Monate zum Abbau von Ungleichgewichten und zur Wahrung der Solidität der öffentlichen Finanzen und einer tragfähigen Auslandsverschuldung haben die kurzfristigen wirtschaftlichen Aussichten weiter verschlechtert. Deshalb wird erwartet, dass das BIP 2014 real um rund 7 % schrumpft.
Trotz des drastischen wirtschaftlichen Rückgangs und der konservativen Politik der Zentralbank bleibt der Inflationsdruck hoch; dies spiegelt die Schwächung der Währung und eine Anpassung der regulierten Preise (insbesondere Preise für Versorgungsdienstleistungen) wider. Der Verbraucherpreisindex schnellte ab November binnen eines Jahres auf 21,8 % in die Höhe und dürfte in der nächsten Zukunft noch weiter steigen, wenn die Währungsabwertung voll zum Tragen kommt. Die Griwna hat seit der Freigabe des Wechselkurses im Februar über 50 % an Wert gegenüber dem US-Dollar verloren. Die Währungsschwächung war im August und September besonders ausgeprägt, so dass die Zentralbank zusätzlich zu einigen Devisenmarktinterventionen eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen und Währungskontrollen einführen musste, was im Vorfeld der Parlamentswahlen im Oktober vorübergehend Stabilität in den Wechselkurs brachte. Gleichzeitig wirkten sich diese Maßnahmen jedoch negativ auf die Wirtschaftstätigkeit aus und führten zu einer schnellen Erschöpfung der ohnehin geringen internationalen Reserven. Nach einer leichten Lockerung der Verwaltungskontrollen hat die Währung seit November erheblich an Wert verloren.
Eine schwache Wirtschaftstätigkeit gekoppelt mit höheren Zinsaufwendungen für Fremdwährungsverbindlichkeiten aufgrund einer starken Währungsabwertung sowie stark eingeschränkte Kapazitäten zur Steuererhebung in den östlichen Teilen des Landes haben dazu geführt, dass das Haushaltsdefizit 2014 trotz einiger Sparmaßnahmen der Behörden weiter gestiegen ist1. Den jüngsten Prognosen des Finanzministeriums zufolge wird das Haushaltsdefizit der Regierung für 2014 insgesamt auf 5,3 % des BIP ansteigen.
Eine weitere maßgebliche Belastung für den Staatshaushalt war 2014 das angeschlagene Öl- und Gasunternehmen Naftogaz. Aufgrund der administrativ festgelegten Höchstpreise für Erdgas für Haushalte und kommunale Versorgungsunternehmen, die für Naftogaz bedeuten, dass es Gas zu nicht kostendeckenden Preisen verkaufen und den Betrieb insgesamt ineffizient führen muss, wirtschaftet diese Unternehmen in der Regel mit hohen operativen Defiziten. Die starke Abwertung der Griwna und die zu begleichenden Schulden von Naftogaz (Zahlungsrückstände) gegenüber Russland (einschließlich jener aus dem Jahr 2013) haben die Geschäftstätigkeit des Unternehmens 2014 belastet, so dass der Staat Naftogaz im November mit einer Kapitalzuführung von 103 Mrd. UAH - das entspricht etwa 6,8 % des prognostizierten BIP - unterstützen musste. Für die Ukraine für deshalb für 2014 von einem Haushaltsdefizit (einschließlich des Defizits von Naftogaz) von fast 12 % des BIP ausgegangen; 2013 betrug das Staatsdefizit 6,7 % und die Prognose des IWF vom April 2014 lag bei 8,5 %.
Das wachsende Haushaltsdefizit und die massive Abwertung der Landeswährung bei gleichzeitigem starken Konjunkturrückgang haben zu einer drastischen Verschlechterung der Staatsverschuldung der Ukraine geführt. Ende Oktober 2014 lag die Staatsverschuldung bei 63 % des prognostizierten BIP für 2014, was einem Anstieg von fast 23 Prozentpunkten gegenüber dem für Ende 2013 verzeichneten Schuldenstand von 40,2 % des BIP entsprach.
Außenwirtschaftlich hat die Abwertung der Griwna in Verbindung mit der schwachen Inlandsnachfrage zu einer maßgeblichen Anpassung der Leistungsbilanz beigetragen. 2014 dürfte das Defizit gegenüber dem Vorjahresdefizit von 9,0 % - vor allem aufgrund stark rückläufiger Einfuhren - auf rund 4 % des BIP zurückgehen2. Damit gingen jedoch auch aufgrund der hohen geopolitischen Unsicherheit und des damit verbundenen Vertrauensverlustes erhebliche Kapitalabflüsse aus der Privatwirtschaft einher3. Die seit Mai 2014 ausgeweitete öffentliche Finanzierung konnte diese Kapitalflucht nicht auffangen. Insgesamt hat die Ukraine in der Zeit von Mai bis Dezember brutto rund 9 Mrd. EUR an öffentlicher Finanzierungshilfe erhalten, davon wurde ein großer Teil zur Tilgung fällig werdender Schulden verwendet (siehe Unterstützung durch den IWF und Hilfe anderer Geber bis 2014).
Vor dem Hintergrund einer sich zuspitzenden Rezession und Vertrauenskrise reichte die 2014 gewährte erhebliche zusätzliche Finanzhilfe für die Ukraine nicht aus, um dem kontinuierlichen Abfluss von Reserven Einhalt zu gebieten. In den ersten elf Monaten des Jahres schrumpften die Reserven auf die Hälfte des Stands zum Ende des Jahres 2013 und betrugen nur noch 10 Mrd. EUR. Aufgrund der Gaszahlungen (einschließlich der Zahlungsrückstände gegenüber Russland) wird für Dezember ein weiterer erheblicher Rückgang erwartet. Es wird davon ausgegangen, dass die internationalen Bruttoreserven der Ukraine Ende 2014 nur noch bei 7 Mrd. EUR liegen werden; dies entspricht einem Monat an prognostizierten Einfuhren von Waren und Dienstleistungen für 2015.
Am 30. April 2014 genehmigte der IWF für die Ukraine eine Bereitschaftskreditvereinbarung ( Stand-By-Arrangement - SBA) mit Sonderziehungsrechten in Höhe von 10,976 Mrd. EUR (17 Mrd. USD) (800 % der Quote des Landes) für eine Laufzeit von zwei Jahren. Die Finanzhilfe des IWF wurde durch erhebliche Mittel aus anderen öffentlichen und bilateralen Quellen ergänzt (EU, USA, Japan und Kanada). Andere internationale Finanzinstitutionen wie die Weltbank, die EBWE und die EIB haben ihre Tätigkeit zur Unterstützung des wirtschaftlichen Übergangs in der Ukraine ebenfalls ausgeweitet.
Aufgrund des über die Erwartungen hinausgehenden Wirtschaftsabschwungs und der umfangreichen Kapitalabflüsse im Zuge der Vertrauenskrise wird die Ukraine 2015 und Anfang 2016 erheblich mehr an zusätzlicher Außenfinanzierung benötigen. Der Grund hierfür liegt im Wesentlichen darin, dass die sehr niedrigen internationalen Reserven wiederaufgefüllt werden müssen und privates Kapital in hohem Maße abgezogen wird. Der Bedarf an zusätzlicher Finanzierung wird auf 15 Mrd. EUR geschätzt. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde 16,7 % des zusätzlichen Gesamtfinanzierungsbedarfs decken.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Gewährung von Makrofinanzhilfe zugunsten der Ukraine erfolgte auf der Grundlage von drei getrennten Beschlüssen:
- - Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (2002/639/EG)4
- - Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine5
- - Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über eine Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (2014/215/EU)6
- - Kohärenz mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe steht im Einklang mit der Zusage der EU, den unmittelbaren wirtschaftlichen und politischen Übergang in der Ukraine zu unterstützen. Zudem trägt sie den nachstehenden Grundsätzen für den Einsatz von Makrofinanzhilfen Rechnung: Ausnahmecharakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen, komplementärer Charakter, Konditionalität und Finanzdisziplin.
Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe steht im Einklang mit den Zielen der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Sie leistet einen Beitrag zu den Bestrebungen der Europäischen Union um wirtschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung in der Ukraine und insgesamt in der osteuropäischen Nachbarschaft. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe soll die Bemühungen der Behörden unterstützen, stabile makroökonomische Rahmenbedingungen zu schaffen und das ehrgeizige Programm für strukturelle Reformen umzusetzen, und wird auf diese Weise auch helfen, die Wirksamkeit anderweitiger EU-Finanzhilfe für die Ukraine (einschließlich Budgethilfevorhaben) zu verbessern. Des Weiteren ergänzt die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe die Unterstützung, die von anderen multilateralen und bilateralen Gebern im Rahmen des vom IWF gestützten Wirtschaftsprogramms bereitgestellt wird.
Die Makrofinanzhilfe der EU würde die insgesamt 1,565 Mrd. EUR an Zuschüssen ergänzen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, des Instruments für Stabilität und Frieden und der EU-Haushaltslinie für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik für 2014-2020 mobilisiert werden können, wobei 340 Mio. EUR bereits 2014 gebunden wurden. Indem mit der Makrofinanzhilfe die Einführung eines angemessenen Rahmens für kurzfristige makroökonomische Politik und Strukturreformen durch die ukrainischen Behörden unterstützt werden soll, wird gleichzeitig der Mehrwert des gesamten Engagements der EU erhöht und die Wirksamkeit der Intervention der EU auch über andere Finanzinstrumente wie die Staatsentwicklungsvereinbarung (State Building Contract) und andere Budgethilfemaßnahmen verbessert.
Die wirtschaftlichen Beziehungen zu der EU sind für die Ukraine sehr wichtig. Die EU gehört zu den wichtigsten Handelspartnern der Ukraine. So entfällt etwa ein Drittel des Außenhandels der Ukraine auf die EU. Im Jahr 2013 belief sich der Wert der ukrainischen Einfuhren aus der EU auf 23,9 Mrd. EUR und der Wert seiner Ausfuhren auf 18,8 Mrd. EUR. Die Ukraine hängt ferner im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen und anderer Finanzströme stark von der EU ab. Am 27. Juni 2014 vereinbarten die Ukraine und die EU die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA). Dies wird einen weiteren Ausbau des bilateralen Handels mit Waren und Dienstleistungen und eine allmähliche Anpassung der handelsbezogenen Vorschriften und Normen der Ukraine an jene der EU ermöglichen.
Der Wandel in der Ukraine ist sehr schwierig, und das Risiko eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs besteht auch weiterhin. Gleichzeitig hat die neue Regierung öffentlich zugesagt, wesentliche Schritte zu politischen und wirtschaftlichen Reformen zu unternehmen, um nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit die Korruption zu bekämpfen und die Institutionen und Mechanismen zu stärken. Das Land entwickelt ferner ein wirtschaftliches Reformprogramm, mit dem die Grundlage für ein zukunftsfähiges Wachstumsmodell gelegt werden soll. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele und der Umsetzung des Reformprogramms sind von entscheidender Bedeutung für die Aussichten auf einen erfolgreichen Wandel im Land.
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
- Konsultation der interessierten Kreise
Die Makrofinanzhilfe ist ein fester Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung der Ukraine. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung einer Makrofinanzhilfe haben sich die Dienststellen der Kommission mit dem Internationalen Währungsfonds und anderen internationalen Partnern beraten, die umfangreiche Finanzierungsprogramme auflegen. Ferner stand die Kommission in regelmäßigem Kontakt mit den Behörden der Ukraine.
- Heranziehen von Fachwissen
Im August 2014 legte die Kommission ihren Abschlussbericht über die mit Unterstützung externer Experten vorgenommene operationelle Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren in der Ukraine vor.
- Folgenabschätzung
Die Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden den kurzfristigen Finanzierungsbedarf der Ukraine mindern und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen. Mit der Makrofinanzhilfe sollen insbesondere Reformen in folgenden Bereichen unterstützt werden: Verwaltung öffentlicher Mittel und Korruptionsbekämpfung, Steuerverwaltung, Reformen im Energiesektor einschließlich einer Stärkung des sozialen Sicherheitsnetzes, um die laufende Rücknahme von Energiesubventionen für Endverbraucher gezielt abzufedern, Reform des Finanzsektors sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Europäische Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 1,8 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des von der Kommission auf der Grundlage der IWF-Schätzungen ermittelten verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine in den Jahren 2015-16 geleistet.
Es ist geplant, die Finanzhilfe in drei Darlehenstranchen bereitzustellen. Die Auszahlung der ersten Tranche wird voraussichtlich Mitte 2015 erfolgen. Die zweite Tranche könnte im vierten Quartal 2015 ausgezahlt werden. Die dritte und letzte Tranche könnte Ende des ersten Quartals 2016 bereitgestellt werden. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. Es gelten spezifische, mit der Haushaltsordnung im Einklang stehende Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.
Die Kommission und die ukrainische Regierung würden sich auf eine Grundsatzvereinbarung einigen, in der die mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe verbundenen Strukturreformen einschließlich zeitlicher Planung und Abfolge festgelegt sind. Die Maßnahmen sollen die Reformpläne der Regierung, einschließlich relevanter Elemente der vorgenannten nationalen Reformstrategie für 2015-2017, und die Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine unterlegen und die mit dem IWF, der Weltbank und anderen multi- und bilateralen Gebern vereinbarten Programme ergänzen. Wie im Falle von Makrofinanzhilfen üblich, würde die Auszahlung der Tranchen unter anderem an eine positive Bewertung im Rahmen des IWF-Programms und die fortgesetzte Inanspruchnahme von IWF-Mitteln durch die Ukraine geknüpft.
Die Europäische Kommission wird bezüglich der erwarteten nationalen Reformstrategie einen Konsens mit den ukrainischen Behörden anstreben, um eine reibungslose Umsetzung auch im Hinblick auf die Erfüllung der Auflagen, die Teil der Grundsatzvereinbarung für die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe sein werden, zu fördern. Mit diesen politischen Auflagen sollten einige der grundlegenden Schwächen angegangen werden, die sich im Laufe der Jahre in der ukrainischen Wirtschaft herauskristallisiert haben. Die Auflagen könnten folgende Bereiche betreffen: Verwaltung öffentlicher Mittel und Korruptionsbekämpfung, Steuerverwaltung, Reformen im Energiesektor, Reform des Finanzsektors sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen.
Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen auszuzahlen, ist in Anbetracht des Entwicklungsstands (gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) der Ukraine gerechtfertigt. Sie steht ferner im Einklang mit der Behandlung der Ukraine durch die Weltbank und den IWF.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip wird insoweit eingehalten, als das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht in hinreichendem Maße erreicht werden kann und somit besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgrund sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit maximalen Unterstützung des Landes.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.
Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der Bereitschaftskreditvereinbarung vorgenommenen Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzhilfe die zusätzliche Finanzierungslücke im Zeitraum von 2015 bis zum ersten Quartal 2016 zu 16,7 % schließen würde. Der beträchtliche Mitteleinsatz wird durch folgende Umstände gerechtfertigt: die politische Bedeutung der Ukraine für die Stabilität in der Europäischen Nachbarschaft, die mit dem am 1. November 2014 vorläufig in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen dokumentierte politische Verbindung des Landes mit der EU, die außergewöhnlich schwierige Lage dieses EU-Nachbarlandes und der damit einhergehende hohe Finanzierungsbedarf.
- Wahl der Instrumente
Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um makroökonomische Ziele zu erreichen. Der wesentliche zusätzliche Nutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe Finanzierungsdruck rasch gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens - unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage - sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem die Makrofinanzhilfe die Schaffung eines geeigneten Gesamtrahmens für makroökonomische und strukturelle Maßnahmen unterstützt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Rahmen anderer, enger ausgerichteter EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden, erhöhen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens gewährt und müsste über eine von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleihetransaktion finanziert werden. Die
Kosten der Finanzhilfe für den Haushalt werden der Einzahlung - in Höhe einer Quote von 9 % - der Beträge entsprechen, die aus der Haushaltslinie 01 03 06 ("Mittel für den Garantiefonds") in den Garantiefonds für Drittlandsdarlehen eingezahlt werden. In der Annahme, dass die erste und die zweite Darlehenstranche 2015 in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. EUR erfolgen und die dritte Tranche des Darlehens in Höhe von 600 Mio. EUR im Jahr 2016 zur Auszahlung gelangt, wird nach den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Mittelbereitstellung in den Haushalten der Jahre 2017 (108 Mio. EUR) und 2018 (54 Mio. EUR) erfolgen. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen zum erwarteten allgemeinen Dotierungsbedarf des Garantiefonds werden diese zusätzlichen Auswirkungen auf den Haushalt zum Teil durch eine Umwidmung in der vorläufigen Finanzplanung für 2017 und 2018 aus Makrofinanzhilfen (Haushaltlinie 01 03 02) und zum Teil durch Nutzung des verfügbaren Spielraums unter der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert. Die vorläufige Aufschlüsselung dieser Finanzierung ist wie folgt:
in Mio. EUR
2017 | 2018 | |
Zusätzliche Ausgaben: | ||
Mittel für den Garantiefonds infolge des Vorschlags (siehe Finanzbogen) | 108 | 54 |
Finanzierungsquellen: | ||
Makrofinanzhilfe (Zuschüsse) 01 03 02 | -50 | -40 |
Spielraum unter Rubrik 4 | -58 | -14 |
5. FAKULTATIVE Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel
Der Vorschlag enthält eine Auslaufklausel. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der Grundsatzerklärung für zweieinhalb Jahre bereitgestellt. 2015/0005 (COD) Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren8, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Den Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine bilden die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und die Östliche Partnerschaft. Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurde ein neues Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ("das Assoziierungsabkommen") einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone ausgehandelt; dieses wurde im Jahr 2012 paraphiert. Das Assoziierungsabkommen wurde von der Ukraine und der Union am 21. März bzw. am 27. Juni 2014 unterzeichnet. Seit dem 1. November 2014 wurden wichtige Teile des Assoziierungsabkommens betreffend die Bereiche Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit, politischer Dialog und Reform, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit vorläufig angewandt.
- (2) Nach der Wiedereinsetzung der ukrainischen Verfassung von 2004 fanden am 25. Mai 2014 Präsidentschafts- und am 26. Oktober 2014 Parlamentswahlen statt. Nach der die Ergebnisse der Parlamentswahlen widerspiegelnden Bildung einer neuen Regierung am 2. Dezember 2014 hat die Ukraine ihren Willen zu politischen und wirtschaftlichen Reformen entsprechend dem Assoziierungsabkommen bekräftigt und einen Aktionsplan vorgelegt, in dem die geplanten Reformen aufgeführt werden.
- (3) Die Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit und der anschließende militärische Konflikt haben die ohnehin geringe wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Ukraine belastet. Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Zahlungsbilanz- und Liquiditätslage, was mit dem schwindenden Vertrauen und der damit einhergehenden Kapitalflucht, der Verschlechterung der Haushaltslage aufgrund der Kosten des Konflikts, einer stärker als erwartet ausfallenden Rezession und dem Verlust der Haushaltseinnahmen aus den von den Separatisten kontrollierten Gebieten zusammenhängt. Aber auch bereits bestehende strukturelle Schwächen und die Anfälligkeit von Haushalt und Außenwirtschaft haben zur Verschlechterung der Wirtschaftslage beigetragen.
- (4) Der Bedarf der Ukraine an Zahlungsbilanzhilfen liegt erheblich über der ursprünglich angesetzten Höhe, weshalb die Finanzhilfe der internationalen Gläubiger und Geber aufgestockt werden muss. In seiner jüngsten Programmüberprüfung hat der Internationale Währungsfonds (IWF) einen erheblichen Finanzierungsbedarf über den bisher von der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Betrag, in dem die Makrofinanzhilfen gemäß Beschluss 2002/639/EG des Rates9, Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 sowie Beschluss 2014/215/EU des Rates11 enthalten sind, hinaus festgestellt.
- (5) Die Union hat bei verschiedenen Anlässen erklärt, dass sie die neue ukrainische Regierung bei ihren Bemühungen um eine Stabilisierung der Lage und die Fortsetzung der Reformen unterstützen wird. Außerdem hat die Union ihre Bereitschaft erklärt, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der internationalen Finanzinstitutionen, vor allem des IWF, im Hinblick auf ein internationales Finanzhilfepaket zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine unter der Bedingung einer eindeutigen Fortsetzung des Reformkurses in vollem Umfang zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ukraine steht mit der Strategie der Union im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft im Einklang. Der Europäische Rat betont in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 die Bereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten, zusammen mit anderen Gebern und im Einklang mit den IWF-Auflagen den Reformprozess in der Ukraine weiter zu erleichtern und zu unterstützen, nachdem die Kommission im Dezember die zweite Tranche in Höhe von 500 Millionen Euro im Rahmen der Makrofinanzhilfe ausgezahlt hat.
- (6) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungsund Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.
- (7) Am 30. April 2014 vereinbarten die ukrainische Regierung und der IWF eine auf zwei Jahre angelegte Bereitschaftskreditvereinbarung mit Sonderziehungsrechten in Höhe von 10,976 Mrd. EUR (rund 17,01 Mrd. USD, 800 % der Quotensumme) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms der Ukraine.
- (8) Am 5. März 2014 kündigte die Europäische Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das vom Europäischen Rat auf seiner Sondersitzung am 6. März 2014 bestätigt wurde. Dieses Hilfspaket umfasst Finanzhilfen von 11 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 einschließlich eines Gesamtbetrags von bis zu 1,565 Milliarden EUR an Zuschüssen für denselben Zeitraum, die aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, dem Instrument für Stabilität und Frieden und den Mitteln für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bereitgestellt werden, sowie die Makrofinanzhilfe der Union bis zu einer Höhe von 1,61 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014/15..
- (9) Am 9. September 2014 erbat die Ukraine angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und -aussichten weitere Makrofinanzhilfen von der Europäischen Union. Diese Bitte wurde in einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2014 wiederholt.
- (10) Da die Ukraine ein Land ist, für das die ENP gilt, sollte es als Land betrachtet werden, dass Makrofinanzhilfe der Union erhalten kann.
- (11) Da in der Zahlungsbilanz der Ukraine noch eine erhebliche, die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigende Finanzierungslücke verbleibt, ist die der Ukraine zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union ("die Makrofinanzhilfe der Union") unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Ukraine um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.
- (12) Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung entsprechend dem Assoziierungsabkommen unterstützt werden.
- (13) Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgesetzt, wobei ihre Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.
- (14) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.
- (15) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.
- (16) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie ihr Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.
- (17) Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen - einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit - respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig zu überprüfen.
- (18) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.
- (19) Eine Freigabe von Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.
- (20) Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.
- (21) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.
- (22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ausgeübt werden - (23) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
- 1. Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden "Makrofinanzhilfe der Union") in Höhe von maximal 1,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes zur Durchführung umfassender Reformen zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.
- 2. Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.
- 3. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen sowie in der im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) vereinbarten Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
- 4. Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.
- 5. Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich zurückgehen, wird die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Finanzhilfe verringern, aussetzen oder aufheben.
Artikel 2
- 1. Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen - einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und der Rechtsstaatlichkeit - respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert.
- 2. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst werden die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union überprüfen.
- 3. Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates13 angewendet.
Artikel 3
- 1. Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union vereinbaren, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden "Grundsatzvereinbarung") festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.
- 2. Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.
- 3. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
- 4. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Artikel 4
- 1. Die Makrofinanzhilfe der Union wird unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen von der Kommission in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, auf die in Absatz 3 verwiesen wird.
- 2. Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates14 Rückstellungen gebildet.
- 3. Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind:
- (a) die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;
- (b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird; und
- (c) Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.
Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Auszahlung der dritten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.
- 4. Wenn die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung bzw. Einstellung mit.
- 5. Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt.
Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigtem überwiesen werden.
Artikel 5
- 1. Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
- 2. Sofern die Umstände dies zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.
- 3. Sofern die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.
- 4. Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleiheund Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Ukraine.
- 5. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.
Artikel 6
- 1. Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission16 durchgeführt.
- 2. Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.
- 3. Die Grundsatzvereinbarung und die Darlehensvereinbarung, die mit den ukrainischen Behörden zu schließen sind, enthalten Bestimmungen,
- (a) die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass das Land angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;
- (b) die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates17, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates18 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates19 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;
- (c) mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen - auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort - durchzuführen;
- (d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt w i.d.R. chnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;
- (e) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen hat.
- 4. Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mit Hilfe operativer Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine.
Artikel 7
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 8
- 1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung.
Darin
- (a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;
- (b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte;
- (c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
- 2. Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Expost-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. Die Behörden haben den Haushalt zweimal überarbeitet (im März und im Juli), um das hohe Haushaltsdefizit in den Griff zu bekommen.
- 2. In der Zeit von Januar bis Oktober sank die Einfuhr von Waren im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 26,2 % und lag somit weit über dem Rückgang der Ausfuhren von 10,8 %.
- 3. Die Nettoabflüsse beliefen sich in der Zeit von Januar bis Oktober auf 4,8 Mrd. EUR. Hauptgrund für den Kapitalabfluss war der Abzug von Bankeinlagen durch Nichtgebietsansässige. Aber auch für ausländische Direktinvestitionen und Portfolio-Investitionen wurden für diesen Zeitraum Abflüsse - wenn auch in geringerer Höhe - verzeichnet.
- 4. ABl. L 209 vom 06.08.2002 S. 22.
- 5. ABl. L 189 vom 22.07.2010 S. 28.
- 6. ABl. L 111 vom 15.04.2014 S. 85.
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... 2012 und Beschluss des Rates vom ... 2012.
- 9. ABl. L 209 vom 06.08.2002 S. 22-23.
- 10. ABl. L 189 vom 22.07.2010 S. 28.
- 11. ABl. L 111 vom 15.04.2014 S. 85.
- 12. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
- 13. Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 03.08.2010 S. 30).
- 14. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.06.2009 S. 10).
- 15. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
- 16. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012 S. 1).
- 17. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).
- 18. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
- 19. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).