Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 102 endg.; Ratsdok. 7348/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. März 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. März 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. März 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 603/05 (PDF) = AE-Nr. 052102

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Hauptzweck der vorgeschlagenen Verordnung ist es, einen Rechtsrahmen für die Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung der Teile des Schengen-Besitzstands zu schaffen, die zum Gemeinschaftsrecht gehören. Sie ergänzt den Vorschlag für einen Beschluss zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung der Teile des Schengen-Besitzstands, die zum EU-Recht gehören. Dieser doppelte Evaluierungsmechanismus dient dazu, das Vertrauen der Mitgliedstaaten auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten, die Begleitmaßnahmen für die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen wirksam und effizient umzusetzen, zu festigen.

Übergeordnetes Ziel des neuen Mechanismus sollte es sein, eine transparente, wirksame und kohärente Anwendung des Schengen-Besitzstands sicherzustellen und dabei auch den rechtlichen Änderungen nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

- Allgemeiner Kontext

Der Raum ohne Binnengrenzen - der Schengen-Raum - wurde Ende der 80er, Beginn der 90er Jahre durch das Schengener Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abschaffen und entsprechende Begleitmaßnahmen wie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Visumpolitik, eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden und das Schengener Informationssystem (SIS) einführen wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen. Im Rahmen der Gemeinschaft konnte eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht erreicht werden, da die Mitgliedstaaten sich nicht darauf einigen konnten, ob diese abgeschafft werden müssten, um das Ziel des freien Verkehrs von Personen (Artikel 14 EG-Vertrag) erreichen zu können. Im Laufe der Zeit haben sich aber sämtliche damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands dem Schengen-Raum angeschlossen.

Der Schengen-Besitzstand wurde mit dem Vertrag von Amsterdam1, der 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.

Der Schengen-Raum setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten voll und ganz auf die Fähigkeit der anderen vertrauen, die Begleitmaßnahmen vollständig umzusetzen, die die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen: Das heißt, dass die Kontrollen an den Außengrenzen von den Mitgliedstaaten nicht zur zum Schutz der eigenen Interessen durchgeführt werden, sondern auch im Namen der anderen Mitgliedstaaten, in die Personen, die die Grenze in den Schengen-Raum passiert haben, ohne weiteres weiterreisen können.

Um dieses Vertrauen aufzubauen und zu erhalten, schufen die Schengen-Mitgliedstaaten 1998 einen Ständigen Ausschuss. Das Mandat des Exekutivausschusses von Schengen wurde in einem Beschluss festgelegt (SCH/Comex (98) 26 endg.) und sieht zwei getrennte Aufgaben vor:

Im Schengen-Besitzstand wird somit zwischen der "Inkraftsetzung" und der "Anwendung" unterschieden. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für gegenseitiges Vertrauen erfüllt sind, bevor der Besitzstand in Kraft gesetzt werden kann. Zweitens muss das Vertrauen gefestigt werden, indem die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands geprüft wird. In der zwischenstaatlichen Schengen-Phase waren besondere Bestimmungen für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung erforderlich.

Der Schengen-Besitzstand wurde ohne Neuverhandlung in den Rahmen der Europäischen Union überführt. Der Ständige Ausschuss und sein Mandat von 1998 wurden somit unverändert übernommen. Er wurde lediglich im Rat in "Gruppe Schengen-Bewertung" (SCH-EVAL) umbenannt. Rechtsgrundlage für den Ausschuss waren Artikel 66 EG-Vertrag sowie die Artikel 30 und 31 EU-Vertrag, da der Schengen-Besitzstand sowohl den ersten als auch den dritten Pfeiler betrifft.

Wegen des zwischenstaatlichen Ursprungs ist die Bewertung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands von jeher Sache der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat lediglich Beobachterstatus. Das ist für den ersten Teil des Mandats nach wie vor logisch, da es in den Bestimmungen der EU zu Justiz und Inneres nichts gibt, was der Unterscheidung zwischen Inkraftsetzung und Anwendung in etwa entspräche. Darüber hinaus war das Beschlussfassungsverfahren für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die volle Anwendung des Schengen-Besitzstands für die Erweiterungen von 2004 und 2007 in den Beitrittsverträgen, also im Primärrecht, geregelt. Die Beitrittsakten sahen vor, dass der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschließt. Die Kommission hat kein Initiativrecht. Dies ist jedoch für den zweiten Teil des Mandats, insbesondere was den ersten Pfeiler betrifft, nicht sehr logisch. Daher hat die Kommission bereits bei der Einbeziehung des Besitzstands in einer Erklärung dargelegt, dass die Einbeziehung des Beschlusses des Exekutivausschusses zur Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg. vom 16.9.1998) in den Rahmen der Union in keiner Weise ihre Befugnisse aufgrund der Verträge, insbesondere ihre Verantwortung als Hüterin der Verträge, berührt.

Da eine Evaluierung vor der Inkraftsetzung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten einander vertrauen können, sollte dies weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bleiben. Wenn sich darüber hinaus ein Mitgliedstaat nicht an die Empfehlungen hält, kann kein Beschluss zur Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst werden. Das ist ein wirksamer Anreiz für die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands. Die Kommission wird weiterhin uneingeschränkt als Beobachter an diesen Evaluierungen teilnehmen.

- Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands

Im Haager Programm von 2004 wurde die Kommission aufgefordert, "nach der vollständigen Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen einen Vorschlag mit dem Ziel vorzulegen, den bestehenden Schengen-Evaluierungsmechanismus durch einen Überwachungsmechanismus zu ergänzen, bei dem die umfassende Einbeziehung von Experten der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und unangekündigte Inspektionen durchgeführt werden können".

Seit 1999 fanden wiederholt Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission darüber statt, wie der Schengen-Evaluierungsmechanismus effizienter werden kann, insbesondere was den zweiten Teil des Mandats, also die Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands nach Abschaffung der Grenzkontrollen, anbelangt.

Folgende Hauptprobleme wurden genannt:

Evaluierungsmethoden

Dieser Vorschlag führt mit Mehrjahres- und Jahresplänen für angekündigte und unangekündigte Ortstermine eine klare Planung ein. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin regelmäßig evaluiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands insgesamt sicherzustellen. Sämtliche Teile des Schengen-Besitzstands, deren Rechtsgrundlage der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist, können Gegenstand der Evaluierung sein.

Die Evaluierung kann mit Hilfe von Fragebögen, Ortsterminen oder einer Kombination dieser Verfahren vorgenommen werden. Im letzteren Fall können die Ortstermine kurz nach Erhalt der Antworten auf die Fragebögen stattfinden.

In den letzten Jahren haben die Mitgliedstaaten Ortstermine zur Evaluierung der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen und bei der Bekämpfung des Waffen- und Drogenschmuggels nicht für nötig befunden. Auch der Datenschutz wurde nicht systematisch durch Evaluierungen vor Ort überprüft.

Allerdings sind Ortstermine nicht auf die Außengrenzen und Visa beschränkt, sondern können sich auf alle Teile des Schengen-Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen beziehen. Was Waffen angeht, wurden die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes durch die Richtlinie des Rates 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ersetzt, als die Schengen-Vorschriften in den EU-Rechtsrahmen einbezogen wurden2. Mit der Überprüfung der korrekten Umsetzung dieser Richtlinie wurde in Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag die Kommission betraut. Da die Mitgliedstaaten es niemals für notwendig erachtet haben, Evaluierungen vor Ort durchzuführen, besteht keine Notwendigkeit, die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie in den vorliegenden Vorschlag aufzunehmen.

Die Kommission wird nach Befragung der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Änderungen der Rechtsvorschriften, Verfahren oder der Organisation des betreffenden Mitgliedstaats sowie einer von FRONTEX durchgeführten Risikoanalyse hinsichtlich Außengrenzen und Visa festlegen, welche Ortstermine konkret notwendig sind.

Darüber hinaus können im Jahresprogramm gegebenenfalls auch Evaluierungen nach thematischen oder räumlichen Aspekten vorgesehen werden.

Abgesehen von diesen regelmäßigen Evaluierungen können unangekündigte Ortstermine auf der Grundlage von Risikoanalysen von Frontex oder Angaben aus anderen Quellen, die einen unangekündigten Besuch notwendig erscheinen lassen, durchgeführt werden.

Sowohl die Mehrjahres- als auch die Jahresprogramme können bei Bedarf jederzeit geändert werden.

Experten aus den Mitgliedstaaten

Experten aus den Mitgliedstaaten sind auch daran beteiligt, die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in anderen Bereichen, zum Beispiel bei der Gefahrenabwehr in der Luftfahrt und im Seeverkehr, zu überprüfen. Da eine ordnungsgemäße Anwendung der Begleitmaßnahmen, die eine Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen, für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung ist, werden Experten aus den Mitgliedstaaten weiterhin eine wichtige Rolle bei den Evaluierungen spielen. Sie werden an angekündigten und unangekündigten Ortsterminen teilnehmen und die Kommission bei der Erstellung der Mehrjahres- und Jahresprogramme für die Evaluierungen beraten.

Zur Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Evaluierungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Experten eine entsprechende Eignung besitzen, d.h. über solide theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen in den für die Evaluierung relevanten Bereichen verfügen und mit den Grundsätzen, Verfahren und Methoden der Evaluierung vertraut sind.

Von den betroffenen Einrichtungen (z.B. Frontex) sollten geeignete Schulungen durchgeführt werden, und die Mitgliedstaaten sollten Mittel für spezifische Schulungsinitiativen auf dem Gebiet der Evaluierung des Schengen-Besitzstands erhalten. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass Schulungen in die Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen aufgenommen werden, die nach den vom Außengrenzenfonds3 festgelegten Regeln angenommen werden.

Im Interesse der Effizienz der Evaluierungen vor Ort sollte die Zahl der an angekündigten Ortsterminen teilnehmenden Experten auf acht begrenzt werden. Da es bei kurzfristig angesetzten unangekündigten Ortsterminen schwieriger sein dürfte, Experten bereitzustellen, sollte deren Zahl bei solchen Besuchen auf sechs begrenzt werden.

Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen, mit denen der freie Personenverkehr gemäß Artikel 14 EG-Vertrag sichergestellt werden soll, lässt die innere Sicherheit anderer Mitgliedstaaten unberührt; daher kann die Evaluierung der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen vollständig der Kommission übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Überprüfung der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht unter das zwischenstaatliche Mandat fällt. Follow-up der Bewertung Um die ermittelten Schwachstellen und Mängel wirksam beseitigen zu können, sollten die Ergebnisse des Berichts in eine von drei Bewertungskategorien eingestuft werden. Innerhalb von zwei Wochen sollte der betreffende Mitgliedstaat zu dem Bericht Stellung nehmen und innerhalb von sechs Wochen sollte er einen Aktionsplan zur Behebung der Mängel vorlegen.

Für die Berichterstattung über die Umsetzung des Aktionsplans erhält er sechs Monate Zeit.

Je nach Art der ermittelten Schwachstellen kann die Kommission angekündigte oder unangekündigte Ortstermine planen und durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Aktionsplans zu überprüfen. Bei schwerwiegenden Mängeln muss die Kommission den Rat unverzüglich in Kenntnis setzen.

Dies lässt die Befugnis der Kommission unberührt, zu jedem Zeitpunkt der Evaluierung ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Ein Mitgliedstaat verstößt beispielsweise gegen den Schengen-Besitzstand, wenn er Personen die Einreise verweigert, die im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Schengen-Visums sind. In solchen Fällen steht die innere Sicherheit des Mitgliedstaats nicht auf dem Spiel; er verstößt allerdings gegen das Gemeinschaftsrecht.

Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union

In Anbetracht der im EG-Vertrag niedergelegten Zuständigkeit der Kommission muss diese mit dem Schengen-Evaluierungsprozess betraut werden, um die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands nach der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen prüfen zu können. Allerdings spielt auch die Sachkunde der Mitgliedstaaten eine große Rolle, damit die Anwendung vor Ort überprüft werden kann und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gefestigt wird.

Die Kosten der Teilnahme der nationalen Experten gehen zu Lasten des EU-Haushalts.

Es ist zu beachten, dass die Kommission in Bezug auf die Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt angewendet werden müssen, ihre Zuständigkeit als Hüterin der Verträge beibehält. Der neue Evaluierungsmechanismus erstreckt sich nicht auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen, da zunächst der Rat diese evaluieren und entscheiden muss, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben werden können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Beschluss des Exekutivausschusses zur Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg. vom 16.9.1998)

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden politischen Strategien und Zielen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Ziel der Schaffung eines dauerhaften Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

2. Anhörung von interessierten Kreisen

Seit 1999 wurde in der Gruppe "Schengen-Bewertung" des Rates wiederholt diskutiert, wie der Schengen-Evaluierungsmechanismus effizienter werden kann. Die Gruppe einigte sich beispielsweise darauf, die Zahl der an den Evaluierungen teilnehmenden Experten zu begrenzen. Diese Vereinbarung ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Jeder Mitgliedstaat hat nach wie vor das Recht, einen Experten zu jedem Ortstermin zu entsenden, was die Durchführung dieser Evaluierungen erschweren kann. Auch wurde über die Häufigkeit und die Methode der Evaluierungen gesprochen.

Im April 2008 lud die Kommission zu einem Expertentreffen ein. Die Mitgliedstaaten stimmten mit der Einschätzung der Kommission überein, dass der Mechanismus Schwächen aufweist. Sie sahen zwar die Notwendigkeit, den Mechanismus zu ändern, doch waren manche Mitgliedstaaten nicht von der institutionellen Zuständigkeit der Kommission im Rahmen eines neuen Evaluierungsmechanismus überzeugt.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Vorgeschlagen wird ein neuer Schengen-Evaluierungsmechanismus, mit dem die transparente, wirksame und kohärente Anwendung des Schengen-Besitzstands gewährleistet werden kann. Dabei wird auch den rechtlichen Änderungen nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung getragen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Rechtsgrundlage für das auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Mandat sind Artikel 66 EG-Vertrag (sowie Artikel 30 und 31 EU-Vertrag für den dritten Pfeiler); die Evaluierungsbereiche bleiben unverändert.

- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Was das Subsidiaritätsprinzip betrifft, kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung der Effizienz des derzeit in die Zuständigkeit des Rats fallenden Schengen-Evaluierungsmechanismus, nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über den bestehenden rechtlichen Rahmen hinaus, begrenzt aber die Zahl der teilnehmenden Experten und erhöht die Effizienz des Mechanismus. Sie geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

- Wahl des Rechtsinstruments

Ein Evaluierungsmechanismus zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts darf keine Umsetzungsmaßnahme der Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht erfordern. Daher wurde die Form einer Verordnung gewählt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kommission hat einen gemeinsamen Finanzbogen erstellt, der auch für den Beschluss nach Titel VI EU-Vertrag gilt. Dieser wird der Verordnung im Anhang beigefügt. Die Kommission, die für den neuen Schengen-Evaluierungsmechanismus zuständig sein wird, muss Personal und Finanzmittel dafür erhalten. Die Kosten, die den Experten der Mitgliedstaaten entstehen, müssen ebenfalls erstattet werden.

5. Weitere Angaben

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Titel IV EG-Vertrag. Folglich kommt das System der variablen Geometrie zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks im Schengen-Protokoll vorgesehen ist.

Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Daher wurden folgende Auswirkungen der Protokolle berücksichtigt:

Vereinigtes Königreich und Irland: Der Vorschlag hat einen Evaluierungsmechanismus zum Gegenstand, der sich auf Teile des Schengen-Besitzstands bezieht, an denen sich das Vereinigte Königreich und Irland entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, sowie gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Daher beteiligt sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme dieser Verordnung nur, soweit sich der Evaluierungsmechanismus auf die Teile des Schengen-Besitzstands bezieht, an denen das Vereinigte Königreich und Irland beteiligt ist, z.B. in den Bereichen Haftung des Frachtführers und Drogenbekämpfung; nur in diesen Bereichen ist die Verordnung für das Vereinigte Königreich und Irland bindend oder anwendbar.

Dänemark:

Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU- und zum EG-Vertrag beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel IV EG-Vertrag fallen. Dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen".

Da mit der vorgeschlagenen Verordnung der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, findet Artikel 5 des Protokolls Anwendung: "Dänemark beschließt innerhalb von sechs Monaten nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."

Die neuen Mitgliedstaaten: Zweistufiges Verfahren für die Durchführung der Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (Bulgarien, Zypern und Rumänien):

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 20034 sowie Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 20055 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I bzw. Anhang II zu diesen Akten aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden. Die Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht in diesen Anhängen aufgeführt werden, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat gemäß dem in diesen Artikeln festgeschriebenen Verfahren gefasst hat.

Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts zur Union bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind.

Dieses Verordnung legt fest, wie die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands nach der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen gewährleistet werden soll.

Es sei besonders darauf verwiesen, dass in Bezug auf die Bestimmungen, die ab dem Beitritt anzuwenden sind, die Kommission als Hüterin der Verträge ihre Zuständigkeit behält. Der mit dieser Verordnung eingeführte Evaluierungsmechanismus wird jedoch erst auf diese Bestimmungen anwendbar sein, nachdem der Rat im Rahmen einer Schengen-Evaluierung geprüft hat, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft werden können.

Norwegen und Island: In Bezug auf Norwegen und Island stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands6 dar.

Schweiz:

Der Vorschlag stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands7 dar.

Liechtenstein:

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss ebenfalls eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in die in Artikel 1 Buchstaben A bis G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates8 genannten Bereiche fallen.

Zuwiderhandlungen, die bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein festgestellt werden, müssen vor die nach Maßgabe der oben genannten Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschüsse gebracht werden; es gelten dabei die einschlägigen Vorschriften über die Beilegung von Streitfällen.

Teilnahme von Experten aus Mitgliedstaaten, die den Besitzstand noch nicht vollständig anwenden oder die nur einen Teil davon anwenden dürfen:

Experten aus Zypern, Bulgarien und Rumänien können an der Evaluierung der Teile des Besitzstands teilnehmen, die sie gemäß den jeweiligen Beitrittsakten bereits anwenden (z.B. Außengrenzen mit Ausnahme des SIS).

Experten aus dem Vereinigten Königreich und Irland können an der Evaluierung nur der Teile des Besitzstands teilnehmen, die sie bereits in Kraft gesetzt haben.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands

Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständigkeiten

Artikel 4
Evaluierungen

Artikel 5
Mehrjahresprogramm

Artikel 6
Risikoanalyse

Artikel 7
Jahresprogramm

Artikel 8
Liste der Experten

Artikel 9
Teams für Ortstermine

Artikel 10
Durchführung der Ortstermine

Artikel 11
Fragebogen

Artikel 12
Überprüfung des freien Personenverkehrs an den Binnengrenzen

Artikel 13
Evaluierungsberichte

Artikel 14
Vertraulichkeit

Artikel 15
Übergangsbestimmungen

Artikel 16
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Artikel 17
Aufhebung

Artikel 18
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

- Binnengrenzen:

- Außengrenzen:

- Visa:

- Datenschutz

- Schengener Informationssystem (SIS)/Sirene

- Drogen

Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren finanzielle Auswirkungen sich auf die Einnahmen beschränken

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.