Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. März 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. März 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 4. März 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 603/05 (PDF) = AE-Nr. 052102 und
Drucksache 235/09 (PDF) = AE-Nr.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll in erster Linie ein Rechtsrahmen für die Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung der Teile des Schengen-Besitzstands geschaffen werden, die zum EU-Recht gehören. Er ergänzt den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung der Teile des Schengen-Besitzstands, die zum Gemeinschaftsrecht gehören. Dieser doppelte Evaluierungsmechanismus dient dazu, das Vertrauen der Mitgliedstaaten auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten, die Begleitmaßnahmen für die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen wirksam und effizient umzusetzen, zu festigen.
Übergeordnetes Ziel des neuen Mechanismus sollte es sein, eine transparente, wirksame und kohärente Anwendung des Schengen-Besitzstands sicherzustellen und dabei auch den rechtlichen Änderungen nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
- Allgemeiner Kontext
Der Raum ohne Binnengrenzen - der Schengen-Raum - wurde Ende der 80er, Beginn der 90er Jahre durch das Schengener Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abschaffen und entsprechende Begleitmaßnahmen wie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Visumpolitik, eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden und das Schengener Informationssystem (SIS) einführen wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen. Im Rahmen der Gemeinschaft konnte eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht erreicht werden, da die Mitgliedstaaten sich nicht darauf einigen konnten, ob diese abgeschafft werden müssten, um das Ziel des freien Verkehrs von Personen (Artikel 14 EG-Vertrag) erreichen zu können. Im Laufe der Zeit haben sich aber sämtliche damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands dem Schengen-Raum angeschlossen.
Der Schengen-Besitzstand wurde mit dem Vertrag von Amsterdam1, der 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.
Der Schengen-Raum setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten voll und ganz auf die Fähigkeit der anderen vertrauen, die Begleitmaßnahmen vollständig umzusetzen, die die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen: Das heißt, dass die Kontrollen an den Außengrenzen von den Mitgliedstaaten nicht nur zum Schutz der eigenen Interessen durchgeführt werden, sondern auch im Namen der anderen Mitgliedstaaten, in die Personen, die die Grenze in den Schengen-Raum passiert haben, ohne weiteres weiterreisen können.
Um dieses Vertrauen aufzubauen und zu festigen, schufen die Schengen-Mitgliedstaaten 1998 einen Ständigen Ausschuss. Das Mandat des Exekutivausschusses von Schengen wurde in einem Beschluss festgelegt (SCH/Comex (98) 26 endg.) und sieht zwei getrennte Aufgaben vor:
- 1. Prüfung, ob alle Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands (also Abschaffung der Grenzkontrollen) in einem Staat, der dem Schengen-Raum beitreten möchte, erfüllt sind ("Inkraftsetzung");
- 2. Prüfung, ob der Schengen-Besitzstand in den Staaten, die diesen bereits anwenden, ordnungsgemäß angewandt wird ("Anwendung").
Im Schengen-Besitzstand wird somit zwischen der Inkraftsetzung und der Anwendung unterschieden. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für gegenseitiges Vertrauen erfüllt sind, bevor der Besitzstand in Kraft gesetzt werden kann. Zweitens muss das Vertrauen gefestigt werden, indem die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands geprüft wird. In der zwischenstaatlichen Schengen-Phase waren besondere Bestimmungen für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung erforderlich.
Der Schengen-Besitzstand wurde ohne Neuverhandlung in den Rahmen der Europäischen Union überführt. Der Ständige Ausschuss und sein Mandat von 1998 wurden somit unverändert übernommen. Er wurde lediglich im Rat in "Gruppe Schengen-Bewertung" (SCH-EVAL) umbenannt. Rechtsgrundlage für den Ausschuss waren der Artikel 66 EG-Vertrag sowie die Artikel 30 und 31 EU-Vertrag, da der Schengen-Besitzstand sowohl den ersten als auch den dritten Pfeiler betrifft.
Wegen des zwischenstaatlichen Ursprungs ist die Bewertung der Anwendung des Schengen-Besitzstands von jeher Sache der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat lediglich Beobachterstatus. Das ist für den ersten Teil des Mandats nach wie vor logisch, da es in den Bestimmungen der EU zu Justiz und Inneres nichts gibt, was der Unterscheidung zwischen Inkraftsetzung und Anwendung in etwa entspräche. Darüber hinaus waren das Beschlussfassungsverfahren über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die volle Anwendung des Schengen-Besitzstands für die Erweiterungen von 2004 und 2007 in den Beitrittsverträgen, also im Primärrecht, geregelt. Die Beitrittsakten sahen vor, dass der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschließt. Die Kommission hat kein Initiativrecht. Dies ist jedoch für den zweiten Teil des Mandats nicht sehr logisch, was besonders - aber nicht nur - für den ersten Pfeiler gilt2. Daher hat die Kommission bereits bei der Einbeziehung des Besitzstands in einer Erklärung dargelegt, dass die Einbeziehung des Beschlusses des Exekutivausschusses zur Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg. vom 16.9.1998) in den Rahmen der Union in keiner Weise ihre Befugnisse aufgrund der Verträge, insbesondere ihre Verantwortung als Hüterin der Verträge berührt.
Da eine Evaluierung vor der Inkraftsetzung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten einander vertrauen können, sollte dies weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bleiben. Wenn sich darüber hinaus ein Mitgliedstaat nicht an die Empfehlungen hält, kann kein Beschluss zur Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst werden. Das ist ein wirksamer Anreiz für die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands. Die Kommission wird weiterhin uneingeschränkt als Beobachter an diesen Evaluierungen teilnehmen.
- Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
Im Haager Programm von 2004 wurde die Kommission aufgefordert, "nach der vollständigen Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen einen Vorschlag mit dem Ziel vorzulegen, den bestehenden Schengen-Evaluierungsmechanismus durch einen Überwachungsmechanismus zu ergänzen, bei dem die umfassende Einbeziehung von Experten der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und unangekündigte Inspektionen durchgeführt werden können".
Seit 1999 fanden wiederholt Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission darüber statt, wie der Schengen-Evaluierungsmechanismus effizienter werden kann, insbesondere was den zweiten Teil des Mandats, also die Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands nach Abschaffung der Grenzkontrollen, anbelangt. Folgende Hauptprobleme wurden genannt:
- (1) Die derzeitige Methodik des Evaluierungsmechanismus ist unangemessen. Es bestehen keine klaren Regeln über die Einheitlichkeit und Häufigkeit der Evaluierungen. Unangekündigte Ortstermine werden nicht durchgeführt.
- (2) Es sollten Methoden für die auf eine Risikoanalyse gestützte Festlegung der Prioritäten entwickelt werden.
- (3) Es ist zu gewährleisten, dass die Evaluierung stets von hochqualifizierten Experten vorgenommen wird. Diese sollten über die erforderlichen juristischen Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Es könnte ineffizient sein, wenn jeder Mitgliedstaat zu jedem Ortstermin einen Experten entsendet. Es sollte festgelegt werden, wie viele Experten an jedem Ortstermin teilnehmen sollten.
- (4) Der Mechanismus zur Bewertung der Folgemaßnahmen zu den Zur Behebung dieser Probleme werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
Evaluierungsmethoden
Der vorliegende Vorschlag führt mit Mehrjahres- und Jahresplänen für angekündigte Ortstermine eine klare Planung ein. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin regelmäßig evaluiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands insgesamt sicherzustellen.
Sämtliche Teile des Schengen-Besitzstands, deren Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union zu finden ist, können Gegenstand der Evaluierung sein.
Die Evaluierung kann mit Hilfe von Fragebögen, Ortsterminen oder einer Kombination dieser Verfahren vorgenommen werden. Im letzteren Fall können die Ortstermine kurz nach Erhalt der Antworten auf die Fragebögen stattfinden.
In den letzten Jahren haben die Mitgliedstaaten Ortstermine zur Evaluierung der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen und in der Drogenbekämpfung nicht für nötig befunden. Auch der Datenschutz wurde nicht systematisch durch Evaluierungen vor Ort überprüft.
Das heißt nicht, dass sich die Ortstermine auf die Überprüfung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden beschränken. Sie können sämtliche Teile des Schengen-Besitzstands betreffen. Die Kommission wird nach Befragung der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Änderungen an Rechtsvorschriften, der Verfahren und der Organisation des betreffenden Mitgliedstaats festlegen, welche Ortstermine konkret notwendig sind.
Darüber hinaus können im Jahresprogramm gegebenenfalls auch Evaluierungen nach thematischen oder räumlichen Aspekten vorgesehen werden.
Sowohl die Mehrjahres- als auch die Jahresprogramme können bei Bedarf jederzeit geändert werden.
Was die auf eine Risikoanalyse gestützten Methoden zur Festlegung der Prioritäten für den Schengen-Besitzstand in Sachen Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden anbelangt, lassen nach Ansicht der Kommission die derzeitigen Mandate von Europol und Eurojust eine Einbeziehung dieser beiden Behörden nicht zu. Wenn Europol oder Eurojust jedoch Risikoanalysen für die betreffenden Bestimmungen des Besitzstands durchführen, wird sich die Kommission in jedem Fall bei der Planung der Evaluierungen darauf stützen.
Experten aus den Mitgliedstaaten
Da eine ordnungsgemäße Anwendung der Begleitmaßnahmen, die eine Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen, für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, werden Experten aus den Mitgliedstaaten weiterhin eine wichtige Rolle bei den Evaluierungen spielen. Die Mitglieder der Teams, die einen Ortstermin wahrnehmen, benennen einen Koordinator aus ihren Reihen, der hauptverantwortlich für den Evaluierungsbericht ist. Dadurch dass ein Experte aus einem Mitgliedstaat mit dieser Aufgabe betraut wird, wird dem Erfordernis einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit für eine wirksame Evaluierung Rechnung getragen.
Zur Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Evaluierungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Experten eine entsprechende Eignung besitzen, d.h. über solide theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen in den für die Evaluierung relevanten Bereichen verfügen und mit den Grundsätzen, Verfahren und Methoden der Evaluierung vertraut sind.
Experten von Europol oder Eurojust können ebenfalls als Beobachter an den Evaluierungen teilnehmen. Einschlägig befasste Einrichtungen, z.B. Cepol, sollten geeignete Schulungen anbieten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten für besondere Schulungsinitiativen im Bereich des Schengen-Besitzstands Mittel aus vorhandenen und weiterentwickelten Finanzierungsinstrumente erhalten.
Im Interesse der Effizienz der Evaluierungen sollte die Zahl der teilnehmenden Experten auf acht begrenzt werden. Follow-up der Bewertung Um die ermittelten Schwachstellen und Mängel wirksam beseitigen zu können, sollten die Ergebnisse des Berichts in eine von drei Bewertungskategorien eingestuft werden. Innerhalb von zwei Wochen sollte der betreffende Mitgliedstaat zu dem Bericht Stellung nehmen und innerhalb von sechs Wochen sollte er einen Aktionsplan zur Behebung der Mängel vorlegen.
Für die Berichterstattung über die Umsetzung des Aktionsplans erhält er sechs Monate Zeit.
Je nach Art der ermittelten Schwachstellen kann die Kommission angekündigte Ortstermine planen und durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Aktionsplans zu überprüfen. Bei schwerwiegenden Mängeln muss die Kommission den Rat unverzüglich in Kenntnis setzen.
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Die Kommission wird den Evaluierungsprozess in den Bereichen koordinieren, die unter den EU-Vertrag fallen, um eine einheitliche Evaluierung aller nach Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen geltenden Teile des Schengen-Besitzstands zu gewährleisten. Durch die Teilnahme von Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere die Benennung eines Koordinators aus einem Mitgliedstaat, wird den in den Verträgen geregelten Zuständigkeiten Rechnung getragen.
Die Kosten der Teilnahme der nationalen Experten gehen zu Lasten des EU-Haushalts.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass mit dem neuen Evaluierungsmechanismus die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt in Kraft setzen müssen, nicht überprüft wird. Der Rat muss zuerst die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen überprüfen, bevor entschieden werden kann, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft werden können.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Beschluss des Exekutivausschusses zur Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg. vom 16.9.1998)
- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden politischen Strategien und Zielen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Ziel der Schaffung eines dauerhaften Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
2. Anhörung von interessierten Kreisen
Seit 1999 wurde in der Gruppe "Schengen-Bewertung" des Rates wiederholt diskutiert, wie der Schengen-Evaluierungsmechanismus effizienter werden kann. Die Gruppe einigte sich beispielsweise darauf, die Zahl der an den Evaluierungen teilnehmenden Experten zu begrenzen. Diese Vereinbarung ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Jeder Mitgliedstaat hat nach wie vor das Recht, einen Experten zu jedem Ortstermin zu entsenden, was die Durchführung dieser Evaluierungen erschweren kann. Auch wurde über die Häufigkeit und die Methode der Evaluierungen gesprochen.
Im April 2008 lud die Kommission zu einem Expertentreffen ein. Die Mitgliedstaaten stimmten mit der Einschätzung der Kommission überein, dass der Mechanismus Schwächen aufweist. Sie sahen zwar die Notwendigkeit, den Mechanismus zu ändern, doch waren manche Mitgliedstaaten nicht von der institutionellen Zuständigkeit der Kommission im Rahmen eines neuen Evaluierungsmechanismus überzeugt.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Vorgeschlagen wird ein neuer Schengen-Evaluierungsmechanismus, mit dem die transparente, wirksame und kohärente Anwendung des Schengen-Besitzstands gewährleistet werden kann. Dabei wird auch den rechtlichen Änderungen nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung getragen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 30 und 31 des Vertrags über die Europäische Union. Rechtsgrundlage für das auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Mandat sind Artikel 30 und 31 des Vertrags über die Europäische Union (und Artikel 66 EG-Vertrag), die Evaluierungsbereiche bleiben unverändert.
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Was das Subsidiaritätsprinzip betrifft, kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung der Effizienz des derzeit unter die Zuständigkeit des Rats fallenden Schengen-Evaluierungsmechanismus, nur auf Ebene der EU erreicht werden.
Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über den bestehenden rechtlichen Rahmen hinaus, begrenzt aber die Zahl der teilnehmenden Experten und erhöht die Effizienz des Mechanismus. Sie geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.
- Wahl des Rechtsinstruments
Ein Evaluierungsmechanismus zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts darf keine Umsetzungsmaßnahme der Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht erfordern. Daher wurde die Form eines Beschlusses gewählt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kommission hat einen Finanzbogen erstellt, der der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des unter Titel IV EG-Vertrag fallenden Schengen-Besitzstands im Anhang beigefügt ist. Der Finanzbogen gilt auch für diesen Beschluss. Die Kommission, die für den neuen Schengen-Evaluierungsmechanismus zuständig sein wird, muss Personal und Finanzmittel dafür erhalten. Die Kosten, die den Experten der Mitgliedstaaten entstehen, müssen ebenfalls erstattet werden.
5. Weitere Angaben
Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Titel VI EU-Vertrag. Folglich kommt das System der variablen Geometrie zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und im Schengen-Protokoll vorgesehen ist.
Der vorgeschlagene Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Daher wurden folgende Auswirkungen der Protokolle berücksichtigt:
Vereinigtes Königreich und Irland:
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/356/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden3.
Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland4.
Die neuen Mitgliedstaaten: Zweistufiges Verfahren für die Durchführung der Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (Bulgarien, Zypern und Rumänien):
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 20035 sowie Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 20056 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I bzw. Anhang II zu diesen Akten aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden. Die Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht in diesen Anhängen aufgeführt werden, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat gemäß dem in diesen Artikeln festgeschriebenen Verfahren gefasst hat.
Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts zur Union bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind.
Die in Anhang I bzw. Anhang II der Beitrittsakten aufgeführten Bestimmungen sind somit ab dem Tag des Beitritts anwendbar. Der mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte Evaluierungsmechanismus wird jedoch erst auf diese Bestimmungen anwendbar sein, nachdem der Rat im Rahmen einer Schengen-Evaluierung geprüft hat, ob die Kontrollen an Binnengrenzen abgeschafft werden können.
Norwegen und Island:
In Bezug auf Norwegen und Island stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands7 dar.
Schweiz:
Der Vorschlag stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands8 dar.
Liechtenstein:
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss ebenfalls eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben G bis I des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates9 genannten Bereich fallen.
Teilnahme von Experten aus Mitgliedstaaten, die den Besitzstand noch nicht vollständig anwenden oder die nur einen Teil davon anwenden dürfen:
Experten aus Zypern, Bulgarien und Rumänien können an der Evaluierung der Teile des Besitzstands teilnehmen, die sie gemäß den jeweiligen Beitrittsakten bereits anwenden (z.B. Zusammenarbeit der Polizeibehörden).
Experten aus dem Vereinigten Königreich und Irland können an der Evaluierung nur der Teile des Besitzstands teilnehmen, die sie bereits in Kraft gesetzt haben.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 und 31, auf Vorschlag der Kommission10, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Haager Programm11 wurde die Kommission aufgefordert, "nach der vollständigen Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen einen Vorschlag mit dem Ziel vorzulegen, den bestehenden Schengen-Evaluierungsmechanismus durch einen Überwachungsmechanismus zu ergänzen, bei dem die umfassende Einbeziehung von Experten der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und unangekündigte Inspektionen durchgeführt werden können".
- (2) Mit Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 9812 wurde der Ständige Ausschuss "Schengener Durchführungsübereinkommen" eingerichtet. Der Ständige Ausschuss wurde zum einen damit beauftragt festzustellen, ob alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu einem Beitrittsland erfüllt sind, und zum anderen sicherzustellen, dass der Schengen-Besitzstand in den Staaten, die diesen bereits anwenden, vollständig angewandt wird.
- (3) Ein Evaluierungsmechanismus zur Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands ist notwendig, da ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, die dem Raum ohne Kontrollen angehören, an den Binnengrenzen gewährleistet werden muss und bei der praktischen Anwendung des Schengen-Besitzstands sehr hohe einheitliche Standards angelegt werden müssen. Ein solcher Mechanismus sollte sich auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Mitgliedstaaten stützen.
- (4) Der 1998 eingeführte Evaluierungsmechanismus sollte hinsichtlich des zweiten Teils des Mandats, das dem Ständigen Ausschuss erteilt wurde, geändert werden. Der in Teil I des Beschlusses vom 16. September 1998 niedergelegte erste Teil des Mandats sollte weiter Gültigkeit haben.
- (5) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands fallen teils unter den Vertrag über die Europäische Union und teils unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Erfahrungen mit Evaluierungen haben gezeigt, dass der Evaluierungsmechanismus für beide Pfeiler einheitlich sein muss.
- (6) Der vorliegende Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für die Einführung des Evaluierungsmechanismus in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union fallen. Die Verordnung XXXX/XXX/EG des Rates vom ... zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für den Evaluierungsmechanismus in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen.
- (7) Auch wenn verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für die Einrichtung des Evaluierungsmechanismus vorgesehen sind, ist der Mechanismus als einheitlicher Mechanismus für sämtliche Evaluierungen zu betrachten. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sind daher identisch.
- (8) Der mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte Evaluierungsmechanismus trägt den spezifischen Erfordernissen der Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Zoll- und anderen Vollzugsbehörden, aber auch im Bereich des Strafrechts Rechnung.
- (9) Der Evaluierungsmechanismus sollte transparente, wirksame und klare Regeln für die Evaluierungsmethoden, die Teilnahme hochqualifizierter Experten an Ortsterminen und die Maßnahmen, die auf die Ergebnisse der Evaluierungen hin zu treffen sind, vorsehen.
- (10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zu den Ortsterminen entsandten Experten die notwendige Erfahrung haben und geschult wurden. Einschlägig befasste Einrichtungen, z.B. Cepol, sollten geeignete Schulungen anbieten; außerdem sollten die Mitgliedstaaten für besondere Schulungsinitiativen im Bereich des Schengen-Besitzstands Mittel aus den vorhandenen und weiterentwickelten Finanzierungsinstrumente erhalten.
- (11) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden13.
- (12) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland14.
- (13) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands15 dar, die unter Artikel 1 Buchstaben G bis I des Beschlusses 1999/437/EG16 des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen.
- (14) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands17 dar, die unter Artikel 1 Buchstaben G bis I des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/J118 des Rates fallen.
- (15) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben G bis I des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/J119 des Rates genannten Bereich fallen -
Beschliesst:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
- Mit dem vorliegenden Beschluss wird ein Evaluierungsmechanismus eingeführt, dessen Zweck es ist, die Anwendung des Schengen-Besitzstands in denjenigen Mitgliedstaaten zu überwachen, in denen dieser uneingeschränkt anwendbar ist, sowie in den Mitgliedstaaten, deren Antrag auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in ihrem Land vom Rat genehmigt wurde.
- In Mitgliedstaaten, denen gestattet wurde, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands anzuwenden, beschränkt sich die Evaluierung auf diejenigen Bestimmungen, für die die Genehmigung gilt und die dort bereits Anwendung finden.
- In Mitgliedstaaten, die den Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, beschränkt sich die Evaluierung auf diejenigen Bestimmungen, die bereits Anwendung finden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Zum Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff "Schengen-Besitzstand" die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die durch das Protokoll im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union überführt wurden, sowie die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, sofern die Rechtsgrundlage dieser Bestimmungen und Rechtsakte in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu finden ist.
Artikel 3
Zuständigkeiten
- 1. Zuständig für die praktische Anwendung des Evaluierungsmechanismus ist die Kommission. Die Koordination obliegt einer Gruppe bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission (im Folgenden "Koordinierungsgruppe"). Den Vorsitz führt ein Kommissionsvertreter. Die Kommission kann Europol auffordern, Mitarbeiter als Beobachter in die Koordinierungsgruppe zu entsenden.
- 2. Die Mitgliedstaaten arbeiten in der Koordinierungsgruppe mit der Kommission zusammen, damit diese die ihr mit dem vorliegenden Beschluss übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Sie kooperieren auch in der Vorbereitungsphase, bei den Ortsterminen, bei der Erstellung der Berichte und in der Follow-up-Phase der Evaluierungen.
Artikel 4
Evaluierungen
- 1. Die Evaluierungen können mit Hilfe von Fragebögen oder durch Ortstermine vorgenommen werden. Ergänzend dazu kann der evaluierte Mitgliedstaat in beiden Fällen weitere Erläuterungen zu dem evaluierten Bereich liefern. Evaluierungen vor Ort und Fragebögen können unabhängig voneinander durchgeführt, für bestimmte Mitgliedstaaten und Bereiche aber auch miteinander kombiniert werden. Ortstermine müssen angekündigt werden.
- 2. Die für eine Evaluierung in Frage kommenden Bereiche sind im Anhang zu diesem Beschlusses aufgeführt, soweit sie sich auf Rechtsakte oder Bestimmungen beziehen, deren Rechtsgrundlagen in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu finden sind. Die im Anhang aufgeführte Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Artikel 5
Mehrjahresprogramm
- 1. Die Kommission erarbeitet im Benehmen mit der Koordinierungsgruppe ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm, das sich über einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren erstreckt und spätestens drei Monate vor Beginn des nächsten Fünfjahreszeitraums fertig gestellt sein muss.
- 2. Das Mehrjahresprogramm enthält die Liste der in einem Jahr zu evaluierenden Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat wird pro Fünfjahreszeitraum mindestens einmal evaluiert. Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten evaluiert werden, richtet sich nach der Einschätzung der Bedrohung der inneren Sicherheit, dem seit der letzten Evaluierung verflossenen Zeitraum und der Häufigkeit der Evaluierung der einzelnen Teile des Schengen-Besitzstands.
- 3. Dem Mehrjahresprogramm als Anhang beigefügt ist ein Standardfragebogen.
- 4. Gegebenenfalls kann das Mehrjahresprogramm im Benehmen mit der Koordinierungsgruppe angepasst werden.
Artikel 6
Jahresprogramm
- 1. Bis spätestes 30. November eines Jahres erstellt die Kommission im Benehmen mit der Koordinierungsgruppe ein jährliches Evaluierungsprogramm, in der die einzelnen Evaluierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Das Programm kann eine Evaluierung folgender Aspekte vorsehen:
- - Anwendung des Besitzstands in einem Mitgliedstaat entsprechend den Vorgaben des Mehrjahresprogramms sowie gegebenenfalls:
- - Anwendung bestimmter Teile des Besitzstands in mehreren Mitgliedstaaten (Evaluierungen nach thematischen Aspekten)
- - Anwendung des Besitzstands in einer Gruppe von Mitgliedstaaten (Evaluierungen nach räumlichen Aspekten).
- 2. Im Programm sind im Einklang mit dem Mehrjahresprogramm die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im darauffolgenden Jahr evaluiert werden sollen; es enthält eine Liste mit den zu evaluierenden Bereichen sowie den an die betreffenden Mitgliedstaaten zu übermittelnden Fragebogen. Sofern in dieser Phase bereits möglich, wird dem Programm eine Liste der geplanten Ortstermine beigefügt.
- 3. Die Kommission entscheidet im Benehmen mit der Koordinierungsgruppe nach Auswertung der Fragebögen, ob ein Ortstermin durchgeführt wird. Der Ortstermin findet frühestens vier Monate, nachdem die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten den Fragebogen zugeschickt hat, statt.
- 4. Das Jahresprogramm kann, wenn nötig, auf Betreiben der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen, auf die in Absatz 2 und Absatz 3 Bezug genommen wird, angepasst werden.
Artikel 7
Liste der Experten
- 1. Die Kommission erstellt eine Liste mit den Experten, die von den Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust benannt wurden, um an den Ortsterminen teilzunehmen. Die Liste wird als Verschlusssache (restreint UE) gekennzeichnet und wird an die Koordinierungsgruppe weitergeleitet.
- 2. Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust geben unter Bezugnahme auf die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bereiche die Fachkompetenzen der einzelnen Experten an. Etwaige Änderungen werden der Kommission von den Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust unverzüglich mitgeteilt.
- 3. Die Experten müssen eine entsprechende Eignung besitzen, d.h. über solide theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen in den für die Evaluierung relevanten Bereichen verfügen, mit den Grundsätzen, Verfahren und Methoden der Evaluierung vertraut sein und in der Lage sein, sich in einer gemeinsamen Sprache zu verständigen.
- 4. Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust stellen sicher, dass die von ihnen benannten Experten den im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen genügen, und machen Angaben zu der Einweisung, die sie erhalten haben; ferner tragen sie durch Fortbildungsmaßnahmen dafür Sorge, dass die Experten dass sie diesen Anforderungen dauerhaft genügen.
Artikel 8
Teams für Ortstermine
- 1. Ortstermine werden von Teams durchgeführt, die von der Kommission zusammengestellt werden. Die Teams setzen sich aus Experten, die aus der in Artikel 7 genannten Expertenliste ausgewählt wurden, und einem oder mehreren Kommissionsbediensteten zusammen. Die Kommission stellt eine in geografischer Hinsicht ausgewogene Zusammensetzung des Teams und stellt sicher, dass deren Mitglieder über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen. Die nationalen Experten dürfen nicht an Ortsterminen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem sie ihrer eigentlichen Beschäftigung nachgehen. Experten von Europol und Eurojust dürfen nur als Beobachter teilnehmen.
- 2. Die Zahl der an Ortsterminen teilnehmenden Experten darf acht Personen nicht überschreiten.
- 3. Die Mitgliedstaaten, deren Experten in Übereinstimmung mit Absatz 1 benannt wurden, werden von der Kommission spätestens vier Wochen vor dem Termin unterrichtet. Die Mitgliedstaaten teilen innerhalb einer Woche mit, ob die Experten verfügbar sind.
- 4. Vor den Ortsterminen benennen die Teammitglieder einvernehmlich einen der nationalen Experten als Koordinator für den Ortstermin. Wird vor Beginn der Evaluierung vor Ort keine Einigung erzielt, übernimmt ein Kommissionsbediensteter die Koordinierung.
- 5. Der Koordinator trägt die Verantwortung für die Durchführung des Ortstermins.
Artikel 9
Durchführung der Ortstermine
- 1. Die Teams, die die Ortstermine durchführen, treffen alle im Vorfeld nötigen Maßnahmen, um die Effizienz, Präzision und Kohärenz der Ortstermine zu gewährleisten.
- 2. Die Mitgliedstaaten werden mindestens zwei Monate vor dem geplanten Termin davon in Kenntnis gesetzt.
- 3. Die Mitglieder des Teams tragen Ausweise bei sich, mit denen sie ihre Berechtigung zur Durchführung von Ortsterminen im Namen der Kommission nachweisen können.
- 4. Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass das Expertenteam direkten Kontakt zu allen Personen, die für seine Zwecke von Interesse sind, erhält. Er stellt sicher, dass das Team Zugang zu allen Arealen, Gebäuden und Unterlagen erhält, die für die Evaluierung von Belang sind. Er sorgt dafür, dass das Team seinen Auftrag zur Überprüfung der Tätigkeiten in den zu evaluierenden Bereichen erfüllen kann.
- 5. Der betreffende Mitgliedstaat unterstützt das Team bei der Durchführung seines Auftrags mit allen ihm im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse zu Gebote stehenden Mitteln.
- 6. Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus die Namen der dem Team angehörenden Experten. Der betreffende Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die die praktischen Einzelheiten der Durchführung des Ortstermins regelt.
- 7. Die Mitgliedstaaten regeln die An- und Abreise sowie die Unterbringung ihrer Experten. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Experten, die einen Ortstermin wahrnehmen, werden von der Kommission erstattet.
Artikel 10
Fragebogen
- 1. Mit den Fragebögen werden die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie das vorhandene organisatorische und technische Instrumentarium für die Anwendung des Schengen-Besitzstands und die nach Evaluierungsbereichen aufgeschlüsselten statistischen Daten erfasst.
- 2. Die Mitgliedstaaten schicken den beantworteten Fragebögen spätestens sechs Wochen nach dessen Erhalt an die Kommission zurück.
Artikel 11
Evaluierungsberichte
- 1. Nach jeder Evaluierung ist ein Bericht zu verfassen. Der Bericht stützt sich auf die Ergebnisse des Ortstermins und den ausgewerteten Fragebogen.
- a) Erfolgt die Evaluierung ausschließlich anhand des Fragebogens, wird der Bericht von der Kommission erstellt.
- b) Bei Ortsterminen wird der Bericht während des Termins vom Team verfasst.
Hauptverantwortlich für die Erstellung des Berichts sowie für dessen Vollständigkeit und Güte ist der gemäß Artikel 8 Absatz 4 benannte Koordinator.
- c) Der Bericht wird von allen dem Team angehörenden Experten gebilligt. Bei Unstimmigkeiten bemüht sich das Team um einen Kompromiss. Im Bericht können voneinander abweichende Meinungen zum Ausdruck gebracht werden.
- 2. Der Bericht analysiert die einschlägigen qualitativen, quantitativen, operationellen, administrativen und organisatorischen Aspekte und listet die bei der Evaluierung festgestellten Mängel und Schwachstellen auf. Zudem enthält er Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen sowie Fristen für deren Umsetzung.
- 3. Jedes Ergebnis, zu dem der Bericht gelangt, wird einer der folgenden drei Bewertungsgruppen zugeordnet:
- a) konform
- b) konform, jedoch verbesserungswürdig
- c) nicht konform, schwerwiegende Mängel.
- 4. Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat den Bericht innerhalb von vier Wochen nach dem Ortstermin bzw. nach Erhalt der Antworten auf den Fragebogen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt innerhalb von zwei Wochen zu dem Bericht Stellung.
Innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Berichts legt der betreffende Mitgliedstaat einen Aktionsplan zur Beseitigung der festgestellten Mängel vor.
- 5. Der Koordinator erläutert den Bericht und die Antwort des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe. Die Kommission nimmt nach Anhörung des Expertenteams eine Bewertung des Aktionsplans vor. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Bericht und dem Aktionsplan Stellung zu nehmen.
- 6. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Berichts über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht und wiederholt dies im Anschluss daran alle drei Monate, bis der Aktionsplan vollständig ausgeführt ist. Je nach Schwere der ermittelten Schwachstellen und den getroffenen Abhilfemaßnahmen kann die Kommission im Benehmen mit der Koordinierungsgruppe Ortstermine zur Überwachung der Durchführung des Aktionsplans anberaumen.
- 7. Wird bei einem Ortstermin ein schwerwiegender Mangel festgestellt, der das allgemeine Sicherheitsniveau in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, erheblich beeinflusst, setzt die Kommission den Rat von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats umgehend hiervon in Kenntnis.
Artikel 12
Vertraulichkeit
- Die Teams behandeln sämtliche Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Pflicht erhalten, vertraulich. Die im Abschluss an Ortstermine verfassten Berichte werden als Verschlusssache eingestuft. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, welche Teile des Berichts veröffentlicht werden dürfen.
Artikel 13
Übergangsbestimmungen
- 1. Das erste Mehrjahresprogramm gemäß Artikel 5 und das erste Jahresprogramm gemäß Artikel 6 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erstellt.
Beide Programme laufen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses an.
- 2. Die Mitgliedstaaten benennen ihre Experten gemäß Artikel 7 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
Artikel 14
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
- Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht über die auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommenen Evaluierungen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Informationen über
- - die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen sowie
- - die Schlussfolgerungen zu jeder Evaluierung und den Stand der Abhilfemaßnahmen.
Artikel 15
Aufhebung
- Soweit dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Maßgabe der Definition in Artikel 2 betrifft werden die Bestimmungen über den Durchführungsausschuss für die Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, in Teil II des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg.) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
- Polizeiliche Zusammenarbeit
- - Vollzug und polizeiliche Zusammenarbeit
- - Bilaterale Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit an Binnengrenzen
- - Operationelle Zusammenarbeit
- - Amtshilfe auf Basis der Gegenseitigkeit, Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts und Überwachung
- - Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, darunter Amtshilfe auf Basis der Gegenseitigkeit und Informationsaustausch
- - Zusammenarbeit mit Verbindungsbeamten
- - Übermittlung von Informationen in Grenzgebieten
- - Direkte Zusammenarbeit an Binnengrenzen zwischen Diensten benachbarter Mitgliedstaaten
- Datenschutz
- - Rechtliche, organisatorische und technische Aspekte des Schutzes von Einrichtungen und des Datenschutzes
- - Rechte der betroffenen Person beim Datenschutz und Verfahren für Beschwerden
- - Aufsichtsaufgaben (Ortstermine)
- - Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbehörden des Schengen-Raums
- - Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs zu Informationssystemen und zu gespeicherten Daten
- Schengener Informationssystem (SIS)/Sirene
- - Daten- und Gebäudesicherheit
- - Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das SIS
- - Umgang mit Daten, Eingabe, Änderung, Löschung von Ausschreibungen, Maßnahmen zur Datenqualitätssicherung
- - Technische und sonstige Betriebsbereitschaft des SIRENE-Büros
- - Zugang der Endnutzer zu den einschlägigen SIS-Daten
- - Fortbildung
- Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
- - Amtshilfe auf Basis der Gegenseitigkeit
- - Auslieferung
- Drogen
- - Rechtliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels an den Außengrenzen
- 1 Zu diesem Zweck musste der Schengen-Besitzstand definiert (Beschluss 1999/435/EG des Rates, ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1) und es musste für jede Bestimmung und jeden zum Schengen-Besitzstand gehörenden Beschluss eine Rechtsgrundlage in den Verträgen gefunden werden (Beschluss 1999/436/EG des Rates, ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17). Jeder Bestimmung des Besitzstands wurde eine Rechtsgrundlage aus dem ersten oder dritten Pfeiler zugeordnet. War es nicht möglich, eine Bestimmung einer einzigen Rechtsgrundlage zuzuordnen (was bei den SIS-Bestimmungen der Fall war), so wurden diese unter den dritten Pfeiler gefasst. Jede Änderung des Besitzstands muss sich auf eine geeignete Rechtsgrundlage in den Verträgen stützen.
- 2 Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterliegt dem EG-Vertrag.
- 3 ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 4 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 5 ABl. L 236 vom 23.10.2003, S. 33.
- 6 ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.
- 7 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 8 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 9 ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5 (Berichtigung ABl. L 110 vom 22.4.2008, S. 16).
- 10 ABl. C vom , S. .
- 11 ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1 (Ziffer 1.7.1).
- 12 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.
- 13 ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 14 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 15 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 16 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
- 17 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 18 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.
- 19 ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5 (Berichtigung ABl. L 110 vom 22.4.2008, S. 16).