Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 105 endg.; Ratsdok. 7349/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. März 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. März 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. März 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 603/05 (PDF) = AE-Nr. 052102 und
Drucksache 235/09 (PDF) = AE-Nr.

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll in erster Linie ein Rechtsrahmen für die Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung der Teile des Schengen-Besitzstands geschaffen werden, die zum EU-Recht gehören. Er ergänzt den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung der Teile des Schengen-Besitzstands, die zum Gemeinschaftsrecht gehören. Dieser doppelte Evaluierungsmechanismus dient dazu, das Vertrauen der Mitgliedstaaten auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten, die Begleitmaßnahmen für die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen wirksam und effizient umzusetzen, zu festigen.

Übergeordnetes Ziel des neuen Mechanismus sollte es sein, eine transparente, wirksame und kohärente Anwendung des Schengen-Besitzstands sicherzustellen und dabei auch den rechtlichen Änderungen nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

- Allgemeiner Kontext

Der Raum ohne Binnengrenzen - der Schengen-Raum - wurde Ende der 80er, Beginn der 90er Jahre durch das Schengener Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abschaffen und entsprechende Begleitmaßnahmen wie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Visumpolitik, eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden und das Schengener Informationssystem (SIS) einführen wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene geschaffen. Im Rahmen der Gemeinschaft konnte eine Abschaffung der Binnengrenzen nicht erreicht werden, da die Mitgliedstaaten sich nicht darauf einigen konnten, ob diese abgeschafft werden müssten, um das Ziel des freien Verkehrs von Personen (Artikel 14 EG-Vertrag) erreichen zu können. Im Laufe der Zeit haben sich aber sämtliche damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands dem Schengen-Raum angeschlossen.

Der Schengen-Besitzstand wurde mit dem Vertrag von Amsterdam1, der 1999 in Kraft trat, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.

Der Schengen-Raum setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten voll und ganz auf die Fähigkeit der anderen vertrauen, die Begleitmaßnahmen vollständig umzusetzen, die die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen: Das heißt, dass die Kontrollen an den Außengrenzen von den Mitgliedstaaten nicht nur zum Schutz der eigenen Interessen durchgeführt werden, sondern auch im Namen der anderen Mitgliedstaaten, in die Personen, die die Grenze in den Schengen-Raum passiert haben, ohne weiteres weiterreisen können.

Um dieses Vertrauen aufzubauen und zu festigen, schufen die Schengen-Mitgliedstaaten 1998 einen Ständigen Ausschuss. Das Mandat des Exekutivausschusses von Schengen wurde in einem Beschluss festgelegt (SCH/Comex (98) 26 endg.) und sieht zwei getrennte Aufgaben vor:

Im Schengen-Besitzstand wird somit zwischen der Inkraftsetzung und der Anwendung unterschieden. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für gegenseitiges Vertrauen erfüllt sind, bevor der Besitzstand in Kraft gesetzt werden kann. Zweitens muss das Vertrauen gefestigt werden, indem die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands geprüft wird. In der zwischenstaatlichen Schengen-Phase waren besondere Bestimmungen für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung erforderlich.

Der Schengen-Besitzstand wurde ohne Neuverhandlung in den Rahmen der Europäischen Union überführt. Der Ständige Ausschuss und sein Mandat von 1998 wurden somit unverändert übernommen. Er wurde lediglich im Rat in "Gruppe Schengen-Bewertung" (SCH-EVAL) umbenannt. Rechtsgrundlage für den Ausschuss waren der Artikel 66 EG-Vertrag sowie die Artikel 30 und 31 EU-Vertrag, da der Schengen-Besitzstand sowohl den ersten als auch den dritten Pfeiler betrifft.

Wegen des zwischenstaatlichen Ursprungs ist die Bewertung der Anwendung des Schengen-Besitzstands von jeher Sache der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat lediglich Beobachterstatus. Das ist für den ersten Teil des Mandats nach wie vor logisch, da es in den Bestimmungen der EU zu Justiz und Inneres nichts gibt, was der Unterscheidung zwischen Inkraftsetzung und Anwendung in etwa entspräche. Darüber hinaus waren das Beschlussfassungsverfahren über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die volle Anwendung des Schengen-Besitzstands für die Erweiterungen von 2004 und 2007 in den Beitrittsverträgen, also im Primärrecht, geregelt. Die Beitrittsakten sahen vor, dass der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschließt. Die Kommission hat kein Initiativrecht. Dies ist jedoch für den zweiten Teil des Mandats nicht sehr logisch, was besonders - aber nicht nur - für den ersten Pfeiler gilt2. Daher hat die Kommission bereits bei der Einbeziehung des Besitzstands in einer Erklärung dargelegt, dass die Einbeziehung des Beschlusses des Exekutivausschusses zur Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg. vom 16.9.1998) in den Rahmen der Union in keiner Weise ihre Befugnisse aufgrund der Verträge, insbesondere ihre Verantwortung als Hüterin der Verträge berührt.

Da eine Evaluierung vor der Inkraftsetzung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten einander vertrauen können, sollte dies weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bleiben. Wenn sich darüber hinaus ein Mitgliedstaat nicht an die Empfehlungen hält, kann kein Beschluss zur Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst werden. Das ist ein wirksamer Anreiz für die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands. Die Kommission wird weiterhin uneingeschränkt als Beobachter an diesen Evaluierungen teilnehmen.

- Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands

Im Haager Programm von 2004 wurde die Kommission aufgefordert, "nach der vollständigen Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen einen Vorschlag mit dem Ziel vorzulegen, den bestehenden Schengen-Evaluierungsmechanismus durch einen Überwachungsmechanismus zu ergänzen, bei dem die umfassende Einbeziehung von Experten der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und unangekündigte Inspektionen durchgeführt werden können".

Seit 1999 fanden wiederholt Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission darüber statt, wie der Schengen-Evaluierungsmechanismus effizienter werden kann, insbesondere was den zweiten Teil des Mandats, also die Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands nach Abschaffung der Grenzkontrollen, anbelangt. Folgende Hauptprobleme wurden genannt:

Evaluierungsmethoden

Der vorliegende Vorschlag führt mit Mehrjahres- und Jahresplänen für angekündigte Ortstermine eine klare Planung ein. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin regelmäßig evaluiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands insgesamt sicherzustellen.

Sämtliche Teile des Schengen-Besitzstands, deren Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union zu finden ist, können Gegenstand der Evaluierung sein.

Die Evaluierung kann mit Hilfe von Fragebögen, Ortsterminen oder einer Kombination dieser Verfahren vorgenommen werden. Im letzteren Fall können die Ortstermine kurz nach Erhalt der Antworten auf die Fragebögen stattfinden.

In den letzten Jahren haben die Mitgliedstaaten Ortstermine zur Evaluierung der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen und in der Drogenbekämpfung nicht für nötig befunden. Auch der Datenschutz wurde nicht systematisch durch Evaluierungen vor Ort überprüft.

Das heißt nicht, dass sich die Ortstermine auf die Überprüfung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden beschränken. Sie können sämtliche Teile des Schengen-Besitzstands betreffen. Die Kommission wird nach Befragung der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Änderungen an Rechtsvorschriften, der Verfahren und der Organisation des betreffenden Mitgliedstaats festlegen, welche Ortstermine konkret notwendig sind.

Darüber hinaus können im Jahresprogramm gegebenenfalls auch Evaluierungen nach thematischen oder räumlichen Aspekten vorgesehen werden.

Sowohl die Mehrjahres- als auch die Jahresprogramme können bei Bedarf jederzeit geändert werden.

Was die auf eine Risikoanalyse gestützten Methoden zur Festlegung der Prioritäten für den Schengen-Besitzstand in Sachen Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden anbelangt, lassen nach Ansicht der Kommission die derzeitigen Mandate von Europol und Eurojust eine Einbeziehung dieser beiden Behörden nicht zu. Wenn Europol oder Eurojust jedoch Risikoanalysen für die betreffenden Bestimmungen des Besitzstands durchführen, wird sich die Kommission in jedem Fall bei der Planung der Evaluierungen darauf stützen.

Experten aus den Mitgliedstaaten

Da eine ordnungsgemäße Anwendung der Begleitmaßnahmen, die eine Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen, für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, werden Experten aus den Mitgliedstaaten weiterhin eine wichtige Rolle bei den Evaluierungen spielen. Die Mitglieder der Teams, die einen Ortstermin wahrnehmen, benennen einen Koordinator aus ihren Reihen, der hauptverantwortlich für den Evaluierungsbericht ist. Dadurch dass ein Experte aus einem Mitgliedstaat mit dieser Aufgabe betraut wird, wird dem Erfordernis einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit für eine wirksame Evaluierung Rechnung getragen.

Zur Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Evaluierungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Experten eine entsprechende Eignung besitzen, d.h. über solide theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen in den für die Evaluierung relevanten Bereichen verfügen und mit den Grundsätzen, Verfahren und Methoden der Evaluierung vertraut sind.

Experten von Europol oder Eurojust können ebenfalls als Beobachter an den Evaluierungen teilnehmen. Einschlägig befasste Einrichtungen, z.B. Cepol, sollten geeignete Schulungen anbieten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten für besondere Schulungsinitiativen im Bereich des Schengen-Besitzstands Mittel aus vorhandenen und weiterentwickelten Finanzierungsinstrumente erhalten.

Im Interesse der Effizienz der Evaluierungen sollte die Zahl der teilnehmenden Experten auf acht begrenzt werden. Follow-up der Bewertung Um die ermittelten Schwachstellen und Mängel wirksam beseitigen zu können, sollten die Ergebnisse des Berichts in eine von drei Bewertungskategorien eingestuft werden. Innerhalb von zwei Wochen sollte der betreffende Mitgliedstaat zu dem Bericht Stellung nehmen und innerhalb von sechs Wochen sollte er einen Aktionsplan zur Behebung der Mängel vorlegen.

Für die Berichterstattung über die Umsetzung des Aktionsplans erhält er sechs Monate Zeit.

Je nach Art der ermittelten Schwachstellen kann die Kommission angekündigte Ortstermine planen und durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Aktionsplans zu überprüfen. Bei schwerwiegenden Mängeln muss die Kommission den Rat unverzüglich in Kenntnis setzen.

Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union

Die Kommission wird den Evaluierungsprozess in den Bereichen koordinieren, die unter den EU-Vertrag fallen, um eine einheitliche Evaluierung aller nach Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen geltenden Teile des Schengen-Besitzstands zu gewährleisten. Durch die Teilnahme von Experten der Mitgliedstaaten, insbesondere die Benennung eines Koordinators aus einem Mitgliedstaat, wird den in den Verträgen geregelten Zuständigkeiten Rechnung getragen.

Die Kosten der Teilnahme der nationalen Experten gehen zu Lasten des EU-Haushalts.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass mit dem neuen Evaluierungsmechanismus die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt in Kraft setzen müssen, nicht überprüft wird. Der Rat muss zuerst die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen überprüfen, bevor entschieden werden kann, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft werden können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Beschluss des Exekutivausschusses zur Errichtung des Ständigen Ausschusses "Schengener Durchführungsübereinkommen" (SCH/Comex (98) 26 endg. vom 16.9.1998)

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden politischen Strategien und Zielen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Ziel der Schaffung eines dauerhaften Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

2. Anhörung von interessierten Kreisen

Seit 1999 wurde in der Gruppe "Schengen-Bewertung" des Rates wiederholt diskutiert, wie der Schengen-Evaluierungsmechanismus effizienter werden kann. Die Gruppe einigte sich beispielsweise darauf, die Zahl der an den Evaluierungen teilnehmenden Experten zu begrenzen. Diese Vereinbarung ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Jeder Mitgliedstaat hat nach wie vor das Recht, einen Experten zu jedem Ortstermin zu entsenden, was die Durchführung dieser Evaluierungen erschweren kann. Auch wurde über die Häufigkeit und die Methode der Evaluierungen gesprochen.

Im April 2008 lud die Kommission zu einem Expertentreffen ein. Die Mitgliedstaaten stimmten mit der Einschätzung der Kommission überein, dass der Mechanismus Schwächen aufweist. Sie sahen zwar die Notwendigkeit, den Mechanismus zu ändern, doch waren manche Mitgliedstaaten nicht von der institutionellen Zuständigkeit der Kommission im Rahmen eines neuen Evaluierungsmechanismus überzeugt.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Vorgeschlagen wird ein neuer Schengen-Evaluierungsmechanismus, mit dem die transparente, wirksame und kohärente Anwendung des Schengen-Besitzstands gewährleistet werden kann. Dabei wird auch den rechtlichen Änderungen nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union Rechnung getragen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 30 und 31 des Vertrags über die Europäische Union. Rechtsgrundlage für das auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Mandat sind Artikel 30 und 31 des Vertrags über die Europäische Union (und Artikel 66 EG-Vertrag), die Evaluierungsbereiche bleiben unverändert.

- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Was das Subsidiaritätsprinzip betrifft, kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung der Effizienz des derzeit unter die Zuständigkeit des Rats fallenden Schengen-Evaluierungsmechanismus, nur auf Ebene der EU erreicht werden.

Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über den bestehenden rechtlichen Rahmen hinaus, begrenzt aber die Zahl der teilnehmenden Experten und erhöht die Effizienz des Mechanismus. Sie geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

- Wahl des Rechtsinstruments

Ein Evaluierungsmechanismus zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts darf keine Umsetzungsmaßnahme der Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht erfordern. Daher wurde die Form eines Beschlusses gewählt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kommission hat einen Finanzbogen erstellt, der der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des unter Titel IV EG-Vertrag fallenden Schengen-Besitzstands im Anhang beigefügt ist. Der Finanzbogen gilt auch für diesen Beschluss. Die Kommission, die für den neuen Schengen-Evaluierungsmechanismus zuständig sein wird, muss Personal und Finanzmittel dafür erhalten. Die Kosten, die den Experten der Mitgliedstaaten entstehen, müssen ebenfalls erstattet werden.

5. Weitere Angaben

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Titel VI EU-Vertrag. Folglich kommt das System der variablen Geometrie zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und im Schengen-Protokoll vorgesehen ist.

Der vorgeschlagene Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Daher wurden folgende Auswirkungen der Protokolle berücksichtigt:

Vereinigtes Königreich und Irland:

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/356/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden3.

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland4.

Die neuen Mitgliedstaaten: Zweistufiges Verfahren für die Durchführung der Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (Bulgarien, Zypern und Rumänien):

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 20035 sowie Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 20056 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I bzw. Anhang II zu diesen Akten aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden. Die Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht in diesen Anhängen aufgeführt werden, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat gemäß dem in diesen Artikeln festgeschriebenen Verfahren gefasst hat.

Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts zur Union bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind.

Die in Anhang I bzw. Anhang II der Beitrittsakten aufgeführten Bestimmungen sind somit ab dem Tag des Beitritts anwendbar. Der mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte Evaluierungsmechanismus wird jedoch erst auf diese Bestimmungen anwendbar sein, nachdem der Rat im Rahmen einer Schengen-Evaluierung geprüft hat, ob die Kontrollen an Binnengrenzen abgeschafft werden können.

Norwegen und Island:

In Bezug auf Norwegen und Island stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands7 dar.

Schweiz:

Der Vorschlag stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands8 dar.

Liechtenstein:

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss ebenfalls eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben G bis I des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates9 genannten Bereich fallen.

Teilnahme von Experten aus Mitgliedstaaten, die den Besitzstand noch nicht vollständig anwenden oder die nur einen Teil davon anwenden dürfen:

Experten aus Zypern, Bulgarien und Rumänien können an der Evaluierung der Teile des Besitzstands teilnehmen, die sie gemäß den jeweiligen Beitrittsakten bereits anwenden (z.B. Zusammenarbeit der Polizeibehörden).

Experten aus dem Vereinigten Königreich und Irland können an der Evaluierung nur der Teile des Besitzstands teilnehmen, die sie bereits in Kraft gesetzt haben.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands

Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 und 31, auf Vorschlag der Kommission10, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliesst:

Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständigkeiten

Artikel 4
Evaluierungen

Artikel 5
Mehrjahresprogramm

Artikel 6
Jahresprogramm

Artikel 7
Liste der Experten

Artikel 8
Teams für Ortstermine

Artikel 9
Durchführung der Ortstermine

Artikel 10
Fragebogen

Artikel 11
Evaluierungsberichte

Artikel 12
Vertraulichkeit

Artikel 13
Übergangsbestimmungen

Artikel 14
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

- Polizeiliche Zusammenarbeit

- Datenschutz

- Schengener Informationssystem (SIS)/Sirene

- Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

- Drogen