- Antrag der Länder Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Bayern, Hamburg -
A
Der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- 01. In § 6b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "ergebenden Aufgaben" der Halbsatz "und der Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 " angefügt.
Folgeänderungen:
- a) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer einzufügen:
3a. In § 44b Abs. 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "nach diesem Buch" der Halbsatz "mit Ausnahme der Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 16 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
- b) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 ist folgende Begründung voranzustellen:
"Zu Nummer 01
Der ursprüngliche Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hatte ursprünglich die einheitliche Zuständigkeit der BA für alle Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation vorgesehen. Durch die Einbeziehung der kommunalen Träger im Gesetz vom 24. Dezember 2004 hatte sich daran zunächst nichts geändert. Erst mit dem kommunalen Optionsgesetz wurde die Zuständigkeit zum einen hinsichtlich der beruflichen Ersteingliederung (SGB III) und der Wiedereingliederung (SGB II) getrennt. Zum anderen übernahmen die zugelassenen kommunalen Träger die Aufgaben der BA im Rahmen des SGB II. Die Auswirkungen, die die letztgenannte Veränderung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der beruflichen Rehabilitation hatte, sind nicht erörtert worden. Während die Trennung der Erst- und Wiedereingliederung im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II zu keinen erkennbaren Veränderungen führt, weil dort tatsächlich weiterhin die Agenturen alle Reha-Maßnahmen durchführen, besteht bei den zugelassenen kommunalen Trägern dringender Handlungsbedarf. Hierfür sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
- 1) Grundsätzlich wird für Reha-Leistungen das Prinzip einer einheitlichen Zuständigkeit befürwortet. Diese ist im Hinblick auf die eindeutig überwiegenden Aufgaben der beruflichen Ersteingliederung bei der BA zu sehen.
- 2) Für die berufliche Wiedereingliederung müssen die Optionskommunen Strukturen aufbauen, die für den relativ kleinen Personenkreis kaum vertretbar sind.
- 3) Die Optionskommunen stehen nach dem Sinn des Gesetzes im Wettbewerb zu den Arbeitsgemeinschaften. Tatsächlich werden aber die Aufgaben der beruflichen Rehabilitation in Gänze von den Agenturen wahrgenommen. Die Optionskommunen haben also in Wahrheit mehr zu leisten, ohne diese Aufgabe nach Ablauf der in § 65b Abs. 2 SGB II genannten Frist auf die Agentur für Arbeit übertragen zu können.
- 4) Die gegenwärtige Regelung zur Finanzierung birgt für die Optionskommunen nicht beherrschbare strukturelle Finanzrisiken. Die Kosten der beruflichen Rehabilitation können auch im Bereich der Wiedereingliederung extrem hoch sein. Unter dem Dach der BA lässt sich dies angesichts der sehr großen Verteilung der Risiken auf einen relativ kleinen Durchschnittsbetrag herunterrechnen. Einer einzelnen Optionskommune droht dagegen im Leistungsfall eine Belastung, die große Anteile ihres Eingliederungstitels belegt.
Letztlich ist insbesondere im Interesse der behinderten Arbeitsuchenden die Zuständigkeit für alle Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bei der BA zu begründen.
Um den mit der Änderung des § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II verbundenen Zielen der Konzentration der Aufgaben beruflicher Rehabilitation bei der BA Rechnung zu tragen, wird der Übergang dieser Aufgaben auch auf die Arbeitsgemeinschaften in § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Diese Leistungen sollen auch im Rahmen des SGB II allein von der BA erbracht werden, was auch der tatsächlichen Aufgabenerledigung in der Praxis entspricht."
- bb) Nach der Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 ist folgende Begründung einzufügen:
"Zu Nummer 3a
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 01."
- aa) Der Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 ist folgende Begründung voranzustellen:
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a - neu - , b - neu - (§ 7 Abs. 4, 4a - neu - SGB II)
Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Wörter "für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder" gestrichen.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(4a) Personen, die in stationären Einrichtungen leben und dort Hilfen erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch. Das Gleiche gilt für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten.
- c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "als Darlehen" gestrichen."
Folgeänderungen:
- a) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch§ 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 10 und Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt gefasst:
- Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt, sofern sie nicht in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Satz 2 untergebracht sind."
- b) Im Vorblatt ist unter "B. Lösungen" der Punkt am Ende zu streichen und sind die Wörter "und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch." anzufügen.
- c) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 sind folgende Absätze anzufügen:
"Die derzeitige Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II ist bezüglich der Personen, die Hilfen in stationären Einrichtungen erhalten, nicht praktikabe1. Sie eröffnet für die Menschen, die erwerbsfähig sind, angesichts der zeitlichen Einschränkung keine Perspektive zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Das ist aber sowohl im Bereich der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB II oder Hilfen gemäß §§ 67 ff. SGB II für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) als auch im Bereich der Jugendhilfe nicht akzeptabel, weil dort der Eingliederung in die Gesellschaft in Arbeit und durch Arbeit eine besonders hohe Bedeutung zukommt.
Mit der Ausgrenzung aus dem Anwendungsbereich des SGB II würden diesen Personen elementare Chancen genommen, die auch nicht durch gesonderte Maßnahmen der jeweiligen Leistungsträger ausreichend zu kompensieren wären. Abgesehen davon wäre es auch keinesfalls wünschenswert, hier Mehrfachstrukturen aufzubauen.
Nicht praktikabel ist die derzeitige Regelung aber auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Leistungsträger zur Erbringung von Leistungen für den Lebensunterhalt. Das gilt u. a. hinsichtlich der Bemessung der Leistungen, die nicht auf den stationären Bereich zugeschnitten und mit denen des SGB XII inkompatibel sind.
In der Konsequenz ist für diese Personen - ebenso wie für diejenigen, die sich in Ausbildung befinden - der Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt auszuschließen. Ein Ausschluss von den Leistungen nach dem dritten Kapitel ist dagegen nicht gerechtfertigt.
Gleiches gilt für die Personen, die sich auf Grund richterlicher Anordnung zum Freiheitsentzug in Einrichtungen aufhalten. Diese Personengruppe, deren Ansprüche im Rahmen des SGB II nach dessen Wortlaut und Begründung ursprünglich nicht bedacht waren (bei den Beratungen im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Arbeit war ausdrücklich auf das Ziel einer Harmonisierung mit den Vorschriften im SGB XII hingewiesen worden - BT-Drs. 015/1749 S. 31), werden derzeit auf Grund von Verwaltungsanordnungen unterschiedlich behandelt. Die hierdurch eingetretene Rechtsunsicherheit ist durch eine ausdrückliche Regelung zu beseitigen.
Die Änderung des § 21 SGB XII stellt sicher, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen der notwendige Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden kann."
- bb) Nach der Begründung zu Artikel 2 ist folgende Begründung einzufügen:
"Zu Artikel 2a (Änderung des SGB XII)
Durch die Änderung des § 7 Abs. 4a SGB II ist die Schnittstelle zwischen Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe für Menschen im stationären Bereich neu definiert worden. Während die Einbeziehung in die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für diesen Bereich eine Bedarfsdeckung ermöglicht, entfallen die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese sind - auch unter Berücksichtigung der Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB II - im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Die Änderung stellt sicher, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen der notwendige Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden kann."
- aa) Der Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 sind folgende Absätze anzufügen:
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b - neu - (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 - neu - SGB II)
Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Als Leistungen ... < weiter wie Vorlage > ... .
- bb) Satz 6 wird gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 Satz 2 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer anzufügen:
7. Darlehen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit."
Folgeänderung:
Die Einzelbegründung zu Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Begründungstext zu Buchstabe a ist folgender Satz anzufügen:
Die Streichung von § 16 Abs.l Satz 6 SGB II ist eine Folgeänderung der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b.
- b) Der Begründungstext zu Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
Kleinstgründer aus ALG II - Bezug benötigen häufig Startkapital, das sie im Gegensatz zu ALG I - Empfängern in der Regel nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Es handelt sich dabei in der Regel um relativ kleine Summen (2 000 Euro bis maximal 10 000 Euro), die der Träger der Grundsicherung in geeigneten Fällen als Investitions- oder Betriebsmitteldarlehen zu marktüblichen Konditionen bereitstellen sollte. Die explizite Aufnahme dieses Instruments in § 16 SGB II soll auch sicherstellen, dass die Software der Bundesagentur für Arbeit entsprechend angepasst wird.
4. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - neu - SGB II)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:- 2a. In § 23 Abs. 3 werden in Nummer 2 die Wörter "und Geburt" durch die Wörter "und Babyerstausstattung" ersetzt.
Als Folge ist in der Einzelbegründung zu Artikel 1 nach der Einzelbegründung zu Nummer 2 folgende Einzelbegründung einzufügen:
"Zu Nummer 2a
Nach § 20 SGB II bzw. §§ 27 und 28 SGB XII sind aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII, sämtliche Bedarfe zu decken. Darüber hinausgehende einmalige Leistungen für notwendige Anschaffungen können nur noch als Darlehen bewilligt werden (§ 23 Abs. 1 SGB II, § 37 SGB XII). Bedürftige Schwangere haben daher nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nur noch Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung sowie auf Bekleidung für das neugeborene Kind. Sonstige notwendige Ausstattung aufgrund von Schwangerschaft und Geburt, wie z.B. Kinderbett, Kinderwagen, Schrank für Kinderbekleidung, Wickelauflage, müssten aus der Regelleistung angespart und finanziert werden. Verkannt wird dabei, dass es sich um einen Bedarf handelt, der dem Kind zuzurechnen ist, dem aber erst mit seiner Geburt solche Leistungen zustehen können. Dementsprechend hat auch die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" hier eine normative Lücke erkannt und einen gesetzlichen Nachbesserungsbedarf gesehen."
Begründung(nur für das Plenum):
Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 36a Abs. 1 und 2 SGB II)
In Artikel 1 Nr. 3 ist § 36a wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Werden Leistungsberechtigte (Frauen und Kinder) in einem Frauenhaus aufgenommen, ist entsprechend § 36 der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit am Sitz des Frauenhauses zuständiger Träger der Leistung. Der kommunale Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, ist dem zuständigen Träger für die Kosten der Leistungen nach §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 22 erstattungspflichtig; dies gilt nicht, soweit die Kosten vom Bund gemäß § 46 Abs. 10 erstattet werden.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Verlässt die leistungsberechtigte Person das Frauenhaus und erhält im Bereich des örtlich zuständigen Trägers, in dem das Frauenhaus liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 sind dem Träger der Leistungen die aufgewendeten Kosten von dem Träger zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen des Frauenhauses.
Als Folge ist die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen: "
Zu Nummer 3
Zu § 36a Abs. 1
In der Rechtsprechung zum BSHG gibt es Entscheidungen, die deutlich machen, dass der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entscheidende "gewöhnliche Aufenthalt" am Sitz des Frauenhauses begründet wird. Jedoch ist die rechtliche Bewertung dieser Frage nicht einheitlich (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Auflage, 2003, § 97 Rdnr. 20 m.w.N. zur Rspr.; a. A. OVG Magdeburg, zit. ebd.). Um sicherzustellen, dass für die Abwicklung der Antragstellung und die Betreuung der von Gewalt betroffenen Frauen die ARGE/Optionskommune am Sitz des Frauenhauses zuständig ist, muss klarstellend eine ausdrückliche Regelung getroffenen werden. Gerade in Fällen eines nur kurzfristigen Aufenthaltes in einem Frauenhaus könnten sonst im Einzelfall Streitigkeiten über die Zuständigkeit entstehen. Diese Lösung ist auch sachgerecht, weil zugleich sichergestellt wird, dass eine Regelung zur Kostenerstattung durch die Herkunftskommune geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber nur dann wirklich erreicht, wenn neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch die Leistungen für psychosoziale Betreuung erstattungsfähig werden, da die während des Aufenthalts im Frauenhaus hierfür notwendigen Aufwendungen nicht selten die für die Unterkunft deutlich übersteigen. Deshalb ist eine entsprechende Ergänzung durch § 36a Abs. 1 erforderlich. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der im Gesetz verwendete und allgemein anerkannte Begriff des Frauenhauses Zufluchtsstätten für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in einem umfassenden Sinne beschreibt und alle Einrichtungen umfasst, die misshandelten Frauen und ihren Kindern Schutz an einem sicheren Ort und psychosoziale Betreuung anbieten. Ob es sich um "Häuser" oder "Wohnungen" handelt, ist dabei unerheblich.
Zu § 36a Abs. 2
In Absatz 2 wird eine über den Frauenhausaufenthalt hinausgehende Kostenerstattungspflicht geschaffen, die für die Herkunftskommune für zwei Jahre bestehen bleiben sol1. Für diese weitergehende Regelung soll die Kostenerstattungspflicht auch die Kosten nach § 23 Abs. 3 SGB II umfassen, da ansonsten ein kaum zu begründender Unterschied gemacht wird: Die Herkunftskommune trägt weiterhin die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Erstausstattung der neuen Wohnung wird aber von der Kommune am Sitz des Frauenhauses getragen.
Jedoch besteht keine Notwendigkeit dafür, dass die Zuständigkeit der Herkunftskommune selbst dann bestehen bleibt, wenn die Frau nach dem Frauenhausaufenthalt an einem anderen - dritten - Ort den Wohnsitz nimmt. Dies geht über das Ziel der Regelung - Absicherung der Existenz der Frauenhäuser und gerechte Verteilung der Lasten, insbesondere für die Kommunen, die ein Frauenhaus unterhalten, - hinaus."
Begründung(nur für das Plenum):
Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.
B
6. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
7. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat ferner vor
Frau Staatsministerin Lautenschläger (Hessen)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.