Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
(Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 7. Dezember 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2006 beschlossen gemeinsam mit den Ländern Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen, dem Bundesrat den anliegenden


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das bisherige System des Zugangs zum Anwaltsnotariat weist strukturelle Defizite auf.

§ 6 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung, der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eingefügt worden ist, sieht als Regelvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar lediglich eine mindestens fünfjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und eine mindestens dreijährige ununterbrochene hauptberufliche Anwaltstätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich, d.h. dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der künftige Amtssitz liegt (§ 10a der Bundesnotarordnung), vor. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern hat nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu erfolgen, wobei auch die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit angemessen zu berücksichtigen ist.

Das Gesetz verlangt zwar, nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung), ermöglicht es aber weder, von dem Bewerber ein Mindestmaß fachlicher Berufsvorbereitungsleistungen oder einen generalisierenden Eignungsnachweis, etwa den Besuch des von den Berufsorganisationen angebotenen Grundkurses (so BGH, DNotZ 1991, S. 69), zu fordern, noch eine förmliche Eignungsprüfung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezweckt § 6 Abs. 1 der Bundesnotarordnung nur, Bewerber auszuscheiden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung des Notaramtes notwendig sind. Werden der Landesjustizverwaltung keine konkreten Tatsachen von einigem Gewicht bekannt die nach Prüfung aller Umstände den Schluss rechtfertigen, der Bewerber besitze die erforderliche Eignung nicht, darf seine Bestellung nicht abgelehnt werden (BGH, aaO.).

Die von der Rechtsprechung vorausgesetzte individuelle Prüfung und Prognose der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers (BGH, aaO.) und die Auswahl unter mehreren von ihnen unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Falles, wie jetzt vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01, NJW 2004, S. 1935, 1941) nahe gelegt, ist im Bereich des Anwaltsnotariats - anders als im Bereich des hauptberuflichen Notariats mit mehrjährigem Anwärterdienst - wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten und der größeren Stellen- und Bewerberzahlen praktisch nur schwer durchführbar.

Die Landesjustizverwaltungen haben deshalb für den Nachweis der fachlichen Eignung den Besuch des von den Berufsorganisationen veranstalteten Grundkurses oder eine vergleichbare Vorbereitungsleistung genügen lassen. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber haben sie sich, auch um hinreichende Transparenz, Voraussehbarkeit und Objektivität des Verfahrens zu gewährleisten, auf eine formalisierte Auswahl nach im wesentlichen quantitativ bestimmten Kriterien ( Ergebnis des Staatsexamens, Zahl in Vertretung vorgenommener Beurkundungen und Zahl besuchter Fortbildungsveranstaltungen) beschränkt. Die zunächst vorgesehene Berücksichtigung benoteter Fortbildungsnachweise konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DNotZ 1997, S. 879) wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nicht beibehalten werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. April 2004, aaO., für das Auswahlverfahren eine stärkere und differenziertere Gewichtung notarspezifischer Leistungen gegenüber dem Ergebnis der unter Umständen lange zurückliegenden juristischen Staatsprüfung und der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit gefordert und die Bedeutung benoteter Leistungsnachweise betont.

Die Einführung eines bewerteten Leistungsnachweises ist nicht nur für eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Stelle nötig, sondern auch und vor allem, um einen verbindlichen Mindeststandard für die Qualifikation und damit die Voraussetzung für eine umfassende Berufsvorbereitung der Anwaltsnotare schaffen.

Zwar bereiten sich die meisten Bewerber aus eigenem Interesse oder zur Verbesserung ihrer Auswahlchancen durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, durch Notarvertretungen und andere Leistungen auf die notarielle Berufstätigkeit vor und nehmen hierfür oft erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand in Kauf.

Mangels einer gesetzlichen Vorgabe und förmlicher Überprüfung der erbrachten Vorbereitungsleistungen ist jedoch nicht gewährleistet, dass jeder Bewerber, der bestellt wird, eine systematische und möglichst umfassende fachliche Qualifikation erworben hat.

Da der Wettbewerb um eine ausgeschriebene Stelle infolge der 1991 in das Gesetz aufgenommenen örtlichen Wartezeit auf Bewerber aus dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk beschränkt ist, können zumindest in kleineren Bezirken auch gering qualifizierte Rechtsanwälte zum Zug kommen.

Ist für eine ausgeschriebene Stelle nämlich kein besser qualifizierter Bewerber vorhanden, muss ein Rechtsanwalt schon dann zum Notar bestellt werden, wenn er die Wartezeiten erfüllt hat, zum Nachweis seiner fachlichen Eignung einen von einer Berufsorganisation veranstalteten Grundkurs oder eine inhaltlich und zeitlich vergleichbare Vorbereitungsleistung erbracht hat und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

Sowohl das Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege an hoher und umfassender Qualifikation der Anwaltsnotare als auch das Interesse der Bewerber, nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für das Amt des Notars ausgewählt zu werden, sprechen deshalb dafür, den Zugang zum Anwaltsnotariat neu zu regeln.

Kernstück der Neuregelung ist die Einführung einer notariellen Zugangsprüfung. Sie soll alle für die notarielle Tätigkeit relevanten Gebiete abdecken und durch ihre Ausgestaltung sicherstellen dass die Eignung und Befähigung der Bewerber zu einer praxisgerechten Umsetzung ihrer Kenntnisse geprüft wird.

Die Prüfung soll gewährleisten, dass nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden, die sich umfassend auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet und unter Beweis gestellt haben, dass sie über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und sie praxisgerecht umsetzen können.

Ein Bedürfnis, die Art und Weise des Erwerbs dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch obligatorische Teilnahme an einem systematischen Lehrgang, gesetzlich zu regeln, besteht daneben nicht. Mit Rücksicht auf die vorgesehene spezielle notarielle Fachprüfung kann es jedem Bewerber überlassen werden, in welcher Weise er das erforderliche Wissen erlangt. Dies erleichtert auch den in ihrem Anwaltsberuf regelmäßig zeitlich und terminlich stark gebundenen Bewerbern und insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Erziehungsaufgaben den Berufszugang.

Die Prüfung soll auch für die Auswahl unter mehreren Bewerbern maßgebend sein - neben dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens, das wegen seiner nicht notarspezifischen Ausrichtung und dem größeren zeitlichen Abstand zur Notarbestellung aber geringer zu gewichten ist. Die notarielle Fachprüfung ist deshalb so auszugestalten, dass sie ein differenziertes Bild des Grades der fachlichen Eignung mehrerer Bewerber gibt. Wegen des Prinzips der Bestenauslese ist zu gewährleisten, dass die Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Leistungen für alle Prüfungsteilnehmer einheitlich sind.

Um eine möglichst hohe fachliche Qualifikation der Bewerber zu gewährleisten, sind neben der Einführung der notariellen Fachprüfung auch die in § 6 Abs. 2 statuierten Regelvoraussetzungen für die Bestellung zu ändern und zu erweitern.

Da die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für sich genommen nicht garantiert, dass ein Bewerber in dieser Zeit hinreichende Erfahrungen für die eigenverantwortliche juristische Berufsausübung und den Umgang mit Mandanten, Gerichten und Behörden sammelt, soll statt dessen darauf abgestellt werden, dass in diesem Zeitraum in nicht unerheblichem Umfang eine entsprechende hauptberufliche Anwaltstätigkeit ausgeübt worden ist.

Die bisher in § 6 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehene dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk soll auf den Landgerichtsbezirk bezogen werden, da die bisherige Beschränkung auf den Amtsgerichtsbezirk den Bewerberkreis zu stark einengt und außerhalb des Amtsgerichtsbezirks ansässige Bewerber ungeachtet möglicher besserer Qualifikation vom Berufszugang ausschließt, ohne dass dies durch vorrangige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden könnte. Die Beschränkung auf den Bezirk des Landgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, rechtfertigt sich daraus, dass der Präsident des Landgerichts nach § 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung die Aufgaben der unteren Notaraufsichtsbehörde wahrnimmt.

Anders als im Bereich des hauptberuflichen Notariats mit seinem Anwärterdienst gibt es für Anwaltsnotare bisher keine Praxisausbildung. Sie ist im Bereich des Anwaltsnotariats auch nur schwer zu realisieren, da die Amtsausübung der Notare gleichzeitig, d.h. örtlich und organisatorisch verschränkt, mit der anwaltlichen Berufstätigkeit erfolgt (§ 6 Abs. 3 der Bundesnotarordnung). Nicht zuletzt wegen der hiernach möglichen Interessenkollisionen sind der Beteiligung nicht in Sozietät oder Bürogemeinschaft verbundener Rechtsanwälte an der notariellen Tätigkeit eines Anwaltsnotars zu Ausbildungszwecken faktisch enge Grenzen gesetzt. Außerdem dürfte eine verbindlich vorgeschriebene Ausbildung bei einem Notar Kapazitätsprobleme aufwerfen. Ohne die Organisation durch die Notarkammern und die freiwillige Mitwirkung geeigneter Notare kann eine solche Praxisausbildung nicht geleistet werden. Sie kommt deshalb, auch wenn anderes wünschenswert wäre nur in zeitlich sehr eingeschränktem Umfang in Betracht. Auch deshalb muss vorgesehen werden, dass der Nachweis teilweise durch andere Betätigungen, etwa durch Notarvertretungen oder die erfolgreiche Teilnahme an speziellen Praxislehrgängen, erbracht werden kann.

Die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorgesehene angemessene Berücksichtigung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern soll entfallen, da es sich um ein Kriterium handelt, das nicht notwendig auf eine notarspezifische Qualifikation schließen lässt (BVerfG, aaO., S. 1938).

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 6)

Der bisherige § 6 Abs. 2 und 3 wird, soweit er die Zugangsvoraussetzungen für das Anwaltsnotariat betrifft neu gefasst; die Regelungen werden in drei Absätze aufgeteilt. Die bisher in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3 verwendete Formulierung "in den Fällen des § 3 Abs. 2" wird dem gesetzlichen Sprachgebrauch in § 47 Nr. 3 angepasst, da § 3 Abs. 2 nicht mehrere, sondern nur einen Fall des Notariats betrifft.

Absatz 2 regelt die besonderen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar.

Es handelt sich um Soll-Voraussetzungen, von denen in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zu verlangen.

Das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ist vom Bewerber nachzuweisen (Abs. 2 Satz 1). Dies erleichtert der Landesjustizverwaltung die Ermittlung des Sachverhalts und macht die bisher etwa zur Feststellung der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit gebräuchliche, aber meist unergiebige Abfrage bei Richtern des Amts- und des Landgerichts, bei denen der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen ist, entbehrlich.

Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 setzt die Bestellung zum Anwaltsnotar nicht mehr, wie bisher, eine bei Ablauf der Bewerbungsfrist fünfjährige bloße Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern eine ebenso lange hauptberuflich in nicht unerheblichem Umfang ausgeübte anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber voraus. Wegen der nach § 3 Abs. 2 vorausgesetzten gleichzeitigen Ausübung und damit Verknüpfung des Anwalts- und des Notarberufs und wegen des Fehlens eines Anwärterdienstes erscheint es notwendig und sachgerecht, den Zugang zum Anwaltsnotariat von einer zeitlich und quantitativ signifikanten Erfahrung im Anwaltsberuf abhängig zu machen. Mit der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit verbindet sich, wie dies schon bisher die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene örtliche Wartezeit zeigt, die Erwartung, dass sich der Bewerber mit den beruflichen Anforderungen, dem Umgang mit Rechtsuchenden, Gerichten und Behörden vertraut macht und die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die notarielle Tätigkeit schafft. Mit der Voraussetzung, für verschiedene Auftraggeber anwaltlich tätig gewesen zu sein, soll sichergestellt werden, dass der Bewerber hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat. Dies deshalb, weil die notarielle Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 des Beurkundungsgesetzes die Fähigkeit erfordert, sich auf den Erwartungs- und Verständnishorizont unterschiedlichster Beteiligter einzustellen. Eine Tätigkeit etwa als Syndikusanwalt ist regelmäßig nicht geeignet, diesbezüglich hinreichende Erfahrungen zu sammeln.

Zur Auslegung des bisher schon im Gesetz verwendeten Merkmals der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit kann auf die vorhandene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Absatz 2 Satz 5 sieht die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen auf die fünfjährige Tätigkeitszeit vor, und zwar beschränkt auf zwölf Monate, da eine weitergehende Anrechnung den mit der Zugangsvoraussetzung verbundenen Zweck in Frage stellen würde.

In Anlehnung an § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sieht Absatz 2 Satz 6 außerdem die Unschädlichkeit von Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens vor, etwa Urlaub oder kürzere Erkrankungen.

Unterbrechungen dieser Art sollen nicht zu einer Verlängerung der nach Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Tätigkeitszeit führen.

Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 müssen die Bewerber die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geforderte anwaltliche Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung im Bezirk des Landgerichts ausgeübt haben, wobei die in Satz 6 genannten Unterbrechungen außer Betracht bleiben. Damit wird die 1991 eingeführte gesetzliche Beschränkung des Bewerberkreises auf den Amtsgerichtsbezirk aufgehoben und auf die Ebene des Landgerichtsbezirks bezogen wodurch die zur Verbesserung der Qualifikation neu zu bestellender Notare wichtige Ausweitung des Bewerberkreises erreicht wird.

In Absatz 2 Satz 7 ist ferner geregelt, dass Unterbrechungen der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aus den Gründen des Absatzes 4, also insbesondere wegen Wehr- und Ersatzdienst, Elternzeit oder Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unschädlich sind, d.h. sie gelten nicht als Unterbrechung der nach Nr. 2 erforderlichen Tätigkeit, werden aber - anders als die Unterbrechungen wegen Ereignissen des täglichen Lebens - auch nicht auf diese Tätigkeitszeit angerechnet.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 normiert als neue Zugangsvoraussetzung das Bestehen der notariellen Fachprüfung. Die Prüfung selbst ist in den neuen §§ 7a bis 7i geregelt.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 normiert als weitere neue Zugangsvoraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Qualifikation, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung die hiermit unter Beweis gestellten Kenntnisse und sonstigen fachlichen Qualifikationen durch regelmäßige Fortbildung festigt und aktualisiert. Dies erscheint vor allem deshalb erforderlich, weil wegen der geringen Zahl zu besetzender Stellen eine Bestellung zum Notar nur in Ausnahmefällen zeitnah zur Prüfung erfolgen kann. Wartezeiten von mehreren Jahren dürften auch weiterhin die Regel sein.

Absatz 2 Satz 2 normiert als ebenfalls neue Zugangsvoraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Qualifikation, dass der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist. Der Nachweis hierfür soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber, nachdem er die notarielle Fachprüfung bestanden und damit seine rechtlichfachliche Befähigung unter Beweis gestellt hat, eine von der zuständigen Notarkammer organisierte Praxisausbildung durchläuft. Hiermit wird Neuland betreten.

Mögliche Probleme sind oben angesprochen. Die Effizienz und der Erfolg einer solchen Praxisausbildung werden im Wesentlichen davon abhängen, dass sich genügend ausbildungsbereite und hierzu befähigte Notare finden. Im Übrigen soll der Nachweis teilweise durch Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch erfolgreiche Teilnahme an von der Notarkammer oder den Berufsorganisationen anzubietenden Praxislehrgängen erbracht werden können. Die Einzelheiten soll die Notarkammer regeln.

Die von ihr zu erlassende Ausbildungsordnung unterliegt der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung.

Absatz 3 regelt, wie bisher, die Auswahl unter mehreren Bewerbern.

Absatz 3 Satz 1, der für beide Notariatsformen gilt, ist unverändert übernommen.

Absatz 3 Satz 2 betrifft den von der Gesetzesänderung nicht erfassten Bereich des hauptberuflichen Notariats. Es handelt sich um den bisherigen § 6 Abs. 3 Satz 3 1.Halbsatz.

Absatz 3 Satz 3 regelt für den Bereich des Anwaltsnotariats die Bewertung der fachlichen Eignung. Um eine transparente und objektiv nachvollziehbare Reihenfolge der Bewerber aufstellen zu können, wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Auf der Basis des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes und der vom Bundesverfassungsgericht betonten Bedeutung benoteter Leistungsnachweise werden im Regelfall nur noch die notarielle Fachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung berücksichtigt.

Wegen der ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten vorrangigen Bedeutung notarspezifischer Leistungen gegenüber der nur die allgemeine Befähigung für juristische Berufe messenden juristischen Staatsprüfung wird deren Ergebnis mit 40 vom Hundert, das der notariellen Fachprüfung mit 60 vom Hundert berücksichtigt.

Dies gibt insbesondere auch denjenigen Bewerbern, die wegen eines schwächeren Staatsexamens bisher nur geringere Erfolgsaussichten bei einer Bewerbung hatten, die Möglichkeit, ihre Bewerbungsposition durch besondere Leistungen in der notariellen Fachprüfung zu verbessern, zumal in § 6c Abs. 2 vorgesehen ist, dass die Prüfung zweimal und zwar auch zur Notenverbesserung, wiederholt werden kann.

Insbesondere im Hinblick auf solche Bewerber, die bereits früher als Notar bestellt worden sind ohne die notarielle Fachprüfung abgelegt zu haben, und deren fachliche Eignung sich ohnehin nicht lediglich aus Berufsvorbereitungsleistungen, sondern bereits aus eigener notarieller Berufstätigkeit ergibt, eröffnet Satz 3 die Möglichkeit, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer eine individuelle (Punkt-)Bewertung zu treffen. Ohne eine solche Öffnungsklausel könnten solche Bewerber nicht in die Auswahl nach Absatz 3 Satz 1 einbezogen werden.

Absatz 3 Satz 4 regelt, wie im Fall von Punktgleichheit zu entscheiden ist. Auch hier wird vorrangig auf die notarspezifische Qualifikation abgestellt.

Absatz 4 enthält die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 4 normierte Anrechungsmöglichkeit für Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, Zeiten der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu berücksichtigen.

Zu Nummer 2 (§ 7a bis 7i neu)

Die neu eingefügten Vorschriften regeln die notarielle Fachprüfung.

§ 7a enthält die allgemeinen Bestimmungen.

Absatz 1 normiert den Adressatenkreis. Zur Prüfung zuzulassen sind alle Rechtsanwälte, die die in § 5 normierten Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllen, also deutsche Staatsangehörige sind und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben haben. Da die notarielle Fachprüfung den alleinigen Zweck hat, die Eignung für den Beruf des Anwaltsnotars und den Grad dieser Eignung für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern festzustellen, ist die Einschränkung des Teilnehmerkreises auf Personen, die die statusmäßigen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar erfüllen, sachgerecht. Weitere Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere eine Wartezeit, sind nicht vorgesehen, um für den Berufszugang keine zusätzlichen, durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht gebotene zeitlichen Hürden zu errichten.

Absatz 2 Satz 1 normiert den Zweck und die Art der Prüfung. Sie dient dem Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Notaramtes im Nebenberuf und des Grades dieser Eignung als Kriterium für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Stelle. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Absatz 3 normiert im Hinblick auf die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für eine Stelle den Wettbewerbscharakter der Prüfung und die hieraus folgende Verpflichtung, für gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Das Verfahren kann auch für die Prüfungsteilnehmer insoweit unaufwendig gestaltet werden, als die Aufsichtsarbeiten zwar zum selben Zeitpunkt, aber dezentral und damit ortsnaher angefertigt werden können.

Absatz 4 bestimmt die Prüfungsgebiete.

Absatz 5 verweist für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Abschlussnote auf die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

Absatz 6 Satz 1 bestimmt, mit welchem Anteil die schriftliche und die mündliche Prüfung in das Gesamtergebnis einfließen. In Satz 2 ist festgelegt, welche Mindestpunktzahl für das Bestehen der notariellen Fachprüfung erforderlich ist.

In Absatz 7 sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen die notarielle Fachprüfung wiederholt werden kann. Nach Satz 1 kann eine nicht bestandene oder nach § 7e Abs. 1

Satz 1 und § 7f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 für nicht bestanden erklärte Prüfung einmal wiederholt werden. Durch Satz 2 wird im Hinblick darauf, dass Prüfungsabsolventen ihre fachliche Eignung durch Fortbildung, praktische Erfahrungen als Notarvertreter und ähnliche Vorbereitungsleistungen steigern können, die Möglichkeit eröffnet, eine - im ersten oder zweiten Versuch - bestandene Prüfung frühestens nach drei Jahren mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal zu wiederholen. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der Prüfung.

§ 7b regelt die schriftliche Prüfung.

In Absatz 1 sind Zahl, Zeitrahmen und Zweck der schriftlichen Prüfungsleistungen festgelegt.

In Absatz 2 ist geregelt, von wem und nach welchem Verfahren die schriftlichen Leistungen zu bewerten sind. Um eine praxisgerechte Bewertung sicherzustellen, soll mindestens einer der beiden Prüfer Anwaltsnotar sein.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Bekanntgabe der Bewertungen. Satz 2 enthält die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung und bestimmt, wann ein Prüfling die Prüfung bereits aufgrund der Leistungen in der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat.

§ 7c regelt die mündliche Prüfung.

In Absatz 1 sind die einzelnen Prüfungsleistungen, die Dauer des Prüfungsgesprächs, die Größe der Prüfungsgruppe und der Zweck der mündlichen Prüfung bestimmt. Die mündliche Prüfung soll insbesondere auch die Feststellung ermöglichen, ob und in welchem

Maß ein Prüfling über die fachspezifischen kommunikativen Fähigkeiten verfügt, die für die notarielle Tätigkeit erforderlich sind.

Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des für die Abnahme der Prüfung zuständigen Prüfungsausschusses und die Anwesenheitspflicht der Prüfer während der gesamten Prüfung.

Absatz 3 regelt, wer bei der mündlichen Prüfung anwesend sein kann.

Absatz 4 regelt das Verfahren der Bewertung der mündlichen Leistungen sowie der Bekanntgabe dieser Bewertung einschließlich ihrer Begründung. Eine schriftliche Begründung der Bewertungen soll nicht verlangt werden können.

In § 7d werden die Erteilung des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie des Zeugnisses bei bestandener Prüfung, ferner die Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen geregelt. Adressat der Rechtsbehelfe soll wegen der Sachnähe der Leiter des Prüfungsamtes sein.

§ 7e Absatz 1 regelt die Folgen des Rücktritts von der Prüfung und des Versäumnisses von Prüfungsleistungen bei nicht genügender Entschuldigung.

Absatz 2 bestimmt, dass bei nicht zu vertretendem Versäumnis von Prüfungsleistungen eine Nachholung möglich ist, allerdings des jeweils betroffenen gesamten Prüfungsteils.

Die Festlegung des Termins, in dem die schriftliche oder die mündliche Prüfung nachzuholen ist. bestimmt das Prüfungsamt (§ 7g Abs. 2 Satz 1).

§ 7f regelt die Folgen von Täuschungsversuchen und sonstigen Ordnungsverstößen.

§ 7g regelt die Zuständigkeit für die Organisation und die Durchführung der Prüfung.

In Absatz 1 ist bestimmt, dass für die Durchführung der Prüfung ein bei der Bundesnotarkammer errichtetes Prüfungsamt zuständig ist. Verfassungsrechtliche Hindernisse, die Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 1 der Bundesnotarordnung) mit der notariellen Fachprüfung zu betrauen, bestehen nicht, zumal die Entscheidung über die Bestellung der Notare allein bei der jeweils zuständigen Landesjustizverwaltung verbleibt. Die Bundesnotarkammer ist von ihrer Stellung und ihren sonstigen Aufgaben her in besonderer Weise dafür geeignet, die notarielle Fachprüfung zu organisieren und durchzuführen. Bereits jetzt ist sie für Maßnahmen zuständig, die der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses dienen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 der

Bundesnotarordnung). Da sie die Gesamtheit der Notarkammern und damit beide Notariatsformen vertritt kann sie besser als jede landesrechtliche Institution für die anzustrebende Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation der Bewerber für das Anwaltsnotariat mit der der hauptberuflichen Notare Sorge tragen.

In Absatz 2 Satz 1 sind die Aufgaben des Prüfungsamtes bestimmt. Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

Absatz 3 regelt die Bestellung des Leiters des Prüfungsamtes und seines ständigen Vertreters sowie die für diese Positionen erforderliche Qualifikation.

Absatz 4 Satz 1 bis 4 regelt die Einrichtung einer Aufgabenkommission, ihre Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie die Qualifikation, Bestellung und Vergütung ihrer Mitglieder.

Absatz 5 regelt die Einrichtung des Verwaltungsrates, der die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission ausübt. Die Zusammensetzung und die Funktion des Verwaltungsrats gewährleisten, dass die Landesjustizverwaltungen, die für die Bestellung der Anwaltsnotare zuständig sind, maßgeblichen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungswesens und das Niveau der notariellen Fachprüfung nehmen können.

Absatz 6 regelt die Auswahl und das Verfahren der Bestellung der Prüfer, die Dauer ihrer Tätigkeit und ihr Ausscheiden.

Absatz 7 bestimmt, dass die Prüfer bei den Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind. Ferner sind die Aufsicht über sie und ihre Vergütung geregelt.

§ 7h Abs. 1 regelt die Erhebung von Gebühren für das Prüfungsverfahren und das Widerspruchsverfahren.

Da für das Verfahren kostendeckende Gebühren erhoben werden sollen, sich die Kosten derzeit aber nicht abschließend kalkulieren lassen und je nach Entwicklung auch Anpassungen erforderlich sein werden, wird die Höhe der Gebühren nicht im Gesetz festgeschrieben, sondern wie in Absatz 2 vorgesehen, durch Satzung der Bundesnotarkammer bestimmt die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Notarkammer wird auch ermächtigt, durch Satzung die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Prüfer und der Mitglieder der Aufgabenkommission festzusetzen.

§ 7i ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu regeln.

Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 2)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Anwaltsnotar seine Kanzlei und seine Geschäftsstelle nicht getrennt unterhalten darf. Dies ist im Hinblick auf § 3 Abs. 2 selbstverständlich, soll wegen der Ausdehnung des Bewerberkreises über den Amtsgerichtsbezirk hinaus aber ausdrücklich geregelt werden, da ansonsten nicht auszuschließen wäre dass ein Bewerber aus einem anderen Amtsgerichtsbezirk des Landgerichtsbezirks seine Anwaltskanzlei am bisherigen Ort beließe und am Amtssitz lediglich eine Geschäftsstelle einrichtete.

Zu Nummer 4 (§ 120)

§ 120 enthält eine Übergangsvorschrift für solche Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen § 6 Abs. 2 bis 4 BNotO noch nicht abgeschlossen sind.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Da die Einführung der notariellen Fachprüfung und die vorgesehene Praxisausbildung eines erheblichen organisatorischen Vorlaufs bedarf und den Bewerbern ein ausreichender Zeitrahmen gegeben werden muss, die künftig verlangten Qualifikationen zu erwerben, ist insoweit eine Übergangsfrist von 24 Monaten vorgesehen.