- 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:
A. Problem und Ziel
- Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 20.04.2004 (1 BvR 838/01) die bisherige, zu § 6 Abs. 2 und 3 BNotO entwickelte Verwaltungspraxis zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht fordert eine individuelle Prüfung und Prognose der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers. Eine solche war im Bereich des Anwaltsnotariats - anders als im Bereich des hauptberuflichen Notariats mit mehrjährigem Anwärterdienst - wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten und der erheblichen Anzahl an Stellen und Bewerbern nur schwer durchführbar. Die Landesjustizverwaltungen in den Ländern mit Anwaltsnotariat (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) haben deshalb für den Nachweis der fachlichen Eignung bisher den Besuch des von den Berufsorganisationen veranstalteten Grundkurses oder eine vergleichbare Vorbereitungsleistung genügen lassen.
- Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber haben sie sich neben dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens auf eine formalisierte Auswahl nach eher quantitativ bestimmten Kriterien (Zahl von Beurkundungen und Fortbildungen) beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr für das Auswahlverfahren im Bereich des Anwaltsnotariats eine stärkere und differenziertere Gewichtung notarspezifischer Leistungen gegenüber dem Ergebnis der unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewerbung lange zurückliegenden juristischen Staatsprüfung oder der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit gefordert. Es hat dabei die Bedeutung benoteter Leistungsnachweise hervorgehoben. Soweit nach bisherigem Recht fachspezifische Kenntnisse in die Auswahlentscheidung eingeflossen seien, sei es - so das Bundesverfassungsgericht - nicht gelungen, diese im Einzelfall in angemessener Weise etwa durch benotete Leistungsnachweise zu bewerten.
- Sowohl das Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege an hoher und umfassender Qualifikation der Anwaltsnotare als auch das Interesse der Bewerber, nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für das Amt des Notars ausgewählt zu werden, gebieten deshalb eine Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat.
- Anliegen des Entwurfs ist es, die aufgezeigten Mängel der geltenden Regelung zu beseitigen und ein Zugangs- und Auswahlsystem einzuführen, das sowohl fachliche Mindeststandards sichert als auch eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Auswahlentscheidung ermöglicht. Es besteht daher ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
- Der Entwurf ist von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe unter Federführung Niedersachsens mit den übrigen Ländern des Anwaltsnotariats (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) und unter Beteiligung des Bundesjustizministeriums und der Bundesnotarkammer erarbeitet worden.
B. Lösung
- Im Wesentlichen werden folgende Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO) vorgeschlagen:
- - Einführung einer notariellen Fachprüfung vor einem bei der Bundesnotarkammer unter Beteiligung der betroffenen Landesjustizverwaltungen einzurichtenden Prüfungsamt.
- - Änderungen und Ergänzungen der in § 6 Abs. 2 BNotO statuierten Regelvoraussetzungen für die Bestellung (tatsächlich ausgeübte fünfjährige Rechtsanwaltstätigkeit statt bloßen Zulassungsnachweises, dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Landgerichts- statt bisher im Amtsgerichtsbezirk, Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden nach Bestehen der notariellen Fachprüfung, 160 Stunden notarspezifische Praxisausbildung).
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Bezifferbare Belastungen der Länderhaushalte sind nicht zu erwarten. Die durch die Einführung der Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer entstehenden Kosten sollen über Prüfungsgebühren finanziert werden, in die auch der organisatorische Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung des Prüfungsamtes einzubeziehen ist. Soweit Prüfer und Mitglieder der Aufgabenkommission bestellt werden, die der Justiz in einem Land des Anwaltsnotariats angehören, ist vorgesehen, dass diese die Prüfertätigkeit als Nebentätigkeit ausüben und dafür eine Entschädigung erhalten, die ebenfalls aus den Prüfungsgebühren zu finanzieren ist. Die Kosten einer etwaigen Mitwirkung von Mitarbeitern der Landesjustizverwaltungen im Verwaltungsrat des Prüfungsamtes sind nicht bezifferbar. Es ist zu erwarten, dass etwa anfallende Kosten durch Einsparungen infolge der durch die Fachprüfung eintretenden Vereinfachung der von der Landesjustizverwaltung durchzuführenden Notarbestellungsverfahren kompensiert werden. Soweit die Bundesnotarkammer in der Aufbauphase des Prüfungsamtes organisatorische Unterstützung benötigen sollte, ist dies als mögliche vorübergehende Belastung im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten nicht messbar.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 7. Dezember 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2006 beschlossen gemeinsam mit den Ländern Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
- (2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist
- 1. mindestens fünf Jahre hauptberuflich in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war,
- 2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem Landgerichtsbezirk, in dem die in Aussicht genommene Notarstelle zu besetzen ist, ausübt,
- 3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
- 4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.
Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt durchläuft. Die Praxisausbildung kann auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist. Die Einzelheiten zu Satz 2 und 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 bis zur Dauer von 12 Monaten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. Nicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gelten Zeiten nach Absatz 4 für die Dauer von bis zu 12 Monaten.
- (3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Im Fall des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des § 3 Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen
- (4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen auf die Zeiten nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen."
- (2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist
- 2. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7i eingefügt:
§ 7a
- (1) Die notarielle Fachprüfung kann ablegen, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.
- (2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes im Nebenberuf (§ 3 Abs. 2) fachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
- (3) Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.
- (4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit, insbesondere:
- 1. das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere dem Wohnungseigentumsgesetz und der Erbbaurechtsverordnung,
- 2. das Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften,
- 3. das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, sowie das Grundbuch-, Vormundschafts-, Nachlass- und Registerrecht,
- 4. das Recht der Notare,
- 5. das Kostenrecht,
- 6. sowie in Grundzügen
- a) das Handelsrecht,
- b) die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke,
- c) das Insolvenzrecht,
- d) das öffentliche Recht einschließlich des Sozialrechts,
- e) aus dem Steuerrecht das Grunderwerbsteuerrecht sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,
- f) das Internationale Privatrecht.
- (5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmenden Bewertungen gelten die Notenstufen und Punktzahlen des § 1, für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
- (6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 vom Hundert, die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
- (7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
§ 7b
- (1) Die schriftliche Prüfung umfasst sechs fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten.
- (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nacheinander bewertet. Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die Prüfer bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
- (3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Werden mehr als zwei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet, oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
§ 7c
- (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch mit drei Abschnitten, die unterschiedliche Prüfungsgebiete nach § 7a Abs. 4 zum Gegenstand haben sollen. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.
- (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.
- (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern und der Bundesnotarkammer, des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
- (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag und jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.
§ 7d
- (1) Über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung erhält der Prüfling einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.
Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Falle der Notenverbesserung erteilt.
- (2) Gegen Bescheide, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt ist der Widerspruch gegeben. In anderen Fällen findet ein Vorverfahren nicht statt. Über den Widerspruch, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen ist, entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
- (3) Für Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen im Zulassungs- und Prüfungsverfahren gilt § 111 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten ist.
§ 7e
- (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt, zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint. Eine einzelne nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit oder nicht erbrachte Prüfungsleistung wird im Fall nicht genügender Entschuldigung mit null Punkten bewertet.
- (2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben hat alle Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
§ 7f
- (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden zu erklären.
- (2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt kann die betroffene notarielle Fachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
- (3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden.
§ 7g
- (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten "Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer" (Prüfungsamt).
- (2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 3 Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- (3) Der Leiter des Prüfungsamtes und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung des Bundesministeriums der Justiz von der Bundesnotarkammer für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.
- (4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
- (5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er übt die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.
- (6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:
- 1. Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden,
- 2. Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der Notarkammern und
- 3. sonstige Personen, die eine den in Nummer 1 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden.
Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfer aus unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
- (7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Vergütung.
§ 7h
- (1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Gebühren für die Prüfung werden mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung fällig. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Tritt der Bewerber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
Eine Erstattung von Gebühren im Falle des § 7f ist ausgeschlossen.
- (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz bedarf.
§ 7i
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat."
- 3. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Im Fall des § 3 Abs. 2 ist die Geschäftsstelle räumlich zusammen mit der Kanzlei (§ 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) zu halten."
- 4. Folgender § 120 wird angefügt:
§ 120
- Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom (BGBl. I S. ) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung."
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am ....... in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
- Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des 25. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das bisherige System des Zugangs zum Anwaltsnotariat weist strukturelle Defizite auf.
§ 6 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung, der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eingefügt worden ist, sieht als Regelvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar lediglich eine mindestens fünfjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und eine mindestens dreijährige ununterbrochene hauptberufliche Anwaltstätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich, d.h. dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der künftige Amtssitz liegt (§ 10a der Bundesnotarordnung), vor. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern hat nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu erfolgen, wobei auch die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit angemessen zu berücksichtigen ist.
Das Gesetz verlangt zwar, nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung), ermöglicht es aber weder, von dem Bewerber ein Mindestmaß fachlicher Berufsvorbereitungsleistungen oder einen generalisierenden Eignungsnachweis, etwa den Besuch des von den Berufsorganisationen angebotenen Grundkurses (so BGH, DNotZ 1991, S. 69), zu fordern, noch eine förmliche Eignungsprüfung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezweckt § 6 Abs. 1 der Bundesnotarordnung nur, Bewerber auszuscheiden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung des Notaramtes notwendig sind. Werden der Landesjustizverwaltung keine konkreten Tatsachen von einigem Gewicht bekannt die nach Prüfung aller Umstände den Schluss rechtfertigen, der Bewerber besitze die erforderliche Eignung nicht, darf seine Bestellung nicht abgelehnt werden (BGH, aaO.).
Die von der Rechtsprechung vorausgesetzte individuelle Prüfung und Prognose der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers (BGH, aaO.) und die Auswahl unter mehreren von ihnen unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Falles, wie jetzt vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01, NJW 2004, S. 1935, 1941) nahe gelegt, ist im Bereich des Anwaltsnotariats - anders als im Bereich des hauptberuflichen Notariats mit mehrjährigem Anwärterdienst - wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten und der größeren Stellen- und Bewerberzahlen praktisch nur schwer durchführbar.
Die Landesjustizverwaltungen haben deshalb für den Nachweis der fachlichen Eignung den Besuch des von den Berufsorganisationen veranstalteten Grundkurses oder eine vergleichbare Vorbereitungsleistung genügen lassen. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber haben sie sich, auch um hinreichende Transparenz, Voraussehbarkeit und Objektivität des Verfahrens zu gewährleisten, auf eine formalisierte Auswahl nach im wesentlichen quantitativ bestimmten Kriterien ( Ergebnis des Staatsexamens, Zahl in Vertretung vorgenommener Beurkundungen und Zahl besuchter Fortbildungsveranstaltungen) beschränkt. Die zunächst vorgesehene Berücksichtigung benoteter Fortbildungsnachweise konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DNotZ 1997, S. 879) wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nicht beibehalten werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. April 2004, aaO., für das Auswahlverfahren eine stärkere und differenziertere Gewichtung notarspezifischer Leistungen gegenüber dem Ergebnis der unter Umständen lange zurückliegenden juristischen Staatsprüfung und der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit gefordert und die Bedeutung benoteter Leistungsnachweise betont.
Die Einführung eines bewerteten Leistungsnachweises ist nicht nur für eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Stelle nötig, sondern auch und vor allem, um einen verbindlichen Mindeststandard für die Qualifikation und damit die Voraussetzung für eine umfassende Berufsvorbereitung der Anwaltsnotare schaffen.
Zwar bereiten sich die meisten Bewerber aus eigenem Interesse oder zur Verbesserung ihrer Auswahlchancen durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, durch Notarvertretungen und andere Leistungen auf die notarielle Berufstätigkeit vor und nehmen hierfür oft erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand in Kauf.
Mangels einer gesetzlichen Vorgabe und förmlicher Überprüfung der erbrachten Vorbereitungsleistungen ist jedoch nicht gewährleistet, dass jeder Bewerber, der bestellt wird, eine systematische und möglichst umfassende fachliche Qualifikation erworben hat.
Da der Wettbewerb um eine ausgeschriebene Stelle infolge der 1991 in das Gesetz aufgenommenen örtlichen Wartezeit auf Bewerber aus dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk beschränkt ist, können zumindest in kleineren Bezirken auch gering qualifizierte Rechtsanwälte zum Zug kommen.
Ist für eine ausgeschriebene Stelle nämlich kein besser qualifizierter Bewerber vorhanden, muss ein Rechtsanwalt schon dann zum Notar bestellt werden, wenn er die Wartezeiten erfüllt hat, zum Nachweis seiner fachlichen Eignung einen von einer Berufsorganisation veranstalteten Grundkurs oder eine inhaltlich und zeitlich vergleichbare Vorbereitungsleistung erbracht hat und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.
Sowohl das Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege an hoher und umfassender Qualifikation der Anwaltsnotare als auch das Interesse der Bewerber, nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für das Amt des Notars ausgewählt zu werden, sprechen deshalb dafür, den Zugang zum Anwaltsnotariat neu zu regeln.
Kernstück der Neuregelung ist die Einführung einer notariellen Zugangsprüfung. Sie soll alle für die notarielle Tätigkeit relevanten Gebiete abdecken und durch ihre Ausgestaltung sicherstellen dass die Eignung und Befähigung der Bewerber zu einer praxisgerechten Umsetzung ihrer Kenntnisse geprüft wird.
Die Prüfung soll gewährleisten, dass nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden, die sich umfassend auf die notarielle Tätigkeit vorbereitet und unter Beweis gestellt haben, dass sie über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und sie praxisgerecht umsetzen können.
Ein Bedürfnis, die Art und Weise des Erwerbs dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch obligatorische Teilnahme an einem systematischen Lehrgang, gesetzlich zu regeln, besteht daneben nicht. Mit Rücksicht auf die vorgesehene spezielle notarielle Fachprüfung kann es jedem Bewerber überlassen werden, in welcher Weise er das erforderliche Wissen erlangt. Dies erleichtert auch den in ihrem Anwaltsberuf regelmäßig zeitlich und terminlich stark gebundenen Bewerbern und insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Erziehungsaufgaben den Berufszugang.
Die Prüfung soll auch für die Auswahl unter mehreren Bewerbern maßgebend sein - neben dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens, das wegen seiner nicht notarspezifischen Ausrichtung und dem größeren zeitlichen Abstand zur Notarbestellung aber geringer zu gewichten ist. Die notarielle Fachprüfung ist deshalb so auszugestalten, dass sie ein differenziertes Bild des Grades der fachlichen Eignung mehrerer Bewerber gibt. Wegen des Prinzips der Bestenauslese ist zu gewährleisten, dass die Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Leistungen für alle Prüfungsteilnehmer einheitlich sind.
Um eine möglichst hohe fachliche Qualifikation der Bewerber zu gewährleisten, sind neben der Einführung der notariellen Fachprüfung auch die in § 6 Abs. 2 statuierten Regelvoraussetzungen für die Bestellung zu ändern und zu erweitern.
Da die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für sich genommen nicht garantiert, dass ein Bewerber in dieser Zeit hinreichende Erfahrungen für die eigenverantwortliche juristische Berufsausübung und den Umgang mit Mandanten, Gerichten und Behörden sammelt, soll statt dessen darauf abgestellt werden, dass in diesem Zeitraum in nicht unerheblichem Umfang eine entsprechende hauptberufliche Anwaltstätigkeit ausgeübt worden ist.
Die bisher in § 6 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehene dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk soll auf den Landgerichtsbezirk bezogen werden, da die bisherige Beschränkung auf den Amtsgerichtsbezirk den Bewerberkreis zu stark einengt und außerhalb des Amtsgerichtsbezirks ansässige Bewerber ungeachtet möglicher besserer Qualifikation vom Berufszugang ausschließt, ohne dass dies durch vorrangige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden könnte. Die Beschränkung auf den Bezirk des Landgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, rechtfertigt sich daraus, dass der Präsident des Landgerichts nach § 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung die Aufgaben der unteren Notaraufsichtsbehörde wahrnimmt.
Anders als im Bereich des hauptberuflichen Notariats mit seinem Anwärterdienst gibt es für Anwaltsnotare bisher keine Praxisausbildung. Sie ist im Bereich des Anwaltsnotariats auch nur schwer zu realisieren, da die Amtsausübung der Notare gleichzeitig, d.h. örtlich und organisatorisch verschränkt, mit der anwaltlichen Berufstätigkeit erfolgt (§ 6 Abs. 3 der Bundesnotarordnung). Nicht zuletzt wegen der hiernach möglichen Interessenkollisionen sind der Beteiligung nicht in Sozietät oder Bürogemeinschaft verbundener Rechtsanwälte an der notariellen Tätigkeit eines Anwaltsnotars zu Ausbildungszwecken faktisch enge Grenzen gesetzt. Außerdem dürfte eine verbindlich vorgeschriebene Ausbildung bei einem Notar Kapazitätsprobleme aufwerfen. Ohne die Organisation durch die Notarkammern und die freiwillige Mitwirkung geeigneter Notare kann eine solche Praxisausbildung nicht geleistet werden. Sie kommt deshalb, auch wenn anderes wünschenswert wäre nur in zeitlich sehr eingeschränktem Umfang in Betracht. Auch deshalb muss vorgesehen werden, dass der Nachweis teilweise durch andere Betätigungen, etwa durch Notarvertretungen oder die erfolgreiche Teilnahme an speziellen Praxislehrgängen, erbracht werden kann.
Die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorgesehene angemessene Berücksichtigung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern soll entfallen, da es sich um ein Kriterium handelt, das nicht notwendig auf eine notarspezifische Qualifikation schließen lässt (BVerfG, aaO., S. 1938).
B. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 6)
Der bisherige § 6 Abs. 2 und 3 wird, soweit er die Zugangsvoraussetzungen für das Anwaltsnotariat betrifft neu gefasst; die Regelungen werden in drei Absätze aufgeteilt. Die bisher in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3 verwendete Formulierung "in den Fällen des § 3 Abs. 2" wird dem gesetzlichen Sprachgebrauch in § 47 Nr. 3 angepasst, da § 3 Abs. 2 nicht mehrere, sondern nur einen Fall des Notariats betrifft.
Absatz 2 regelt die besonderen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar.
Es handelt sich um Soll-Voraussetzungen, von denen in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zu verlangen.
Das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen ist vom Bewerber nachzuweisen (Abs. 2 Satz 1). Dies erleichtert der Landesjustizverwaltung die Ermittlung des Sachverhalts und macht die bisher etwa zur Feststellung der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit gebräuchliche, aber meist unergiebige Abfrage bei Richtern des Amts- und des Landgerichts, bei denen der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen ist, entbehrlich.
Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 setzt die Bestellung zum Anwaltsnotar nicht mehr, wie bisher, eine bei Ablauf der Bewerbungsfrist fünfjährige bloße Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern eine ebenso lange hauptberuflich in nicht unerheblichem Umfang ausgeübte anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber voraus. Wegen der nach § 3 Abs. 2 vorausgesetzten gleichzeitigen Ausübung und damit Verknüpfung des Anwalts- und des Notarberufs und wegen des Fehlens eines Anwärterdienstes erscheint es notwendig und sachgerecht, den Zugang zum Anwaltsnotariat von einer zeitlich und quantitativ signifikanten Erfahrung im Anwaltsberuf abhängig zu machen. Mit der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit verbindet sich, wie dies schon bisher die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene örtliche Wartezeit zeigt, die Erwartung, dass sich der Bewerber mit den beruflichen Anforderungen, dem Umgang mit Rechtsuchenden, Gerichten und Behörden vertraut macht und die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die notarielle Tätigkeit schafft. Mit der Voraussetzung, für verschiedene Auftraggeber anwaltlich tätig gewesen zu sein, soll sichergestellt werden, dass der Bewerber hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat. Dies deshalb, weil die notarielle Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 des Beurkundungsgesetzes die Fähigkeit erfordert, sich auf den Erwartungs- und Verständnishorizont unterschiedlichster Beteiligter einzustellen. Eine Tätigkeit etwa als Syndikusanwalt ist regelmäßig nicht geeignet, diesbezüglich hinreichende Erfahrungen zu sammeln.
Zur Auslegung des bisher schon im Gesetz verwendeten Merkmals der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit kann auf die vorhandene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Absatz 2 Satz 5 sieht die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen auf die fünfjährige Tätigkeitszeit vor, und zwar beschränkt auf zwölf Monate, da eine weitergehende Anrechnung den mit der Zugangsvoraussetzung verbundenen Zweck in Frage stellen würde.
In Anlehnung an § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sieht Absatz 2 Satz 6 außerdem die Unschädlichkeit von Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens vor, etwa Urlaub oder kürzere Erkrankungen.
Unterbrechungen dieser Art sollen nicht zu einer Verlängerung der nach Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Tätigkeitszeit führen.
Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 müssen die Bewerber die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geforderte anwaltliche Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung im Bezirk des Landgerichts ausgeübt haben, wobei die in Satz 6 genannten Unterbrechungen außer Betracht bleiben. Damit wird die 1991 eingeführte gesetzliche Beschränkung des Bewerberkreises auf den Amtsgerichtsbezirk aufgehoben und auf die Ebene des Landgerichtsbezirks bezogen wodurch die zur Verbesserung der Qualifikation neu zu bestellender Notare wichtige Ausweitung des Bewerberkreises erreicht wird.
In Absatz 2 Satz 7 ist ferner geregelt, dass Unterbrechungen der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aus den Gründen des Absatzes 4, also insbesondere wegen Wehr- und Ersatzdienst, Elternzeit oder Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unschädlich sind, d.h. sie gelten nicht als Unterbrechung der nach Nr. 2 erforderlichen Tätigkeit, werden aber - anders als die Unterbrechungen wegen Ereignissen des täglichen Lebens - auch nicht auf diese Tätigkeitszeit angerechnet.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 normiert als neue Zugangsvoraussetzung das Bestehen der notariellen Fachprüfung. Die Prüfung selbst ist in den neuen §§ 7a bis 7i geregelt.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 normiert als weitere neue Zugangsvoraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Qualifikation, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung die hiermit unter Beweis gestellten Kenntnisse und sonstigen fachlichen Qualifikationen durch regelmäßige Fortbildung festigt und aktualisiert. Dies erscheint vor allem deshalb erforderlich, weil wegen der geringen Zahl zu besetzender Stellen eine Bestellung zum Notar nur in Ausnahmefällen zeitnah zur Prüfung erfolgen kann. Wartezeiten von mehreren Jahren dürften auch weiterhin die Regel sein.
Absatz 2 Satz 2 normiert als ebenfalls neue Zugangsvoraussetzung für die Gewährleistung der fachlichen Qualifikation, dass der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist. Der Nachweis hierfür soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber, nachdem er die notarielle Fachprüfung bestanden und damit seine rechtlichfachliche Befähigung unter Beweis gestellt hat, eine von der zuständigen Notarkammer organisierte Praxisausbildung durchläuft. Hiermit wird Neuland betreten.
Mögliche Probleme sind oben angesprochen. Die Effizienz und der Erfolg einer solchen Praxisausbildung werden im Wesentlichen davon abhängen, dass sich genügend ausbildungsbereite und hierzu befähigte Notare finden. Im Übrigen soll der Nachweis teilweise durch Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch erfolgreiche Teilnahme an von der Notarkammer oder den Berufsorganisationen anzubietenden Praxislehrgängen erbracht werden können. Die Einzelheiten soll die Notarkammer regeln.
Die von ihr zu erlassende Ausbildungsordnung unterliegt der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung.
Absatz 3 regelt, wie bisher, die Auswahl unter mehreren Bewerbern.
Absatz 3 Satz 1, der für beide Notariatsformen gilt, ist unverändert übernommen.
Absatz 3 Satz 2 betrifft den von der Gesetzesänderung nicht erfassten Bereich des hauptberuflichen Notariats. Es handelt sich um den bisherigen § 6 Abs. 3 Satz 3 1.Halbsatz.
Absatz 3 Satz 3 regelt für den Bereich des Anwaltsnotariats die Bewertung der fachlichen Eignung. Um eine transparente und objektiv nachvollziehbare Reihenfolge der Bewerber aufstellen zu können, wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Auf der Basis des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes und der vom Bundesverfassungsgericht betonten Bedeutung benoteter Leistungsnachweise werden im Regelfall nur noch die notarielle Fachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung berücksichtigt.
Wegen der ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten vorrangigen Bedeutung notarspezifischer Leistungen gegenüber der nur die allgemeine Befähigung für juristische Berufe messenden juristischen Staatsprüfung wird deren Ergebnis mit 40 vom Hundert, das der notariellen Fachprüfung mit 60 vom Hundert berücksichtigt.
Dies gibt insbesondere auch denjenigen Bewerbern, die wegen eines schwächeren Staatsexamens bisher nur geringere Erfolgsaussichten bei einer Bewerbung hatten, die Möglichkeit, ihre Bewerbungsposition durch besondere Leistungen in der notariellen Fachprüfung zu verbessern, zumal in § 6c Abs. 2 vorgesehen ist, dass die Prüfung zweimal und zwar auch zur Notenverbesserung, wiederholt werden kann.
Insbesondere im Hinblick auf solche Bewerber, die bereits früher als Notar bestellt worden sind ohne die notarielle Fachprüfung abgelegt zu haben, und deren fachliche Eignung sich ohnehin nicht lediglich aus Berufsvorbereitungsleistungen, sondern bereits aus eigener notarieller Berufstätigkeit ergibt, eröffnet Satz 3 die Möglichkeit, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer eine individuelle (Punkt-)Bewertung zu treffen. Ohne eine solche Öffnungsklausel könnten solche Bewerber nicht in die Auswahl nach Absatz 3 Satz 1 einbezogen werden.
Absatz 3 Satz 4 regelt, wie im Fall von Punktgleichheit zu entscheiden ist. Auch hier wird vorrangig auf die notarspezifische Qualifikation abgestellt.
Absatz 4 enthält die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 4 normierte Anrechungsmöglichkeit für Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Absatz 3 Satz 2 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, Zeiten der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu berücksichtigen.
Zu Nummer 2 (§ 7a bis 7i neu)
Die neu eingefügten Vorschriften regeln die notarielle Fachprüfung.
§ 7a enthält die allgemeinen Bestimmungen.
Absatz 1 normiert den Adressatenkreis. Zur Prüfung zuzulassen sind alle Rechtsanwälte, die die in § 5 normierten Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllen, also deutsche Staatsangehörige sind und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben haben. Da die notarielle Fachprüfung den alleinigen Zweck hat, die Eignung für den Beruf des Anwaltsnotars und den Grad dieser Eignung für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern festzustellen, ist die Einschränkung des Teilnehmerkreises auf Personen, die die statusmäßigen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar erfüllen, sachgerecht. Weitere Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere eine Wartezeit, sind nicht vorgesehen, um für den Berufszugang keine zusätzlichen, durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht gebotene zeitlichen Hürden zu errichten.
Absatz 2 Satz 1 normiert den Zweck und die Art der Prüfung. Sie dient dem Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Notaramtes im Nebenberuf und des Grades dieser Eignung als Kriterium für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Stelle. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Absatz 3 normiert im Hinblick auf die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für eine Stelle den Wettbewerbscharakter der Prüfung und die hieraus folgende Verpflichtung, für gleichmäßige Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Das Verfahren kann auch für die Prüfungsteilnehmer insoweit unaufwendig gestaltet werden, als die Aufsichtsarbeiten zwar zum selben Zeitpunkt, aber dezentral und damit ortsnaher angefertigt werden können.
Absatz 4 bestimmt die Prüfungsgebiete.
Absatz 5 verweist für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Abschlussnote auf die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
Absatz 6 Satz 1 bestimmt, mit welchem Anteil die schriftliche und die mündliche Prüfung in das Gesamtergebnis einfließen. In Satz 2 ist festgelegt, welche Mindestpunktzahl für das Bestehen der notariellen Fachprüfung erforderlich ist.
In Absatz 7 sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen die notarielle Fachprüfung wiederholt werden kann. Nach Satz 1 kann eine nicht bestandene oder nach § 7e Abs. 1
Satz 1 und § 7f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 für nicht bestanden erklärte Prüfung einmal wiederholt werden. Durch Satz 2 wird im Hinblick darauf, dass Prüfungsabsolventen ihre fachliche Eignung durch Fortbildung, praktische Erfahrungen als Notarvertreter und ähnliche Vorbereitungsleistungen steigern können, die Möglichkeit eröffnet, eine - im ersten oder zweiten Versuch - bestandene Prüfung frühestens nach drei Jahren mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal zu wiederholen. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der Prüfung.
§ 7b regelt die schriftliche Prüfung.
In Absatz 1 sind Zahl, Zeitrahmen und Zweck der schriftlichen Prüfungsleistungen festgelegt.
In Absatz 2 ist geregelt, von wem und nach welchem Verfahren die schriftlichen Leistungen zu bewerten sind. Um eine praxisgerechte Bewertung sicherzustellen, soll mindestens einer der beiden Prüfer Anwaltsnotar sein.
Absatz 3 Satz 1 regelt die Bekanntgabe der Bewertungen. Satz 2 enthält die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung und bestimmt, wann ein Prüfling die Prüfung bereits aufgrund der Leistungen in der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat.
§ 7c regelt die mündliche Prüfung.
In Absatz 1 sind die einzelnen Prüfungsleistungen, die Dauer des Prüfungsgesprächs, die Größe der Prüfungsgruppe und der Zweck der mündlichen Prüfung bestimmt. Die mündliche Prüfung soll insbesondere auch die Feststellung ermöglichen, ob und in welchem
Maß ein Prüfling über die fachspezifischen kommunikativen Fähigkeiten verfügt, die für die notarielle Tätigkeit erforderlich sind.
Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des für die Abnahme der Prüfung zuständigen Prüfungsausschusses und die Anwesenheitspflicht der Prüfer während der gesamten Prüfung.
Absatz 3 regelt, wer bei der mündlichen Prüfung anwesend sein kann.
Absatz 4 regelt das Verfahren der Bewertung der mündlichen Leistungen sowie der Bekanntgabe dieser Bewertung einschließlich ihrer Begründung. Eine schriftliche Begründung der Bewertungen soll nicht verlangt werden können.
In § 7d werden die Erteilung des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie des Zeugnisses bei bestandener Prüfung, ferner die Rechtsbehelfe gegen Prüfungsentscheidungen geregelt. Adressat der Rechtsbehelfe soll wegen der Sachnähe der Leiter des Prüfungsamtes sein.
§ 7e Absatz 1 regelt die Folgen des Rücktritts von der Prüfung und des Versäumnisses von Prüfungsleistungen bei nicht genügender Entschuldigung.
Absatz 2 bestimmt, dass bei nicht zu vertretendem Versäumnis von Prüfungsleistungen eine Nachholung möglich ist, allerdings des jeweils betroffenen gesamten Prüfungsteils.
Die Festlegung des Termins, in dem die schriftliche oder die mündliche Prüfung nachzuholen ist. bestimmt das Prüfungsamt (§ 7g Abs. 2 Satz 1).
§ 7f regelt die Folgen von Täuschungsversuchen und sonstigen Ordnungsverstößen.
§ 7g regelt die Zuständigkeit für die Organisation und die Durchführung der Prüfung.
In Absatz 1 ist bestimmt, dass für die Durchführung der Prüfung ein bei der Bundesnotarkammer errichtetes Prüfungsamt zuständig ist. Verfassungsrechtliche Hindernisse, die Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 1 der Bundesnotarordnung) mit der notariellen Fachprüfung zu betrauen, bestehen nicht, zumal die Entscheidung über die Bestellung der Notare allein bei der jeweils zuständigen Landesjustizverwaltung verbleibt. Die Bundesnotarkammer ist von ihrer Stellung und ihren sonstigen Aufgaben her in besonderer Weise dafür geeignet, die notarielle Fachprüfung zu organisieren und durchzuführen. Bereits jetzt ist sie für Maßnahmen zuständig, die der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses dienen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 der
Bundesnotarordnung). Da sie die Gesamtheit der Notarkammern und damit beide Notariatsformen vertritt kann sie besser als jede landesrechtliche Institution für die anzustrebende Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation der Bewerber für das Anwaltsnotariat mit der der hauptberuflichen Notare Sorge tragen.
In Absatz 2 Satz 1 sind die Aufgaben des Prüfungsamtes bestimmt. Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Absatz 3 regelt die Bestellung des Leiters des Prüfungsamtes und seines ständigen Vertreters sowie die für diese Positionen erforderliche Qualifikation.
Absatz 4 Satz 1 bis 4 regelt die Einrichtung einer Aufgabenkommission, ihre Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie die Qualifikation, Bestellung und Vergütung ihrer Mitglieder.
Absatz 5 regelt die Einrichtung des Verwaltungsrates, der die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission ausübt. Die Zusammensetzung und die Funktion des Verwaltungsrats gewährleisten, dass die Landesjustizverwaltungen, die für die Bestellung der Anwaltsnotare zuständig sind, maßgeblichen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungswesens und das Niveau der notariellen Fachprüfung nehmen können.
Absatz 6 regelt die Auswahl und das Verfahren der Bestellung der Prüfer, die Dauer ihrer Tätigkeit und ihr Ausscheiden.
Absatz 7 bestimmt, dass die Prüfer bei den Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind. Ferner sind die Aufsicht über sie und ihre Vergütung geregelt.
§ 7h Abs. 1 regelt die Erhebung von Gebühren für das Prüfungsverfahren und das Widerspruchsverfahren.
Da für das Verfahren kostendeckende Gebühren erhoben werden sollen, sich die Kosten derzeit aber nicht abschließend kalkulieren lassen und je nach Entwicklung auch Anpassungen erforderlich sein werden, wird die Höhe der Gebühren nicht im Gesetz festgeschrieben, sondern wie in Absatz 2 vorgesehen, durch Satzung der Bundesnotarkammer bestimmt die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Notarkammer wird auch ermächtigt, durch Satzung die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Prüfer und der Mitglieder der Aufgabenkommission festzusetzen.
§ 7i ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu regeln.
Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 2)
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Anwaltsnotar seine Kanzlei und seine Geschäftsstelle nicht getrennt unterhalten darf. Dies ist im Hinblick auf § 3 Abs. 2 selbstverständlich, soll wegen der Ausdehnung des Bewerberkreises über den Amtsgerichtsbezirk hinaus aber ausdrücklich geregelt werden, da ansonsten nicht auszuschließen wäre dass ein Bewerber aus einem anderen Amtsgerichtsbezirk des Landgerichtsbezirks seine Anwaltskanzlei am bisherigen Ort beließe und am Amtssitz lediglich eine Geschäftsstelle einrichtete.
Zu Nummer 4 (§ 120)
§ 120 enthält eine Übergangsvorschrift für solche Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen § 6 Abs. 2 bis 4 BNotO noch nicht abgeschlossen sind.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Da die Einführung der notariellen Fachprüfung und die vorgesehene Praxisausbildung eines erheblichen organisatorischen Vorlaufs bedarf und den Bewerbern ein ausreichender Zeitrahmen gegeben werden muss, die künftig verlangten Qualifikationen zu erwerben, ist insoweit eine Übergangsfrist von 24 Monaten vorgesehen.