Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

COM (2018) 782 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 274/14 (PDF) = AE-Nr. 140552

Europäische Kommission
Brüssel, den 28.11.2018 COM (2018) 782 final 2018/0401 (NLE)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Ausschuss der Regionen (im Folgenden "Ausschuss") höchstens 350 Mitglieder.

Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon war die Zusammensetzung des Ausschusses in den Verträgen festgelegt. Nunmehr erlässt der Rat gemäß Artikel 305 Absatz 2 AEUV einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

Nach Artikel 300 Absatz 5 AEUV werden die Vorschriften über die Art der Zusammensetzung der beratenden Einrichtungen "in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck."

Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zusammensetzung des Ausschusses durch Artikel 24 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien1 angepasst, wobei Artikel 24 Absatz 2 eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses auf 353 vorsah, um dem Beitritt der Republik Kroatien Rechnung zu tragen. Am 16. Dezember 2014 erließ der Rat für den Zeitraum 2015-2020 einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen2, damit die im Vertrag festgesetzte Zahl von höchstens 350 Mitgliedern wieder eingehalten wird. Infolgedessen wurde der estnischen, der zyprischen und der luxemburgischen Delegation jeweils ein Sitz gekürzt.

Die laufende Amtszeit des Ausschusses endet am 25. Januar 2020. Bevor der Rat das Verfahren für die Neubesetzung des Ausschusses für den Zeitraum 2020-2025 einleiten kann, muss er daher rechtzeitig den Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses erlassen.

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019 werden 24 Sitze im Ausschuss frei.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses nach Möglichkeit gewahrt bleiben sollte, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

Daher wird vorgeschlagen, Estland, Zypern und Luxemburg die drei Sitze zurückzugeben, die ihnen nach dem letzten Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses gekürzt worden waren, und die restlichen Sitze als Reserve für mögliche künftige Erweiterungen zu belassen. Demnach würde sich der Ausschuss im Zeitraum 2020-2025 aus 329 Mitgliedern zusammensetzen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Nicht zutreffend.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission nimmt gemeinsam mit diesem Vorschlag auch einen Vorschlag zur Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses an. Die Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten sollte in beiden Ausschüssen weiterhin identisch sein.

In den Verträgen wird nicht bestimmt, nach welcher Methode der Wirtschafts- und Sozialausschuss oder der Ausschuss der Regionen unter Berücksichtigung der Obergrenze von 350 Mitgliedern zusammengesetzt wird. Die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments hingegen werden in Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. Während sich das Parlament aus direkt gewählten Vertretern der Unionsbürgerinnen und -bürger zusammensetzt, setzt sich der Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen (Artikel 300 Absatz 3 AEUV). Deshalb sollte das Bestreben, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Ausschuss Gehör zu verschaffen, gegenüber einer unmittelbaren Anknüpfung an die Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten Vorrang genießen.

Die Mitteilung "Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Stärkung ihrer Rolle bei der Gestaltung der EU-Politik"3 zeigt auf, wie eine wirksame Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und ihrer Organisationen an der Vorbereitung und Umsetzung der Unionspolitik gewährleistet werden kann, und misst dem Ausschuss der Regionen in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle bei.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag fußt auf Artikel 305 AEUV, gemäß dem der Rat einstimmig über die Zusammensetzung des Ausschusses beschließt.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend.

- Verhältnismäßigkeit

Nicht zutreffend.

- Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 305 Absatz 2 AEUV erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend.

- Konsultation der Interessenträger

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stand die Kommission in engem Dialog mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und hielt mehrere Sitzungen mit ihnen ab. Der Ausschuss übermittelte der Kommission auf der Grundlage seines Präsidiumsbeschlusses vom 3. Juli 20184 seine Empfehlung, Estland, Zypern und Luxemburg drei Sitze zurückzugeben und keine weiteren freien Sitze zu verteilen, sodass die Zahl der Mitglieder in der Amtszeit 2025 bei 329 liegt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend.

- Folgenabschätzung

Dem Vorschlag liegt keine eigene Folgenabschätzung bei, da keine signifikanten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen zu erwarten sind.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht zutreffend.

- Grundrechte

Nicht zutreffend.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Durch die geringere Zahl von Sitzen infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union könnte sich die Gesamtmittelausstattung des Ausschusses verringern.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend.

- Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass der Rat die Anwendung dieses Beschlusses auf den Tag nach dem Ende der laufenden Amtszeit des Ausschusses verschiebt.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 300 des Vertrags regelt die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/930/EU des Rates5 wurde die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Estland, Zypern und Luxemburg verloren jeweils einen Sitz, damit die Diskrepanz zwischen der im Vertrag festgelegten Höchstzahl der Mitglieder und der Zahl der Mitglieder nach dem Beitritt Kroatiens ausgeglichen werden konnte.

(3) Nach der Präambel des Beschlusses 2014/930/EU wird der Beschluss rechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Ausschusses überarbeitet.

(4) Am 3. Juli 2018 nahm der Ausschuss der Regionen an die Kommission und an den Rat gerichtete Empfehlungen zu seiner künftigen Zusammensetzung an.6

(5) Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

(6) Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden 24 Sitze im Ausschuss frei. Somit kann das vor der Annahme des Beschlusses 2014/930/EU des Rates bestehende Gleichgewicht in der Verteilung der Sitze wiederhergestellt werden - hat folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Die Zusammensetzung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgelegt:

Belgien12
Bulgarien12
Tschechische Republik12
Dänemark9
Deutschland24
Estland7
Irland9
Griechenland12
Spanien21
Frankreich24
Kroatien9
Italien24
Zypern6
Lettland7
Litauen9
Luxemburg6
Ungarn12
Malta5
Niederlande12
Österreich12
Polen21
Portugal12
Rumänien15
Slowenien7
Slowakei9
Finnland9
Schweden12

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 26. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident