Antrag des Landes Brandenburg
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 38 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 16a - neu -, Absatz 16b - neu -)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 45 wie folgt zu ändern:

b) Nach Absatz 16 sind folgende Absätze 16a und 16b einzufügen:

(16a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.

(16b) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a dürfen Jungsauen und Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung und die Voraussetzungen des § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind."

Folgeänderung:

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

a) Der einleitende Änderungsbefehl ist wie folgt zu fassen:

" § 45 wird wie folgt geändert: