A. Zielsetzung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.
Darüber hinaus werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium beratenden Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" (TAA) und "Störfall-Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) geschaffen.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG müssen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung (12. BImSchV) geändert werden.
C. Alternativen
keine
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Durch die Zusammenlegung der Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" (TAA) und "Störfall-Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) wird es bei Bund und Ländern geringfügige Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten, z.B. Reisekosten, geben.
- 2. Vollzugsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Da das Gesetz keine Änderungen in der Vollzugspraxis der Länder vorsieht, ist eine Erhöhung des Vollzugsaufwandes und der Vollzugskosten nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die Wörter " Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" gestrichen.
- b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: 31a (aufgehoben)"
- c) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst: 51a Kommission für Anlagensicherheit"
- 2. In § 3 Abs. 5a werden nach der Angabe "(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)" die Wörter " geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 97)," eingefügt.
- 3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter ",Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" gestrichen.
- 4. § 31a wird aufgehoben.
- 5. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders ers empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden."
- 6. § 51a wird wie folgt gefasst:
"51a Kommission für Anlagensicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet.
(2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
(3) Insterium für Wirtschaft und Arbeit neben Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen.
(4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."
Artikel 2
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) werden die Wörter "dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1" durch die Wörter "deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
In § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), werden die Wörter "dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1" durch die Wörter "deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1" ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebssicherheitsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 2 und 5 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.
Darüber hinaus werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium beratenden Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" (TAA) und "Störfall-Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) geschaffen.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG müssen das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung (12. BImSchV) geändert werden. Soweit die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Vorschriften zur externen Notfallplanung nicht bereits durch die jeweiligen Katastrophenschutzgesetze der Länder abgedeckt werden, sind Anpassungen dieser Landesgesetze erforderlich.
Die Zusammenlegung des TAA und der SFK zu einer Kommission für Anlagensicherheit erfordert die vorherige Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Hierzu sollen § 31a des Gesetzes aufgehoben und § 51a den Aufgaben des neuen Beratungsgremiums angepasst werden.
II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Die anlagensicherheitsbezogenen Regelungen dieses Gesetzes beruhen auf den konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), 12 (Arbeitsschutz) und 24 (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung) GG.
Die Wahrnehmung dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen durch den Bund ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).
Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist der Bund zur Gesetzgebung befugt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (BVerfGE 106, 62 (Rdnr. 321)).
Die zur Umsetzung von EG-Recht im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehenen Regelungen dienen der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Die Sicherheitsanforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind grundsätzlich nicht von regionalen oder örtlichen Besonderheiten geprägt. Vielmehr ist nur mit bundesweit einheitlichen Anforderungen ein gleichwertiger Schutz der Bevölkerung vor Gefahren zu erreichen. Nur mit bundesweit einheitlichen Anforderungen wird verhindert, dass sich die durch das Gefahrenpotenzial von Industrieanlagen geprägten Lebensverhältnisse erheblich auseinander entwickeln und das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigt wird.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Seveso-II -Änderungsrichtlinie nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Durch die Zusammenlegung der Gremien "Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit" eit" (TAA) und "Störfall-Kommission" Kommission" (SFK) zu einer "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS) wird es bei Bund und Ländern geringfügige Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten, z.B. Reisekosten, geben.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Im Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit Kommission zu einer Kommission für Anlagensicherheit sollen der den TAA betreffende § 31a BImSchG aufgehoben und der die SFK betreffende § 51a BImSchG geändert werden. Die Inhaltsübersicht des BImSchG ist deshalb entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 5a BImSchG - Definition des Betriebsbereichs)
Die Definition des Begriffs "Betriebsbereich" enthält einen Bezug auf die Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I Seveso-II-Richtlinie ausgenommenen Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. Da durch die Richtlinie 2003/105/EG Richtlinie geändert wurden, muss die Definition des Begriffs "Betriebsbereich" entsprechend angepasst werden.
Zu Nummer 3 (Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des BImSchG)
Im Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit und der Störfall-Kommission zu einer Kommission für Anlagensicherheit soll der den TAA betreffende § 31a BImSchG aufgehoben werden. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des BImSchG kann die Nennung des TAA deshalb entfallen.
Zu Nummer 4 ( § 31a BImSchG - Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit)
§ 31a kann aufgehoben werden, weil die Bestimmungen hinsichtlich der durch Zusammenlegung von TAA und SFK neu zu bildenden Kommission für Anlagensicherheit durch eine Änderung des § 51a festgelegt werden.
Zu Nummer 5 ( § 50 BImSchG - Planung)
Die Änderung dient der Umsetzung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2003/105/EG, durch den Artikel 12 der Seveso-Richtlinie geändert wird. Ebenso wie der Änderung des Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der SEVESO-II-Richtlinie kommt der Änderung des § 50 Satz 1 BImschG nur klarstellende Bedeutung zu.
Zu Nummer 6 ( § 51a BImSchG - Kommission für Anlagensicherheit)
Im Laufe der letzten Jahre haben sich die in TAA und SFK behandelten Themen stark angeglichen. Die Arbeitsabläufe sind gleich und die Strukturen ähnlich. Die jeweiligen Vorsitzenden enden sind gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz Mitglied beider Gremien. Auch andere Mitglieder sind zum Teil für beide Gremien bzw. deren Unterausschüsse und Arbeitskreise oder -gruppen tätig. Deshalb soll die Effizienz der Beratungstätigkeit durch Vermeidung von Doppelarbeit und Verringerung des Zeitaufwands für die ehrenamtlichen Mitglieder erhöht werden. Diesem Ziel dient die Zusammenlegung von TAA und SFK zu einer Kommission für Anlagensicherheit. Das zum Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofs gehörende Prüfungsamt des Bundes Berlin (PAB Berlin) sieht eine Zusammenlegung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt.
Der geänderte § 51a enthält die Bestimmungen für die durch Zusammenlegung von TAA und SFK neu zu bildende Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Die Aufgaben der KAS sind in Absatz 2 festgelegt. Sie umfassen die bisherigen Aufgaben von TAA und SFK, ergänzt um die Aufgabe, veröffentlichte sicherheitstechnische Regeln innerhalb angemessener Zeitabstände darauf zu überprüfen, ob sie weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Damit soll die Aktualität dieser sicherheitstechnischen Regeln gewährleistet werden. Die gemäß Absatz 3 in die KAS zu berufenden Personen entsprechen dem gleichen Spektrum gesellschaftlicher Gruppen wie in TAA und SFK.
Zu Artikel 2
(Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - GPSG)
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als Folge der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nr. 4 und 6.
Zu Artikel 3
(Änderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung als Folge der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nr. 4 und 6.
Zu Artikel 4
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 4 regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz geänderten, in der Betriebssicherheitsverordnung enthaltenen Vorschriften.
Zu Artikel 5
(Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.