890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - (§ 2 Absatz 4 Satz 3 DirektZahlVerpflV)
In Artikel 3 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
'01. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
- 1. quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
- 2. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
- 3. unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden." '
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist der dritte Anstrich wie folgt zu fassen:
"- des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,"
Begründung:
Quer zur Hauptwindrichtung verlaufende Dämme vermindern die Erosionsgefährdung, unabhängig davon, was in dem Damm wächst. Die bisher nur für Kartoffeldämme geltende Ausnahme sollte daher auf alle Kulturen erweitert werden, die in Dämmen angebaut werden (z.B. Möhren). Bei einzelnen Reihenkulturen (z.B. Kohl, Erdbeeren) werden Jungpflanzen gesetzt, die sofort eine gewisse Bodenbedeckung gewährleisten. Der erosionsmindernde Effekt ist hierbei - auch bei Kulturen mit weitem Reihenabstand - höher anzusetzen als bei dem erlaubten Pflugeinsatz nach dem 1. März mit unmittelbar folgender Aussaat, z.B. vor Sommergetreide, wo der Boden zwei bis drei Wochen gänzlich ohne Bodenbedeckung bleibt. Solche Reihenkulturen sollten daher ebenfalls vom Pflugverbot ausgenommen werden.
B
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.