A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Auflösung und Abwicklung der Anstalten Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) und Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 die gesetzliche Aufgabenstellung des Absatzfonds, die Durchführung seiner Aufgaben durch zentrale Einrichtungen der Wirtschaft sowie die Finanzierung über die Sonderabgabe für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Aufgabenstellung des Holzabsatzfonds sowie dessen Finanzierung über die Sonderabgabe ebenfalls für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der beiden Fonds ist notwendig, da sowohl der Absatzfonds als auch der Holzabsatzfonds durch Gesetz als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurden.
Von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind bestimmte Vorschriften des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes unberührt geblieben, die aufzuheben sind. Das Nähere über die Erhebung der Beiträge ist jeweils in der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz und in der Holzabsatzfondsverordnung geregelt, die ebenfalls aufzuheben sind.
Für den Fall, dass beim Absatzfonds oder beim Holzabsatzfonds im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Abwicklung Vermögensüberschüsse verbleiben, bedarf es außerdem einer Regelung über deren Verwendung.
B. Lösung
Der Absatzfonds und Holzabsatzfonds werden aufgelöst und abgewickelt. Für den Fall, dass beim Absatzfonds oder beim Holzabsatzfonds im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Abwicklung Vermögensüberschüsse verbleiben, sieht der Gesetzentwurf deren Übergang auf den Bund (Bundeshaushalt) vor.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
Es ist nicht zu erwarten, dass die vorgesehenen Regelungen finanzielle Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau haben werden. Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen keine zusätzlichen Kosten an.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Durch die unmittelbare Einstellung der Beitragserhebung nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Bürokratiekosten der Land-, Ernährungs-, Forst- und Holzwirtschaft um rd. 1,7 Mio. Euro (Absatzfondsgesetz rd. 0,9 Mio. Euro, Holzabsatzfondsgesetz rd. 0,8 Mio. Euro) reduziert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt
Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
§ 1 Auflösung und Abwicklung
- (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
- 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt,
- 2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
- 3. ihre Forderungen eingezogen und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 auf den Bund übergegangen ist.
Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
- (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.
§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
- (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
- (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser auf den Bund über.
§ 3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
- (1) Es werden aufgehoben
- 1. das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),
- 2. die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist.
- (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.
Artikel 2
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
§ 1 Auflösung und Abwicklung
- (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
- 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt,
- 2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
- 3. ihre Forderungen eingezogen und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 auf den Bund übergegangen ist.
Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
- (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.
§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
- (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
- (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser auf den Bund über.
§ 3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung
- (1) Es werden aufgehoben
- 1. das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
- 2. die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die durch Verordnung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist.
- (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden, dass § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6, § 10 Absatz 1 bis Absatz 8, § 11 und § 12 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), mit nachfolgenden Änderungen, zuletzt in der Neufassung des Absatzfondsgesetzes vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342) seit dem 1. Juli 2002 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind (BGBl. I 2009 S. 388).
Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 4, § 11 und § 12 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz-FAfG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2760) mit allen nachfolgenden Änderungen, seit dem 1. Januar 1999 in der Fassung als § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 6, § 11 und § 12 des Gesetzes über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz-HAfG) (Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Holzabsatzfondsgesetzes vom 6. August 1998, BGBl. I S. 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind (BGBl. I 2009 S. 1307).
Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der beiden Fonds ist notwendig, da sowohl der Absatzfonds als auch der Holzabsatzfonds durch Gesetz als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurden.
Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Vorschriften des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes unberührt geblieben, die durch das Gesetz aufgehoben werden. Das Nähere über die Erhebung der Beiträge ist in der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz und in der Holzabsatzfondsverordnung geregelt, die ebenfalls durch das Gesetz aufgehoben werden.
Für den Fall, dass beim Absatzfonds oder beim Holzabsatzfonds im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Abwicklung Vermögensüberschüsse verbleiben, sieht der Gesetzentwurf deren Übergang auf den Bund (Bundeshaushalt) vor.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft).
Da die Länder die gesetzliche Auflösung und Abwicklung des Absatzfonds und des Holzabsatzfonds, die als bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts beide durch Bundesgesetz begründet worden sind, nicht regeln können, ist eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Es ist nicht zu erwarten, dass die vorgesehenen Regelungen finanzielle Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau haben werden. Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Durch die unmittelbare Einstellung der Beitragserhebung nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Bürokratiekosten der Land-, Ernährungs-, Forst- und Holzwirtschaft um. rd. 1,7 Mio. Euro (Absatzfondsgesetz rd. 0,9 Mio. Euro, Holzabsatzfondsgesetz rd. 0,8 Mio. Euro) reduziert.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Gesetzesvorhaben nicht zu erwarten. Gesichtspunkte der nachhaltigen Entwicklung werden nicht tangiert.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1
Zu § 1
Die Auflösung einer gesetzlich errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts bedarf eines Gesetzes. In Absatz 1 Satz 1 wird daher die Auflösung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft angeordnet. Die Regelung in Satz 2, die zu einem zeitweiligen Fortbestehen der Anstalt führt, ist erforderlich, um die notwendige Abwicklung zu ermöglichen. Dazu bedarf es der weiteren Rechtspersönlichkeit der Anstalt. Satz 3 stellt klar, wann die Abwicklung beendet ist und welche Schritte dazu zählen. Nach Satz 4 können neue Verbindlichkeiten nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
Absatz 2 verpflichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, aus Gründen der Rechtsklarheit die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Zu § 2
Nach Absatz 1 sind die Kosten der Abwicklung aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
Der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist eine Anstalt des Bundes, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 abzuwickeln ist. Das Gericht hat nicht nur die Vorschriften für nichtig erklärt, die die Erhebung der Abgabe betreffen (§ 10 Absatz 1 bis Absatz 8, § 11 und § 12 des Absatzfondsgesetzes), sondern auch die Vorschriften, die sich auf die gesetzliche Aufgabenstellung der Einrichtung beziehen (§ 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 des Absatzfondsgesetzes). Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung eines etwaigen Überschusses zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft rechtlich nicht geboten. Eine anteilige Rückerstattung bestandskräftig erhobener Beiträge an die vormals Beitragspflichtigen kommt nicht in Betracht (vgl. dazu § 79 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht); sie wäre auch nicht administrierbar. Da die Beiträge zugunsten einer Anstalt des Bundes erhoben worden sind, sieht Absatz 2 daher vor, dass ein im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung verbleibender Vermögensüberschuss auf den Bund (Bundeshaushalt) übergeht.
In Absatz 1 werden das Absatzfondsgesetz sowie die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz aufgehoben.
Nach Absatz 2 ist jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis Absatz 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden, da die vorgenannten Vorschriften für die Abwicklung der Anstalt noch erforderlich sind.
II. Zu Artikel 2
Zu § 1
Die Auflösung einer gesetzlich errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts bedarf eines Gesetzes In Absatz 1 Satz 1 wird daher die Auflösung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft angeordnet. Die Regelung in Satz 2, die zu einem zeitweiligen Fortbestehen der Anstalt führt, ist erforderlich, um die notwendige Abwicklung zu ermöglichen. Dazu bedarf es der weiteren Rechtspersönlichkeit der Anstalt. Satz 3 stellt klar, wann die Abwicklung beendet ist und welche Schritte dazu zählen. Nach Satz 4 können neue Verbindlichkeiten nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
Absatz 2 verpflichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, aus Gründen der Rechtsklarheit die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Zu § 2
Nach Absatz 1 sind die Kosten der Abwicklung aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
Der Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist eine Anstalt des Bundes, die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 abzuwickeln ist. Das Gericht hat nicht nur die Vorschriften für nichtig erklärt, die die Erhebung der Abgabe betreffen (§ 10 Absatz 1 bis Absatz 6, § 11 und § 12 des Holzabsatzfondsgesetzes), sondern auch die Vorschriften, die sich auf die gesetzliche Aufgabenstellung der Einrichtung beziehen (§ 2 Absatz 1 bis Absatz 3 des Holzabsatzfondsgesetzes). Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung eines etwaigen Überschusses zugunsten der Forst- und Holzwirtschaft rechtlich nicht geboten. Eine anteilige Rückerstattung bestandskräftig erhobener Beiträge an die vormals Beitragspflichtigen kommt nicht in Betracht (vgl. dazu § 79 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht); sie wäre auch nicht administrierbar. Da die Beiträge zugunsten einer Anstalt des Bundes erhoben worden sind, sieht Absatz 2 daher vor, dass ein im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung verbleibender Vermögensüberschuss auf den Bund (Bundeshaushalt) übergeht.
Zu § 3
In Absatz 1 werden das Holzabsatzfondsgesetz sowie die Holzabsatzfondsverordnung aufgehoben.
Nach Absatz 2 ist jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis Absatz 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden, da die vorgenannten Vorschriften für die Abwicklung der Anstalt noch erforderlich sind.
III. Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft sowie über die Zweckvermögen des Bundes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (NKR-Nr. : 1155)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Durch die unmittelbare Einstellung der Beitragserhebung nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfällt auch der mit der Beitragserhebung verbundene bürokratische Aufwand der Wirtschaft. Auf Grundlage der Daten der Bestandsmessung reduzieren sich die Bürokratiekosten um rd. 1,7 Mio. Euro pro Jahr.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter
*) Amtlicher Hinweis: h t t p ://www.ebundesanzeiger.de.