Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG alle gewährten SGB-II-Leistungen (auch die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Sozialgeld) wegen des rückwirkend bewilligten Wohngeldes von der Wohngeldstelle nach den §§ 102 ff. SGB X zu erstatten sind.

Begründung

Gemäß §§ 102 ff. SGB X haben sich Sozialleistungsträger gegenseitig Sozialleistungen zu erstatten. Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs ist allerdings u. a., dass die Sozialleistungen sachlich kongruent sind, also der Deckung derselben Bedarfslage dienen. Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1 WoGG (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung) der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Die SGB-II-Leistungen dienen sowohl der Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 und § 22 SGB II), also ebenfalls der Sicherung des angemessenen Wohnens, dienen aber darüber hinaus auch der Sicherung des Lebensunterhalts

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 32 Abs. 1 und 2 - neu - WoGG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. § 32 wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit der Änderung soll die volle Kostentragung hinsichtlich des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages (Heizkostenzuschuss) alleine durch den Bund sichergestellt werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 44 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 WoGG)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 44 Abs. 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

§ 44 Abs. 4 des Gesetzentwurfs regelt die Rückzahlung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages in den Fällen, in denen der ursprüngliche Wohngeldbewilligungsbescheid aufgehoben wurde.

Ziel des Gesetzgebers ist es, dass dann, wenn zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 31. März 2009 für keinen der Monate ein Wohngeldanspruch (mehr) besteht, der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag zurückzuzahlen ist.

Der Wohngeldanspruch entfällt aber auch nach § 28 Abs. 1 und 3 WoGG bei einer Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides kraft Gesetzes. Auch diese Fälle der Unwirksamkeit müssten von § 44 Abs. 4 des Gesetzentwurfs erfasst und wie o. g. aufgenommen werden.