Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung am 1. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/12123 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG) - Drucksachen 17/11316,17/11632 und 17/12037 - zusammengeführt und in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 01.03.13
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 663/12 (PDF)

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend."

3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

4. § 58 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

6. § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

7. § 63 wird wie folgt geändert:

8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "35 000 Euro" durch die Angabe "45 000 Euro" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 10b wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213 1) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter "unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder wer" durch das Wort "oder" ersetzt.

2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:

" § 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:

" § 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

2. § 31a wird wie folgt gefasst:

" § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

" § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst."

5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "widmen" ein Komma und die Wörter "das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel2 Absatz 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung "gGmbH" lauten."

Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweites Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "175" durch die Angabe "200" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe "175" durch die Angabe "200" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

§ 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "154" durch die Angabe "200" ersetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten