928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014 der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. November 2014 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zum Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes soll auf Asylbewerber und Geduldete beschränkt werden. Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel gemäß § 23 Absatz 1, § 24 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Aufenthaltsgesetz sollen nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz unterfallen.
2. Zur Integration in die Sozialgesetzbücher II und XII
Nach einer Wartezeit von zwölf Monaten sollen Asylbewerber und Geduldete direkt in die Leistungssysteme des SGB II bzw. des SGB XII integriert werden.
3. Zur Gesundheitsversorgung
Die Krankenbehandlung von Grundleistungsbeziehern nach dem AsylbLG soll künftig nach § 264 Absatz 2 SGB V auf die Krankenkassen übertragen werden. Mögliche Einschränkungen im Leistungsumfang der gewährten Gesundheitsleistungen sollen einer Verordnung des Bundes überlassen werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die den Krankenkassen durch die Versorgung im Anwendungsbereich des AsylbLG entstehenden Aufwendungen sollen vollständig durch den Bund übernommen werden.
Begründung:
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 392/14(B) ) verwiesen.