A. Problem und Ziel
Im Rahmen der gewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien erwerben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermehrt Zeiten bei den Rentenversicherungsträgern beider Staaten.
Das Abkommen sieht die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden (Erfüllung der Wartezeit).
Die Bestimmungen des Entsendeabkommens vom 8. Oktober 2008 (BGBl. 2009 II S. 623, 625; 2010 II S. 10), das mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft tritt, werden integriert.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine unmittelbaren Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Gesetzentwurf entstehen für die deutsche Wirtschaft keine Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird in der Durchführungsvereinbarung eine Informationspflicht eingeführt.
F. Weitere Kosten
Es wird mit Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung im unteren einstelligen Millionenbereich gerechnet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden in Berlin am 12. Oktober 2011 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit,
- 2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 1 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 6 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sich die Übereinkünfte auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 12. Oktober 2011 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 1 sowie die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 6 Absatz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Es wird mit Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung im unteren einstelligen Millionenbereich gerechnet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien
- - in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, und entschlossen, die gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern,
- - in dem Bestreben, das Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung durch ein neues, weiterreichendes Abkommen zu ersetzen - sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe
- a) "Vertragsstaat": die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Indien;
- b) "Staatsangehöriger":
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
In Bezug auf die Republik Indien:
- - einen indischen Staatsangehörigen im Sinne der Verfassung von Indien und des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1955;
- c) "Hoheitsgebiet":
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf die Republik Indien:
- - das Hoheitsgebiet der Republik Indien;
- d) "Rechtsvorschriften":
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein recht setzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
In Bezug auf die Republik Indien:
- - die Gesetze und alle darauf beruhenden Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen und Mitteilungen, die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfasst werden;
- e) "zuständige Behörde":
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
In Bezug auf die Republik Indien:
- - das Ministerium für Angelegenheiten von Auslandsindern ("Ministry of Overseas Indian Affairs");
- f) "Träger":
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - einen Versicherungsträger, dem die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich erfassten Rechtsvorschriften obliegt, und die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle,
In Bezug auf die Republik Indien:
- - den Altersvorsorgefonds ("Employees" Provident Fund Organization"), New Delhi;
- g) "zuständige Stelle": eine Stelle, die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats genannt ist;
- h) "Beschäftigung": eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind;
- i) "Versicherungszeiten": Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind;
- j) "Leistung": eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- k) "gewöhnlicher Aufenthalt": den Ort des nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalts. Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsächlichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.
- (2) Begriffe, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist, haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
- (1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über die
- a) gesetzliche Rentenversicherung,
- b) hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung in Bezug auf den Leistungsexport,
- c) Alterssicherung der Landwirte;
- 2. auf alle indischen Rechtsvorschriften über
- a) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte,
- b) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.
- 1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über die
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für Gesetze, Verordnungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, soweit sie die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ändern, ergänzen oder ersetzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen im Sinne des Artikels 3, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich.
Artikel 5
Gleichstellung der Hoheitsgebiete und Export von Leistungen
- (1) Einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen, das Erbringen von Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, gelten nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von den oben genannten Personen ableiten, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats.
- (2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten unter denselben Voraussetzungen gezahlt wie den Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- (3) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indien erhalten eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
- (4) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, bleiben unberührt.
- (5) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur Teilhabe durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
- (6) Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, werden nicht berührt.
Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Artikel 6
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Erwerbstätige
- (1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für einen Arbeitnehmer ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er die Beschäftigung tatsächlich ausübt.
- (2) Für Personen, die Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das internationale Beförderungen von Personen oder Gütern gewerblich oder im Werksverkehr durchführt und seinen Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Vertragstaats hat, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Hat das Unternehmen einen Geschäftssitz, eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung in beiden Vertragsstaaten, gelten für eine abhängig beschäftigte Person die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet.
- (3) Für eine Person, die gewöhnlich als Arbeitnehmer an Bord eines Schiffes arbeitet, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
- (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für selbstständig Tätige.
Artikel 7
Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung
- (1) Wird ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten während der ersten 48 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.
- (2) Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten um höchstens zwölf weitere Kalendermonate, so kann die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats für den Verlängerungszeitraum befreien.
- (3) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
- a) die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht;
- b) der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht ausübt;
- c) die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat;
- d) diese eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Recht eines Vertragsstaats darstellt oder
- e) der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als sechs Monate im Entsendestaat beschäftigt war.
- (4) Der festgesetzte Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits entsandt sind, zum Zeitpunkt der Entsendung, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung am 1. Oktober 2009.
- (5) Absätze 1 und 4 gelten entsprechend für selbstständig Tätige.
- (6) Dieser Artikel gilt auch für eine Person, die von ihrem Arbeitgeber vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats entsandt wurde und anschließend von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird.
Artikel 8
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
Artikel 9
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbstständig Tätigen können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
- (2) Absatz 1 gilt insbesondere für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, der vorübergehend bei einer Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat beschäftigt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft im Beschäftigungsstaat Arbeitsentgelt bezieht.
- (3) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
- (4) Gelten aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 1 für eine Person die Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 7 zustande gekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats beschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die zuständige Behörde des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ihren Sitz hat.
Artikel 10
Auswirkungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften auf andere Zweige der Sozialen Sicherheit
- (1) Gelten aufgrund der Artikel 6 bis 9 für eine im Hoheitsgebiet der Republik Indien erwerbstätige Person die deutschen Rechtsvorschriften, so finden in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber auch die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Arbeitsförderung Anwendung.
- (2) Gelten aufgrund der Artikel 6 bis 9 für eine im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätige Person die indischen Rechtsvorschriften, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Arbeitsförderung keine Anwendung.
Teil III
Besondere Bestimmungen Rentenversicherung
Artikel 11
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
- (1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.
- (2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt.
- (3) Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Versicherungszeiten einer Person, die in einem Drittstaat zurückgelegt wurden, mit dem beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Versicherungszeiten, die in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, zurückgelegt worden sind, sofern die Republik Indien mit den betreffenden Staaten ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
- (4) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
- (5) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 12
Besonderheiten für den deutschen Träger
- (1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.
- (2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt.
- (3) Nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur insoweit, als während dieser Zeiträume gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind.
- (4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Indien gezahlt wurden, und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Indien.
- (5) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.
- (6) Sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur nach Maßgabe dieser Verordnungen berechtigt.
- (7) Indische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser Beitragszeiten für mindestens 60 Monate zurückgelegt haben; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 13
Besonderheiten für den indischen Träger
- (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters, an Hinterbliebene und wegen Invalidität die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten in Bezug auf diese Leistungen soweit erforderlich mit den nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
- (2) Ist nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Bedingung abhängig, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, und führen diese Zeiten nicht zu einem Anspruch auf die genannten Leistungen, werden die genannten Zeiten für die Feststellung der im allgemeinen System für Arbeitnehmer vorgesehenen Leistungen berücksichtigt.
- (3) Hat eine Person nach den indischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Leistung wegen Alters, an Hinterbliebene oder wegen Invalidität, ohne dass es erforderlich ist, eine Zusammenrechnung vorzunehmen, berechnet der indische Träger den Leistungsanspruch unmittelbar auf der Grundlage der in Indien zurückgelegten Versicherungszeiten und ausschließlich nach indischem Recht.
- (4) Hat eine Person nach den indischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Leistung wegen Alters, an Hinterbliebene oder wegen Invalidität und ist der Anspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten entstanden, finden die folgenden Regelungen Anwendung:
- a) Der indische Träger berechnet den theoretischen Leistungsbetrag, der zustünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
- b) Unter Zugrundelegung des unter Buchstabe a genannten Betrags errechnet der indische Träger den zustehenden Betrag entsprechend dem Verhältnis, in dem die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Dauer aller unter Buchstabe a berücksichtigten Zeiten stehen.
- (5) Eine Person hat nach dem Employees" Provident Fund and Miscellaneous Provisions Act, 1952, unter nachfolgenden Bedingungen Anspruch auf die volle Erstattung ihres Kapitalstocks im Employees" Provident Fund:
- a) bei Ausscheiden als Arbeitnehmer aus einem Unternehmen und
- b) bei Verlassen des Hoheitsgebiets der Republik Indien oder bei Nichtbeschäftigung in einem Unternehmen.
- (6) Eine Person hat Anspruch auf Erstattung der Beiträge nach dem Employees" Pension Scheme, 1995, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine monatliche Rente auch nach der Zusammenrechnung mit anderen Beitragszeiten, wie im Abkommen vorgesehen, nicht erfüllt sind.
Teil IV
Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1
Amtshilfe
Artikel 14
Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen
- (1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos. An dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation werden jedoch erstattet.
- (2) Die Amtshilfe umfasst auch ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige an dritte Stellen geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Artikel 15
Forderungen in Insolvenz- und Vergleichsverfahren
Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats.
Artikel 16
Gebühren
Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Schriftstücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.
Artikel 17
Bekanntgabe und Verkehrssprachen
- (1) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in deutscher Sprache, in Hindi oder in englischer Sprache verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.
- (2) Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch einfachen Brief bekannt gegeben werden. Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden, können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt gegeben werden.
- (3) Die Träger, Verbände von Trägern und Behörden der Vertragsstaaten dürfen Schriftstücke, insbesondere Anträge und Bescheinigungen in deutscher Sprache, in Hindi oder in englischer Sprache, nicht zurückweisen.
Artikel 18
Gleichstellung von Anträgen
- (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe entsprechend.
- (2) Die Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe sind von der Stelle des einen Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.
- (3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche auf Renten bei Alter aufgeschoben wird.
Artikel 19
Datenschutz
- (1) Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen oder die Nutzung im Empfängerstaat für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese Stelle ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft begehrt wird.
- e) Hat eine Stelle des einen Vertragsstaats personenbezogene Daten aufgrund dieses Abkommens übermittelt, kann die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaats sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig oder unzulässig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
- f) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden.
- g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten zu dokumentieren.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens
Artikel 20
Durchführung dieses Abkommens
- (1) Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften.
- (2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland:
- a) für die gesetzliche Rentenversicherung:
- - die Deutsche Rentenversicherung Nord, Lübeck, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin,
- - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum,
- b) für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung:
- - die Deutsche Rentenversicherung Saarland, Saarbrücken,
- c) für die Alterssicherung der Landwirte:
- - der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel,
- d) soweit die Krankenkassen an der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn;
- a) für die gesetzliche Rentenversicherung:
- 2. in der Republik Indien:
- - der Altersvorsorgefonds ("Employees" Provident Fund Organization" - EPFO), New Delhi.
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland:
- (3) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist bei der Zuordnung innerhalb der Deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Nord für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn
- 1. Versicherungszeiten nach den deutschen und den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden oder anzurechnen sind oder
- 2. der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indien hat oder
- 3. der Berechtigte, der indischer Staatsangehöriger ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten hat.
Dies gilt für Leistungen zur Teilhabe nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.
- (4) Die Verbindungsstellen werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Leistungen. Absatz 1 bleibt unberührt.
- (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die nach Artikel 9 von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen.
Artikel 21
Währung und Umrechnungskurse
- (1) Leistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gewöhnlich aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Leistungen zugrunde gelegt worden ist.
- (2) Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten.
Artikel 22
Erstattungen
- (1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Leistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.
- (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Leistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.
Artikel 23
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie gegebenenfalls durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.
Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens
- (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
- (2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Sachverhalte berücksichtigt.
- (3) Entscheidungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
- (4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
- (5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland können Renten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt sind, auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.
- (6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen.
Artikel 25
Ratifikation
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in New Delhi ausgetauscht.
Artikel 26
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
- (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
- - das Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung und
- - die Vereinbarung vom 8. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung.
- (3) Unbeschadet des Absatzes 2 bleiben Entscheidungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grundlage des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung getroffen worden sind, wirksam.
Artikel 27
Geltungsdauer
- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
- (2) Für den Fall, dass dieses Abkommen nach Absatz 1 außer Kraft tritt, gilt es weiterhin für alle Personen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens auf Grund der Artikel 6 bis 9 nur den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind, sofern die betreffende Person die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
- (3) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Geschehen zu Berlin am 12. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
S. Wasum-Rainer
Ursula von der Leyen
Für die Republik Indien
Vayalar Ravi
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Indien - auf der Grundlage des Artikels 20 Absatz 1 des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit - haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Aufklärungspflichten
Den nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen und den nach Artikel 9 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über das Abkommen.
Artikel 3
Mitteilungspflichten
- (1) Die in Artikel 9, in Artikel 14 und in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkommen und dieser Vereinbarung ergeben.
- (2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat.
- (3) Artikel 19 des Abkommens gilt auch für die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 und 2.
Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) In den Fällen der Artikel 7 und 9 des Abkommens erteilt der zuständige Träger oder die zuständige Stelle des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in Bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber diese Rechtsvorschriften gelten. Die Bescheinigung muss mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein.
- (2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt in den Fällen des Artikels 7 des Abkommens der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Artikels 9 des Abkommens stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn, die Bescheinigung aus.
- (3) Sind die indischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt der Altersvorsorgefonds (Employees" Provident Fund Organization), New Delhi, diese Bescheinigung aus.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 5
Statistiken
Die nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens bestimmten Verbindungsstellen erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der Zahlungen erstrecken, die nach Rentenarten und Abfindungen gegliedert sind. Das Nähere vereinbaren die Verbindungsstellen. Die Statistiken werden ausgetauscht.
Abschnitt III
Schlussbestimmung
Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsdauer dieser Vereinbarung
- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt für die Dauer des Abkommens.
Geschehen zu Berlin am 12. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Wasum-Rainer
Ursula von der Leyen
Für die Regierung der Republik Indien
Vayalar Ravi
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und grundsätzlich die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jeder Staat zahlt aber nur die Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Ver si cheru ngszeiten.
Die Bestimmungen des Entsendeabkommens vom 8. Oktober 2008 (BGBl. 2009 II S. 623, 625; 2010 II S. 10), das mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft tritt, wurden in das neue Abkommen integriert. Damit werden auch weiterhin gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die nach Indien entsandt werden, dort von der Rentenversicherungspflicht und - spiegelbildlich - nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus Indien, hier von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Schutz der Rentenversicherung im jeweiligen Herkunftsland bleibt bestehen, und kostenintensive Doppelversicherungen werden vermieden.
Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbeson dere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und die Erstellung von Statistiken.
II. Besonderer Teil
Artikel 1 des Abkommens enthält Bestimmungen der in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden.
Artikel 2 legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht.
Artikel 3 nennt die Personen, für die das Abkommen gilt. Hierbei handelt es sich um ein offenes Abkommen, weil alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst werden, wenn sie unter die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten fielen oder fallen.
Artikel 4 enthält für jeden Vertragsstaat die grundsätzliche Verpflichtung, die vom Abkommen erfassten Personen (Artikel 3) wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.
Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für gleichgestellte Personen auch erbracht werden, wenn sich die leistungsberechtigte Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält. Die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erfolgt auch, wenn sie sich gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalten (Absatz 2).
Die Absätze 3 bis 6 des Artikels 5 enthalten dazu ergänzende Regelungen. In Absatz 3 wird insbesondere geregelt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit Aufenthalt in Indien gezahlt werden, wenn bei der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Rolle gespielt hat.
Die Artikel 6 bis 10 enthalten die bisher im Entsendeabkommen vom 8. Oktober 2008 enthaltenen Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer Kollision der deutschen und indischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.
Nach Artikel 6 finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei über die Versicherungspflicht Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).
Artikel 7 sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten kann um zwölf weitere Kalendermonate auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers verlängert werden. In Absatz 3 sind Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entgegenstehen. Die Vorschriften gelten auch für selbständig Tätige.
Nach Artikel 8 bleiben für die Beschäftigten bei Auslandsvertretungen das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) unberührt.
Artikel 9 enthält auch die in Abkommen mit anderen Staaten übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers beziehungsweise auf Antrag des Selbstständigen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 regeln können. Dabei sind die besonderen Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
Durch Artikel 10 werden die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens - soweit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind - auf das Recht der Arbeitsförderung ausgedehnt.
Die Artikel 11 bis 13 enthalten die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.
Artikel 11 bestimmt, dass Versicherungszeiten, die in der deutschen und indischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung des Leistungsanspruchs, also vor allem für die Wartezeit, zusammengerechnet werden. Darüber hinaus werden zusätzlich auch Zeiten aus den Ländern berücksichtigt, mit denen beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben.
Artikel 12 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen, Artikel 13 nähere Regelungen für die Anwendung der indischen Rechtsvorschriften.
Die Artikel 14 bis 23 enthalten insbesondere Regelungen für das Zusammenwirken der in beiden Staaten mit der Durchführung des Abkommens betrauten Stellen. Artikel 20 Absatz 2 bestimmt die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien.
Die Artikel 24 bis 27 enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Nach Arti kel 2 obliegt den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Abkommen.
Artikel 3 regelt die Verwaltungshilfe der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie den Austausch der erforderlichen Beweismittel vor.
Artikel 4 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen die im Beschäftigungsstaat vorzulegen sind, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften des anderen Staats zum Beispiel bei einer Entsendung gelten.
In Artikel 5 ist festgelegt, dass jährliche Statistiken über die in den jeweils anderen Staat vorgenommenen Rentenzahlungen ausgetauscht werden.
Artikel 6 enthält die üblichen Schlussbestimmungen. Danach ist die Gültigkeit der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit des Abkommens geknüpft.
Anlage zur Denkschrift
Einseitige Interpretationserklärung der Bundesrepublik Deutschland
Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 2011
In Kenntnis der Bestimmungen der Republik Indien in Art. 83, 2 (ja) a und b des Gesetzes G.S.R. 148 erklärt die Bundesrepublik Deutschland hierzu:
Sie interpretiert die Artikel 3 und 4 des vorbezeichneten Abkommens dahin gehend, dass bei Anwendung der indischen gesetzlichen Bestimmungen deutsche
- - Ortskräfte,
- - kurzzeitig in Indien Beschäftigte und
- - Arbeitnehmer, die weder entsandt sind noch von einer Ausnahmevereinbarung erfasst werden, im Verhältnis zu indischen
- - in Indien beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht in einem Land gearbeitet haben bzw. die nicht in einem Land arbeiten werden,
mit denen Indien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat - gleichzubehandeln sind.
Berlin, den 12. Oktober 2011
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen