Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit

A. Problem und Ziel

Im Rahmen der gewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien erwerben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermehrt Zeiten bei den Rentenversicherungsträgern beider Staaten.

Das Abkommen sieht die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden (Erfüllung der Wartezeit).

Die Bestimmungen des Entsendeabkommens vom 8. Oktober 2008 (BGBl. 2009 II S. 623, 625; 2010 II S. 10), das mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft tritt, werden integriert.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine unmittelbaren Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Gesetzentwurf entstehen für die deutsche Wirtschaft keine Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung wird in der Durchführungsvereinbarung eine Informationspflicht eingeführt.

F. Weitere Kosten

Es wird mit Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung im unteren einstelligen Millionenbereich gerechnet.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Folgenden in Berlin am 12. Oktober 2011 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sich die Übereinkünfte auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 12. Oktober 2011 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 1 sowie die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 6 Absatz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.

Es wird mit Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung im unteren einstelligen Millionenbereich gerechnet.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten.

Artikel 4
Gleichbehandlung

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen im Sinne des Artikels 3, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich.

Artikel 5
Gleichstellung der Hoheitsgebiete und Export von Leistungen

Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften

Artikel 6
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Erwerbstätige

Artikel 7
Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung

Artikel 8
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.

Artikel 9
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 10
Auswirkungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften auf andere Zweige der Sozialen Sicherheit

Teil III
Besondere Bestimmungen Rentenversicherung

Artikel 11
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Artikel 12
Besonderheiten für den deutschen Träger

Artikel 13
Besonderheiten für den indischen Träger

Teil IV
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amtshilfe

Artikel 14
Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Artikel 15
Forderungen in Insolvenz- und Vergleichsverfahren

Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats.

Artikel 16
Gebühren

Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Schriftstücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.

Artikel 17
Bekanntgabe und Verkehrssprachen

Artikel 18
Gleichstellung von Anträgen

Artikel 19
Datenschutz

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 20
Durchführung dieses Abkommens

Artikel 21
Währung und Umrechnungskurse

Artikel 22
Erstattungen

Artikel 23
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Artikel 25
Ratifikation

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in New Delhi ausgetauscht.

Artikel 26
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 27
Geltungsdauer

Geschehen zu Berlin am 12. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
S. Wasum-Rainer
Ursula von der Leyen
Für die Republik Indien
Vayalar Ravi

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Indien - auf der Grundlage des Artikels 20 Absatz 1 des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit - haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2
Aufklärungspflichten

Den nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen und den nach Artikel 9 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über das Abkommen.

Artikel 3
Mitteilungspflichten

Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen

Artikel 5
Statistiken

Die nach Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens bestimmten Verbindungsstellen erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der Zahlungen erstrecken, die nach Rentenarten und Abfindungen gegliedert sind. Das Nähere vereinbaren die Verbindungsstellen. Die Statistiken werden ausgetauscht.

Abschnitt III
Schlussbestimmung

Artikel 6
Inkrafttreten und Geltungsdauer dieser Vereinbarung

Geschehen zu Berlin am 12. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Wasum-Rainer
Ursula von der Leyen
Für die Regierung der Republik Indien
Vayalar Ravi

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und grundsätzlich die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jeder Staat zahlt aber nur die Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Ver si cheru ngszeiten.

Die Bestimmungen des Entsendeabkommens vom 8. Oktober 2008 (BGBl. 2009 II S. 623, 625; 2010 II S. 10), das mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft tritt, wurden in das neue Abkommen integriert. Damit werden auch weiterhin gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die nach Indien entsandt werden, dort von der Rentenversicherungspflicht und - spiegelbildlich - nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus Indien, hier von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Schutz der Rentenversicherung im jeweiligen Herkunftsland bleibt bestehen, und kostenintensive Doppelversicherungen werden vermieden.

Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbeson dere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und die Erstellung von Statistiken.

II. Besonderer Teil

Artikel 1 des Abkommens enthält Bestimmungen der in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden.

Artikel 2 legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht.

Artikel 3 nennt die Personen, für die das Abkommen gilt. Hierbei handelt es sich um ein offenes Abkommen, weil alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst werden, wenn sie unter die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten fielen oder fallen.

Artikel 4 enthält für jeden Vertragsstaat die grundsätzliche Verpflichtung, die vom Abkommen erfassten Personen (Artikel 3) wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.

Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für gleichgestellte Personen auch erbracht werden, wenn sich die leistungsberechtigte Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält. Die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erfolgt auch, wenn sie sich gewöhnlich in einem Drittstaat aufhalten (Absatz 2).

Die Absätze 3 bis 6 des Artikels 5 enthalten dazu ergänzende Regelungen. In Absatz 3 wird insbesondere geregelt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit Aufenthalt in Indien gezahlt werden, wenn bei der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Rolle gespielt hat.

Die Artikel 6 bis 10 enthalten die bisher im Entsendeabkommen vom 8. Oktober 2008 enthaltenen Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer Kollision der deutschen und indischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.

Nach Artikel 6 finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei über die Versicherungspflicht Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).

Artikel 7 sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten kann um zwölf weitere Kalendermonate auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers verlängert werden. In Absatz 3 sind Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entgegenstehen. Die Vorschriften gelten auch für selbständig Tätige.

Nach Artikel 8 bleiben für die Beschäftigten bei Auslandsvertretungen das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) unberührt.

Artikel 9 enthält auch die in Abkommen mit anderen Staaten übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers beziehungsweise auf Antrag des Selbstständigen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 regeln können. Dabei sind die besonderen Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.

Durch Artikel 10 werden die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens - soweit die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind - auf das Recht der Arbeitsförderung ausgedehnt.

Die Artikel 11 bis 13 enthalten die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.

Artikel 11 bestimmt, dass Versicherungszeiten, die in der deutschen und indischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung des Leistungsanspruchs, also vor allem für die Wartezeit, zusammengerechnet werden. Darüber hinaus werden zusätzlich auch Zeiten aus den Ländern berücksichtigt, mit denen beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben.

Artikel 12 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen, Artikel 13 nähere Regelungen für die Anwendung der indischen Rechtsvorschriften.

Die Artikel 14 bis 23 enthalten insbesondere Regelungen für das Zusammenwirken der in beiden Staaten mit der Durchführung des Abkommens betrauten Stellen. Artikel 20 Absatz 2 bestimmt die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien.

Die Artikel 24 bis 27 enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Nach Arti kel 2 obliegt den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Abkommen.

Artikel 3 regelt die Verwaltungshilfe der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie den Austausch der erforderlichen Beweismittel vor.

Artikel 4 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen die im Beschäftigungsstaat vorzulegen sind, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften des anderen Staats zum Beispiel bei einer Entsendung gelten.

In Artikel 5 ist festgelegt, dass jährliche Statistiken über die in den jeweils anderen Staat vorgenommenen Rentenzahlungen ausgetauscht werden.

Artikel 6 enthält die üblichen Schlussbestimmungen. Danach ist die Gültigkeit der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit des Abkommens geknüpft.

Anlage zur Denkschrift

Einseitige Interpretationserklärung der Bundesrepublik Deutschland

Zu den Artikeln 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 2011

In Kenntnis der Bestimmungen der Republik Indien in Art. 83, 2 (ja) a und b des Gesetzes G.S.R. 148 erklärt die Bundesrepublik Deutschland hierzu:

Sie interpretiert die Artikel 3 und 4 des vorbezeichneten Abkommens dahin gehend, dass bei Anwendung der indischen gesetzlichen Bestimmungen deutsche

mit denen Indien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat - gleichzubehandeln sind.

Berlin, den 12. Oktober 2011

Für die Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen