Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - (§ 14 Abs. 2 AGeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:
- "10a. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."
Begründung
Einige der in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführten Kornbrände mit einer geografischen Angabe werden - nicht zuletzt wegen der besonderen historischen im Branntweinmonopolgesetz verankerten Produktions- und zentralen Vermarktungsstruktur für Korndestillate - noch immer auf der Basis von Kornfeindestillaten hergestellt, die nicht in den in der Verkehrsbezeichnung genannten Regionen durch Destillation gewonnen wurden. Um den Übergang auf die neue Verordnung zu erleichtern, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die der in Artikel 28 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgesehenen generellen Übergangsfrist entspricht.