Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1.* Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - ), Nr. 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Überschrift und Abs. 1 Satz 6), Abs. 2), Nr. 6 (§ 15 Nr. 17)
- a) In Artikel 1 Nr. 1 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:
- aa) Im Einleitungssatz ist die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 7" zu ersetzen.
- bb) In § 1 sind nach Satz 5 folgende Sätze einzufügen:
Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 8 und 9 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat.
Begründung
Satz 6 fügt eine Revisionsklausel an. Die Erfahrungen mit dem seit dem 1. Januar 2003 geltenden Pflichtpfand für Getränkeverpackungen zeigen, dass dieses einerseits zu einer Stabilisierung ökologisch vorteilhafter Mehrwegsysteme geführt hat, dieses andererseits aber in sensible und unter hohem Wettbewerbsdruck stehende Märkte eingegriffen und zu massiven Veränderungen in der Getränke- und Verpackungsindustrie sowie ihren Zulieferern geführt hat. Die abfallwirtschaftlichen Vorteile des Instruments Pflichtpfand müssen mit dem ökonomischen Aufwand der Errichtung von Rücknahme- und Pfandsystemen abgewogen werden. Dem dient eine Überprüfung der Pflichtpfandregelung nach fünf Jahren auf der Grundlage längerer und damit gefestigter Erfahrungen im Hinblick auf die abfallwirtschaftliche Zielsetzung in Satz 4. Dabei ist die Zweckdienlichkeit der Pflichtpfandregelung auch im Vergleich zu anderen möglichen Lenkungsinstrumenten zu überprüfen und zu bewerten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Pfandregelung auf Dauer fortbestehen bleibt, wenn sich herausstellt, dass sie sich abfallwirtschaftlich insgesamt nachteilig auswirkt.
Satz 6 dient auch dazu, Planungssicherheit für die Wirtschaft während des Zeitraums, in dem die für die Rücknahme- und Erstattungssysteme getätigten Investitionen abgeschrieben werden können, zu schaffen.
Die Überprüfung der Pflichtpfandregelung erstreckt sich konsequenterweise auch auf Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie von Dispersionsfarben. Satz 7 statuiert eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber Bundestag und Bundesrat.
- b) In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 8 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Einweggetränkeverpackungen" die Wörter "mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis zu 3 Liter" einzufügen.
Begründung
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen unter 0,1 l und über 3 l sollten von der Bepfandungspflicht ausgenommen werden, da für sie keine Mehrwegalternative existiert. Derartige Gebindegrößen sind nicht für die Rücknahme der handelsüblichen Rücknahmeautomaten geeignet. Der Aufbau eines eigenen Rücknahmesystems für diese Gebindegrößen ist nach Abwägung des ökologischen Nutzens mit dem ökonomischen Aufwand nicht gerechtfertigt.
- c) In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und der zweite Halbsatz zu streichen.
Begründung
Durch die Streichung wird eine einheitliche Pfandhöhe von 0,25 festgesetzt.
Der einheitliche Pfandbetrag von 0,25 Euro erleichtert die Pfandrückerstattung
im Getränkehandel manuell oder durch Automaten.
- d) Artikel 1 und 2 sind wie folgt zu ändern:
- aa) In Artikel 1 Nr. 3 ist § 8 wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen
- bbb) Absatz 1 Satz 6 ist wie folgt zu fassen:
Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien und auf Verpackungen der Getränkearten beschränkt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
- aaa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
- bb) Dem Artikel 2 ist folgender Satz anzufügen:
Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Satz 6 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Begründung
Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
Die Vorschrift trifft neben Regelungen zur Pfandpflicht auch Regelungen zur Rücknahme von pfandpflichtigen Getränkeverpackungen. Das muss in Abgrenzung zu § 6 auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen.
Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
Die vorgesehene zusätzliche Privilegierung von Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm ist nicht erforderlich. Nach geltender Rechtslage können Kleinverkaufsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 die Rückgabe ohnehin auf die von ihnen vertriebenen Marken beschränken. Diese Regelung ist sachgerecht und ausreichend. Sie sollte beibehalten werden. Eine zusätzliche Beschränkung auf die vom Vertreiber selbst in Verkehr gebrachten Verpackungen birgt überdies die Gefahr zunehmender Zettelwirtschaft und würde den Verbraucher unnötig belasten und ist daher zu streichen. An die Stelle tritt Satz 6 (neu).
Die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich im Interesse des Endverbrauchers nicht nur auf diejenigen Verpackungen, die der Vertreiber konkret in Verkehr gebracht hat. Funktion der Beschränkung der Rücknahmepflicht in § 6 Abs. 1 Satz 4 ist es, den Vertreiber vor der Rücknahme von solchen Verpackungen zu schützen, für die er eine besondere Erfassungslogistik aufbauen müsste. So soll ein Vertreiber, der sich auf Glasflaschen beschränkt, nicht zur Rücknahme von Kunststoffflaschen verpflichtet sein, da hierfür andere Entsorgungswege einzurichten sind.
Die Beschränkung der Rücknahmepflicht auf "Art, Form und Größe" der vertriebenen Verpackungen wird nun aber bei Einweg-Getränkeverpackungen zum Aufbau so genannter "Insellösungen" benutzt. Hierbei werden geringfügige Abweichungen in der Form einer Verpackung dazu genutzt, die Rücknahmepflicht auf diese spezielle Verpackungsform zu beschränken. Insbesondere bei Kunststoffflaschen ist inzwischen ein auf die Marke abgestimmtes und als Markenzeichen eingetragenes spezielles Verpackungsdesign verbreitet. Im Ergebnis wird die Rücknahmepflicht auf die in Verkehr gebrachte Warenmarke beschränkt. Dies steht im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 Satz 5, der dieses Privileg nur den Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 zubilligt. Die Insellösungen führen zu Benachteiligungen der Verbraucher gegenüber dem Handel, der so von allgemeinen Rücknahmepflichten freigestellt wird. Eine Sortierung der Getränkeverpackungen nach einzelnen Herstellern und Einzelhändlern ist für den Verbraucher unzumutbar. Ferner hat auch die Europäische Kommission die Einrichtung von Insellösungen als Handelshemmnis im Binnenmarkt kritisiert.
Mit dem Vorschlag soll die Beschränkung der Rücknahme auf die jeweilige Verpackungsform und Größe gestrichen werden, weil die individuelle Form der Verpackung, d.h. das spezielle Verpackungsdesign und die Größe der Verpackung für die Erfassung und Entsorgung von Einweg-Getränkeverpackungen abfallwirtschaftlich unerheblich ist. Der Endverbraucher soll beispielsweise Kunststoffflaschen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke und Größe überall dort abgeben können, wo sie in Verkehr gebracht werden. Diese Reichweite der Rücknahmepflicht entspricht auch dem ursprünglich vom Verordnungsgeber Gewollten. Zudem wird mit der Änderung den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen. Mit dem Antrag wird klargestellt, dass mit der Beschränkung der Rücknahme auf die vertriebenen Verpackungsarten die jeweilige Materialart Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich der jeweiligen Verbundverpackungen gemeint ist. Maßgebend bei der Zuordnung von Verbundverpackungen ist das jeweilige Hauptmaterial der genannten Gruppen. D.h., wer eine Weißblechdose vertreibt, muss auch eine Weißblechdose mit Aluminiumdeckel zurücknehmen.
Außerdem wird die Rücknahmepflicht auf Einwegverpackungen derjenigen Getränkearten (wie Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke) beschränkt, die der Pfandpflicht unterliegen und die der Vertreiber in seinem Warensortiment führt. Damit wird die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4, letzter Halbsatz für Getränkeverpackungen konkretisiert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit Blick auf die vor dem Hintergrund des geltenden Rechts initiierten Insellösungen soll diese Änderung erst mit einer Übergangsfrist zum Januar 2006 wirksam werden. Mit der Änderung in Artikel 2 wird diese erforderliche Übergangsfrist gewährt.
- aa) In Artikel 1 Nr. 3 ist § 8 wie folgt zu ändern:
- e) In Artikel 1 Nr. 3 ist § 8 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
- 1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
- 2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,
- 3. Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden, Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverordnung, ausgenommen solche für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 dieser Verordnung, sind keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1.
- 4. alkoholhaltige Mischgetränke,
- - die hergestellt wurden unter Verwendung von
- -- Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
- -- von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% aufweisen, oder
- - die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 vom Hundert enthalten.
In allen anderen Fällen findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
- - die hergestellt wurden unter Verwendung von
Begründung
Absatz 2 beschränkt die Pfandpflicht auf die dort abschließend aufgezählten Verpackungen. Für alle anderen Getränkeverpackungen findet Absatz 1 - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 - keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Freigestellt von der Pfandpflicht sind damit grundsätzlich alle ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, unabhängig vom Inhalt. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, wenn sich in einer gesamtökologischen Betrachtung gezeigt hat, dass bestimmte Einwegverpackungen gegenüber vergleichbaren Mehrwegverpackungen keine signifikanten Nachteile aufweisen und wenn auch bei Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Aspekte und weiterer Nachhaltigkeitskriterien nichts gegen eine Befreiung dieser Verpackungen von der Pfandpflicht spricht.
Eine Pfandpflicht beschränkt sich hiernach grundsätzlich auf die Getränke, in denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens des Pflichtpfands einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen der Produktverantwortung dienenden Systems rechtfertigt. Der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems rechtfertigt sich zum einen nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen ermöglicht. Dies ist bei den in § 8 Abs. 2 aufgeführten Getränken, die einen Anteil von 84,8 % des Getränkemarktes repräsentieren, der Fall. Dagegen bestehen bei den Getränkesegmenten Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäften sowie Milch Besonderheiten, die zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems führen würden. Im Ergebnis ist eine Pfandpflicht deshalb nur auf die aufgezählten Getränkesegmente Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke gerechtfertigt.
Bei Wein und Spirituosen stünde mit Blick auf die Marktstruktur der ökologische Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems, da für diesen Bereich des Massengetränkemarktes Mehrwegalternativen nicht bzw. lediglich regional und sektoral begrenzt existieren. Anders liegt es bei bestimmten alkoholhaltigen Mischgetränken. Pfandpflichtig sind Mischgetränke, die auf Grund ihrer Gebinde-, Kunden- und Distributionsstruktur mit in Mehrwegverpackungen vertriebenen Getränken, wie etwa Biermischgetränken, vergleichbar sind. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs ist eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren alkoholischen Mischgetränken geboten. Im Interesse einer eindeutigen Regelung nennt § 8 Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich die Fälle, die von der Pfandpflicht erfasst sind und damit im Umkehrschluss auch die Fälle, in denen eine Pfandpflicht nicht besteht. Pfandfrei sind demnach Mischgetränke, die mindestens 50 % Wein oder weinähnlichen Erzeugnisse enthalten. Pfandfrei sind außerdem alkoholhaltige Mischgetränke, sofern das Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% aufweist.
Auch bei Frucht- und Gemüsesäften stünde der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen. Zum einen liegt bei diesen Getränken nach Zahlen der GVM für das Jahr 2001 das Marktvolumen (3,6 Mrd. Liter, entspricht 10,7 %) niedriger als bei Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken (Mineralwasser 10,2 Mrd. Liter, entspricht 30,2 % am Getränkemarkt; Bier 8,5 Mrd. Liter, entspricht 25,1 %; Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure 10,0 Mrd. Liter, entspricht 29, 5 %). Zum anderen werden Obst- und Gemüsesäfte nach der Erhebung der GVM für 2001 zu 85,4 % in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllt, wenn man auch Getränkekartons als ökologisch vorteilhaft berücksichtigt. Dieser Anteil wird sich durch den Trend zu Kartonverpackungen noch erhöhen. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind außerdem Milchgetränke und Getränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden. Dies trägt den Besonderheiten des Milchmarktes Rechnung. Der hier erreichte ökologische Lenkungseffekt rechtfertigt nicht die Belastungen, die Herstellern und Vertreibern bei der Rücknahme dieser Verpackungen auferlegt würden, die nach bisher geltendem Recht nicht der Pfandpflicht unterliegen.
Pfandfrei bleiben auch bilanzierte Diäten und bestimmte Säuglings- und Kleinkindernahrung. Diese Ausnahme begründet sich in der Fürsorge für die besonderen Ernährungserfordernisse dieser Personengruppen. Pfandpflichtig bleiben dagegen Getränke, die für intensive Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, angeboten werden und die in einem direkte Konkurrenzverhältnis zu Getränken des allgemeinen Verkehrs stehen.
- f) Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
"6. In § 15 wird Nummer 17 wie folgt gefasst:
17. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1, ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet oder ohne die Rücknahme der Verpackung erstattet,"
Begründung
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des geltenden Rechts ist "das Pfand jeweils bei Rücknahme der Verpackung nach § 6 Abs. 1 und 2 zu erstatten". Mit Einführung der Pfandpflicht wurde im Vollzug offensichtlich, dass gegen diese Regelung wiederholt verstoßen wurde. In den Verkaufsstellen wurde ein Pfand erhoben; dies konnte jedoch sofort ohne Rückgabe der restentleerten Verpackung wieder eingelöst werden. Damit wurde offensichtlich gegen die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 verstoßen. In aller Regel besteht in den Verkaufsstellen eine Rückgabemöglichkeit für Getränkeverpackungen. Um den Verbraucher entgegen zu kommen und wohl auch wegen der damit geringeren Entsorgungsmenge wurde auf die Rücknahme der Verpackung verzichtet. Eine Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit konnte auf Grund fehlender Sanktionsmöglichkeiten nicht erfolgen, da § 15 Nr. 17 lediglich ein Bußgeld vorsieht, wenn ein Pfand nicht erhoben oder nicht erstattet wird, was in diesen Fällen erfolgt ist.
2.* Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - ), Nr. 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)
- a) In Artikel 1 Nr. 1 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:
- aa) Im Einleitungssatz ist die Angabe "und 5" durch die Angabe "bis 7" zu ersetzen.
- bb) In § 1 sind nach Satz 5 folgende Sätze einzufügen:
Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 8 und 9 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat.
Begründung
Satz 6 fügt eine Revisionsklausel an. Die Erfahrungen mit dem seit dem 1. Januar 2003 geltenden Pflichtpfand für Getränkeverpackungen zeigen, dass dieses einerseits zu einer Stabilisierung ökologisch vorteilhafter Mehrwegsysteme geführt hat, dieses andererseits aber in sensible und unter hohem Wettbewerbsdruck stehende Märkte eingegriffen und zu massiven Veränderungen in der Getränke- und Verpackungsindustrie sowie ihren Zulieferern geführt hat. Die abfallwirtschaftlichen Vorteile des Instruments Pflichtpfand müssen mit dem ökonomischen Aufwand der Errichtung von Rücknahme- und Pfandsystemen abgewogen werden. Dem dient eine Überprüfung der Pflichtpfandregelung nach fünf Jahren auf der Grundlage längerer und damit gefestigter Erfahrungen im Hinblick auf die abfallwirtschaftliche Zielsetzung in Satz 4. Dabei ist die Zweckdienlichkeit der Pflichtpfandregelung auch im Vergleich zu anderen möglichen Lenkungsinstrumenten zu überprüfen und zu bewerten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Pfandregelung auf Dauer fortbestehen bleibt, wenn sich herausstellt, dass sie sich abfallwirtschaftlich insgesamt nachteilig auswirkt.
Satz 6 dient auch dazu, Planungssicherheit für die Wirtschaft während des Zeitraums, in dem die für die Rücknahme- und Erstattungssysteme getätigten Investitionen abgeschrieben werden können, zu schaffen.
Die Überprüfung der Pflichtpfandregelung erstreckt sich konsequenterweise auch auf Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie von Dispersionsfarben. Satz 7 statuiert eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber Bundestag und Bundesrat.
- b) In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 8 Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Einweggetränkeverpackungen" die Wörter "mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis zu 3 Liter" einzufügen.
Begründung
Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen unter 0,1 l und über 3 l sollten von der Bepfandungspflicht ausgenommen werden, da für sie keine Mehrwegalternative existiert. Derartige Gebindegrößen sind nicht für die Rücknahme der handelsüblichen Rücknahmeautomaten geeignet. Der Aufbau eines eigenen Rücknahmesystems für diese Gebindegrößen ist nach Abwägung des ökologischen Nutzens mit dem ökonomischen Aufwand nicht gerechtfertigt.
- c) In Artikel 1 Nr. 3 ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und der zweite Halbsatz zu streichen.
Begründung
Durch die Streichung wird eine einheitliche Pfandhöhe von 0,25 festgesetzt. Der einheitliche Pfandbetrag von 0,25 Euro erleichtert die Pfandrückerstattung im Getränkehandel manuell oder durch Automaten.
- d) In Artikel 1 Nr. 3 ist § 8 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
- 1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
- 2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,
- 3. Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden, Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 vom Hundert an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1 der Diätverordnung, ausgenommen solche für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 dieser Verordnung, sind keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1.
- 4. alkoholhaltige Mischgetränke,
- - die hergestellt wurden unter Verwendung von
- -- Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
- -- von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% aufweisen, oder
- - die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 vom Hundert enthalten.
- - die hergestellt wurden unter Verwendung von
In allen anderen Fällen findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
Begründung
Absatz 2 beschränkt die Pfandpflicht auf die dort abschließend aufgezählten Verpackungen. Für alle anderen Getränkeverpackungen findet Absatz 1 - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 - keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Freigestellt von der Pfandpflicht sind damit grundsätzlich alle ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, unabhängig vom Inhalt. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, wenn sich in einer gesamtökologischen Betrachtung gezeigt hat, dass bestimmte Einwegverpackungen gegenüber vergleichbaren Mehrwegverpackungen keine signifikanten Nachteile aufweisen und wenn auch bei Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Aspekte und weiterer Nachhaltigkeitskriterien nichts gegen eine Befreiung dieser Verpackungen von der Pfandpflicht spricht.
Eine Pfandpflicht beschränkt sich hiernach grundsätzlich auf die Getränke, in denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens des Pflichtpfands einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen der Produktverantwortung dienenden Systems rechtfertigt. Der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems rechtfertigt sich zum einen nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen ermöglicht. Dies ist bei den in § 8 Abs. 2 aufgeführten Getränken, die einen Anteil von 84,8 % des Getränkemarktes repräsentieren, der Fall. Dagegen bestehen bei den Getränkesegmenten Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäften sowie Milch Besonderheiten, die zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems führen würden. Im Ergebnis ist eine Pfandpflicht deshalb nur auf die aufgezählten Getränkesegmente Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke gerechtfertigt.
Bei Wein und Spirituosen stünde mit Blick auf die Marktstruktur der ökologische Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems, da für diesen Bereich des Massengetränkemarktes Mehrwegalternativen nicht bzw. lediglich regional und sektoral begrenzt existieren. Anders liegt es bei bestimmten alkoholhaltigen Mischgetränken. Pfandpflichtig sind Mischgetränke, die auf Grund ihrer Gebinde-, Kunden- und Distributionsstruktur mit in Mehrwegverpackungen vertriebenen Getränken, wie etwa Biermischgetränken, vergleichbar sind. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs ist eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren alkoholischen Mischgetränken geboten. Im Interesse einer eindeutigen Regelung nennt § 8 Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich die Fälle, die von der Pfandpflicht erfasst sind und damit im Umkehrschluss auch die Fälle, in denen eine Pfandpflicht nicht besteht. Pfandfrei sind demnach Mischgetränke, die mindestens 50 % Wein oder weinähnlichen Erzeugnisse enthalten. Pfandfrei sind außerdem alkoholhaltige Mischgetränke, sofern das Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% aufweist.
Auch bei Frucht- und Gemüsesäften stünde der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen. Zum einen liegt bei diesen Getränken nach Zahlen der GVM für das Jahr 2001 das Marktvolumen (3,6 Mrd. Liter, entspricht 10,7 %) niedriger als bei Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken (Mineralwasser 10,2 Mrd. Liter, entspricht 30,2 % am Getränkemarkt; Bier 8,5 Mrd. Liter, entspricht 25,1 %; Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure 10,0 Mrd. Liter, entspricht 29, 5 %). Zum anderen werden Obst- und Gemüsesäfte nach der Erhebung der GVM für 2001 zu 85,4 % in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllt, wenn man auch Getränkekartons als ökologisch vorteilhaft berücksichtigt. Dieser Anteil wird sich durch den Trend zu Kartonverpackungen noch erhöhen. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind außerdem Milchgetränke und Getränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden. Dies trägt den Besonderheiten des Milchmarktes Rechnung. Der hier erreichte ökologische Lenkungseffekt rechtfertigt nicht die Belastungen, die Herstellern und Vertreibern bei der Rücknahme dieser Verpackungen auferlegt würden, die nach bisher geltendem Recht nicht der Pfandpflicht unterliegen.
Pfandfrei bleiben auch bilanzierte Diäten und bestimmte Säuglings- und Kleinkindernahrung. Diese Ausnahme begründet sich in der Fürsorge für die besonderen Ernährungserfordernisse dieser Personengruppen. Pfandpflichtig bleiben dagegen Getränke, die für intensive Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, angeboten werden und die in einem direkte Konkurrenzverhältnis zu Getränken des allgemeinen Verkehrs stehen.
3. Zu Artikel 2
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung
Durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 werden erstmalig Verpackungen, die alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure enthalten, der Pfandpflicht unterworfen. Diese Änderungen werden am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung der Verordnung folgenden Monats wirksam. Damit erhalten die Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit, sich auf die Umsetzung einzustellen.
Die übrigen Regelungen der Änderungsverordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für diese Regelungen besteht kein Bedürfnis für eine Übergangsvorschrift.
B
4. Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfiehlt dem Bundesrat ferner,
die nachstehende Entschließung zu fassen:
Die Bundesregierung wird gebeten, die für den Herbst erwarteten Urteile des EuGH zu den Pfandpflichtregelungen der Verpackungsverordnung auszuwerten, notwendige Schlussfolgerungen zu ziehen und die Pfandpflichtregelungen der Verpackungsverordnung gegebenenfalls EU-konform zu gestalten.
Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen in zwei EuGH-Verfahren, in denen die deutschen Pfandpflichtregelungen auf dem Prüfstand stehen, die konkrete Umsetzung der Pfandpflichtregelungen in Deutschland beanstandet; sie seien Handelshemmnisse und Beschränkungen des Binnenmarktes, die nicht aus Umweltschutzgründen begründet werden könnten. Sollte dies durch die EuGH-Entscheidung, aber auch durch die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission bestätigt werden, ist es Aufgabe der Bundesregierung, die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen und die Pfandpflichtregelungen der Verpackungsverordnung EU-konform zu gestalten.
C
Die Beratungen des Agrarausschusses und des Wirtschaftsausschusses zu der Vorlage sind noch nicht abgeschlossen.*
* Das Land Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 15. September 2004 die Aufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 und eine sofortige Sachentscheidung beantragt.