950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 7
Nach § 7 ist folgender § 7a einzufügen:
" § 7a Erhebungen über Mineralöl und Mineralölerzeugnisse
- (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1. die Menge des im Inland geförderten Mineralöls,
- 2. die zugegangenen Mengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
- 3. die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
- 4. die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenverbrauchten Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
- 5. die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,
- 6. die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen.
Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 abzusehen.
- (2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Unternehmen, die Mineralölerzeugnisse an Letztverbraucher abgeben, jährlich für das Vorjahr Angaben zur Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse nach Arten und getrennt nach Abnehmergruppen."
Folgeänderungen:
- a) § 1 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 5 ist das Wort "sowie" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
"5a. über Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7a) sowie"
- b) In § 10 Absatz 2 Satz 1 sind nach Nummer 10 folgende Nummern 10a und 10b einzufügen:
"10a. für die Erhebungen nach § 7a Absatz 1 die Leitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen,
10b. für die Erhebungen nach § 7a Absatz 2 die Leitungen der Unternehmen, die Mineralölerzeugnisse an Letztverbraucher abgeben,"
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen auch Erhebungen über Mineralöl und Mineralölerzeugnisse eingeführt werden. Nur hierdurch kann eine dauerhaft aussagekräftige Datengrundlage für Energie- und CO₂-Bilanzen und damit für das Monitoring der Energiewende und der Erreichung von Klimazielen sichergestellt werden.
Bislang fehlen erhobene und somit belastbare Referenzdaten sowohl gänzlich auf Länderebene als auch teilweise auf Bundesebene (z.B. zum Verbrauch von Heizöl nach Sektoren). Indikatorbasierte Schätzungen, die als Alternative zu Erhebungen ins Feld geführt werden, sind insofern schon mangels Referenz nicht aussagekräftig. Zudem kommt es aufgrund der Fehlerfortpflanzung mit fortschreitender Anwendungsdauer eines Schätzverfahrens unweigerlich zu einer Zunahme des potenziellen Prognosefehlers. Auf indikatorischem Wege können aussagekräftige Daten für Energie und Emissionsbilanzen folglich nicht bereitgestellt werden.
Eine Erhebung bildet - im Gegensatz zu einer Schätzung - zudem auch die Auswirkungen von landesspezifischen Effizienz- und Einsparanstrengungen zuverlässig ab.
Zur Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiepflichten soll geregelt werden, dass auf die Durchführung von Erhebungen zu verzichten ist, sofern eine Möglichkeit zur Verwaltungsdatennutzung besteht.
2. Zu § 13 Absatz 6 - neu - EnStatG
Dem § 13 ist folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie für Zwecke der Energiebilanzerstellung die Ergebnisse der Erhebungen nach §§ 3 bis 8, soweit es sich um Angaben handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden sind, veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
Begründung:
Mit diesem Regelungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass die für die klima- und energiepolitischen Fragestellungen relevanten statistischen Ergebnisse nicht nur erhoben, sondern auch veröffentlicht und Nutzern in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Daten von Gemeinden, in denen nur ein Betreiber Netzaus- und -einspeisungen vornimmt.
3. Zu § 13 Absatz 6 - neu - EnStatG*
Dem § 13 ist folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Die statistischen Ämter der Länder dürfen für Zwecke der Energiebilanzerstellung die Ergebnisse der Erhebungen nach §§ 3 bis 8 veröffentlichen, soweit es sich um Angaben handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden sind, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
Begründung:
Der Regelungsvorschlag soll dazu beitragen, die Transparenz und Aussagekraft der Energiebilanzen zu erhöhen. Sofern Daten bereits anderweitig veröffentlicht wurden, ist die statistische Geheimhaltung entbehrlich. Zudem verbessert ein Verzicht auf die formale Geheimhaltung allgemein bekannter Daten die Transparenz und Aussagekraft der Energiebilanzen insgesamt, denn es erübrigen sich zahlreiche weitere nachgelagerte Geheimhaltungsfälle. Letztere betreffen andere Werte, die nur zum Schutz des geheim zu haltenden Wertes nicht zu veröffentlichen sind.
4. Zu § 13 Absatz 7 - neu - EnStG* **
In § 13 ist nach Absatz 6 - neu - folgender Absatz 7 anzufügen:
(7) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
Begründung:
In der Regel werden Gemeinden von einem Netzbetreiber versorgt. Folglich liegt für die Netzaus- und -einspeisungen einer Gemeinde nur die Meldung eines Netzbetreibers vor. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen die gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 gemeindescharf erhobenen Daten auch zur Beantwortung aktueller energie- und klimapolitischer Fragestellungen zu Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung gestellt werden können. Hierzu bedarf es der Möglichkeit einer Einzeldatenveröffentlichung.
5. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Datengrundlage für ein aussagekräftiges Monitoring von Energiewende- und Klimaschutzpolitik in folgenden Bereichen nicht ausreichend ist:
- - Einsatz von Strom im Wärmesektor, zum Beispiel für Speicherheizungen, Wärmepumpen, Elektrodenheizkessel und andere Powerto-HeatTechnologien, und Einsatz von Strom im Verkehrssektor, hierbei insbesondere für nicht schienengebundene Elektromobilität;
- - Erfassung der Wärmeerzeugung aus Biogas, Klärgas und fester Biomasse. Auf Grund der üblichen statistischen Abschneidegrenzen werden diese - im Zeitablauf bedeutender gewordenen - Wärmeerzeugungsmengen, insbesondere aus kleinen Anlagen, nicht oder nur teilweise erfasst.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der Energiestatistik mit dem Ziel, die Erfassung des Einsatzes von Strom im Wärme- und im Verkehrssektor sowie des Wärmeversorgungsbeitrags aus Biogas, Klärgas und fester Biomasse auf Ebene des Bundes und der Länder zu verbessern.
Begründung:
Bei fortschreitender Energiewende und Sektorkopplung wird der Einsatz von Strom im Wärme- und im Verkehrssektor bedeutender, ohne dass derzeit ein Monitoring des zusätzlichen Stromverbrauchs möglich ist. Analoges gilt für die Erfassung der Wärmeerzeugung aus Biogas, Klärgas und fester Biomasse. In diesen Bereichen ist daher eine Weiterentwicklung der Energiestatistik sinnvoll und erforderlich.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass den Ländern durch die zusätzlichen Aufgaben erhebliche Mehraufwendungen entstehen. Er fordert daher den Bund auf, den Ländern die durch den Vollzug entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Personalkosten zu erstatten.
Begründung:
Die Länder sind - gerade im Statistikbereich - an ihrer Belastungsgrenze. Es können nicht immer mehr Aufgaben durch das vorhandene Personal übernommen werden.
Zu den durch Bundesgesetz neu übertragenen Aufgaben muss es eine Kompensation für den damit verbundenen Aufwand oder entsprechende Entlastungen in anderen Statistikbereichen geben.
B
- 7. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
- *. im Umweltausschuss als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen
- **. bei Ablehnung von Ziffer 3 redaktionell anzupassen