A. Problem und Ziel
- Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen abgebaut werden. Das Abkommen entspricht im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens.
B. Lösung
- Das Abkommen vom 2. März 2005 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Die Höhe der Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Sanaa am 2. März 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 5 Abs. 3 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen insgesamt eine höhere Belastung ergibt als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 5 Abs. 3 ab Steuerjahr 1982 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 wird sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab diesem Zeitpunkt weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.
Soweit sich durch die rückwirkende Anwendung des Abkommens in besonders gelagerten Einzelfällen eine höhere Gesamtbelastung an deutschen Steuern und Steuern im Jemen ergeben sollte als nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Abkommens, schließt Satz 3 des Artikels eine rückwirkende Verschlechterung für die Steuerpflichtigen aus. Die Regelung besagt, dass in solchen Fällen eine etwaige deutsche Mehrsteuer nur festgesetzt wird, soweit ihr eine Steuerentlastung in der Republik Jemen gegenübersteht.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits sichert sich die Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen. Die steuerlichen Auswirkungen lassen sich nicht schätzen. Die Wirtschaft erhält durch das Abkommen Rechtssicherheit. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Jemen -
von dem Wunsch geleitet, die Doppelbesteuerung beim Einkommen und Vermögen von Luftfahrtunternehmen zu vermeiden -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
- a) in der Bundesrepublik Deutschland
- i) die Einkommensteuer,
- ii) die Körperschaftsteuer,
- iii) die Gewerbesteuer,
- iv) die Vermögensteuer (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
- b) in der Republik Jemen
- i) die Einkommensteuer
- ii) die Vermögensteuer (im Folgenden als "jemenitische Steuer" bezeichnet).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle anderen von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erhobenen Steuern, die hinsichtlich des Steuergegenstands und der Besteuerungsgrundlage den genannten Steuern gleichen oder ähnlich sind.
Artikel 2
(1) Der Ausdruck "Luftfahrt" bedeutet die Beförderung von Personen, Waren, Gepäck, Post und Tieren auf dem Luftweg durch Eigner oder Charterer von Luftfahrzeugen einschließlich des Verkaufs von Flugkarten und ähnlichen Dokumenten sowie jede sonstige mit dieser Beförderung unmittelbar verbundene Tätigkeit.
(2) Der Ausdruck "Unternehmen eines Vertragsstaates" bedeutet die von beiden Vertragsstaaten bezeichneten Luftfahrtunternehmen dieser Staaten.
(3) Der Ausdruck "internationaler Verkehr" bedeutet jede Beförderung, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates auf dem Luftweg durchgeführt wird, soweit die Luftfahrzeuge nicht ausschließlich zwischen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaates eingesetzt werden.
(4) Der Ausdruck "zuständige Behörden" bedeutet auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, und auf Seiten der Republik Jemen das Ministerium der Finanzen.
(5) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 3
(1) Einkünfte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus dem internationalen Verkehr bezieht, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Luftfahrzeuge und das deren Betrieb dienende bewegliche Vermögen von der Vermögensteuer befreit.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Zinsen aus Guthaben, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zusammenhängen, als Gewinne aus dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge.
(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beteiligungen eines Vertragsstaates an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem sonstigen internationalen Betriebszusammenschluss auf dem Gebiet der Luftfahrt.
Artikel 4
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, ggf. durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 5
(1) Für die Republik Jemen sind mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt.
(2) In der Bundesrepublik Deutschland bedarf dieses Abkommen zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.
(3) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Republik Jemen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1982 und die folgenden Steuerjahre erhoben werden können oder erhoben werden.
Artikel 6
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall tritt das Abkommen am 1. Januar des Jahres außer Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgte.
Geschehen zu Sanaa am 2. März 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
J ü r g e n C h r o b o g
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Das in Sanaa am 2. März 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entspricht weitgehend den einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens.
Die Artikel 1 und 2 regeln den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für dessen Anwendung notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Artikel 3 weist die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Die Artikel 4 bis 6 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.
II. Besonderes
Z u Artikel 1
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.
Z u Artikel 2
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 bis 4 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 bestimmt außerdem den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich). Dabei wird der Ausdruck "Unternehmen einer Vertragspartei" auf Luftfahrtunternehmen der Vertragsstaaten begrenzt. Durch Notifizierung an die jeweilige andere Vertragspartei wurden die Luftfahrtunternehmen näher bestimmt. Die deutsche Seite hat mit Verbalnote vom 6. März 2005 die Deutsche Lufthansa AG und die jemenitische Seite mit Verbalnote vom 28. März 2005 die Yemenia Airlines benannt.
Absatz 5 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Z u Artikel 3
Absatz 1 dieses Artikels bestimmt, dass Gewinne und das Vermögen aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei nur im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden dürfen.
Absatz 2 ist eine Klarstellung auf jemenitischen Wunsch. Hiernach sind Zinsen aus betrieblichen Guthaben den Gewinnen des Betriebes zuzurechnen.
Absatz 3 stellt klar, dass die Regelung des Absatzes 1 auch bei Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Z u Artikel 4
Dieser Artikel sieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens durch gegenseitige Konsultation beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Z u Artikel 5
Dieser Artikel regelt die Notifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen einen Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der jemenitischen Regierung in Kraft. Die Anwendung erfolgt rückwirkend ab 1982.
Z u Artikel 6
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.