Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration KOM (2005) 441 endg.; Ratsdok. 12730/05


Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 05. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. September 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990, Drucksache 288/05 (PDF) = AE-Nr. 051041 und AE-Nr. 052255

Begründung

1. Hintergrund der Vorschläge

Die Vorschläge für fünf spezifische Programme schließen sich an den Vorschlag der Kommission für ein 7. Rahmenprogramm (2007-2013) an, der am 6. April 2005 verabschiedet wurde1. Es wurde eine Struktur in Form der vier spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Ideen", "Menschen" und "Kapazitäten" präsentiert, von denen jedes für ein Hauptziel der europäischen Forschungspolitik steht; ein weiteres spezifisches Programm betrifft die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Kommission wird Vorschläge für "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" für das 7. Rahmenprogramm vorlegen.

Die politischen Hintergründe und Ziele dieses Vorschlags sind in der Mitteilung "Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum"2 dargelegt. Um diese Ziele zu erreichen und die spezifischen Programme vollständig umsetzen zu können, wird - wie von der Kommission vorgeschlagen - eine Verdoppelung des Haushalts erforderlich sein.

Forschung, Technologie, Ausbildung und Innovation haben signifikante Bedeutung für die langfristige und nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen und sind der Schlüssel zu Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Lebensqualität und Umweltschutz. Das Forschungsrahmenprogramm dient zusammen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen für Ausbildung und Innovation dem Ziel der Schaffung einer wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft. Die spezifischen Programme des 7. Rahmenprogramms wurden ausgelegt, um in Verbindung mit den erforderlichen nationalen und privaten Anstrengungen vorhandene Schwächen in Umfang, Qualität und Wirkung der europäischen Forschung auszumerzen. Die Verbreitung und Übertragung von Kenntnissen stellen einen wesentlichen Mehrwert europäischer Forschungsaktionen dar. Deshalb werden weitere Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung der Ergebnisse durch Industrie, Entscheidungsträger und Gesellschaft zu verbessern.

Wenn die Europäische Union ihr Ziel, bis zum Jahr 2010 insgesamt 3 % ihres BIP in die Forschung zu investieren, erreichen will, muss Europa sich in finanzieller Hinsicht stärker engagieren und neue Schwerpunkte setzen. Das 7. Rahmenprogramm wird sowohl durch direkte Finanzierungsmaßnahmen als auch durch die Hebelwirkung für zusätzliche Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors einen Beitrag zu diesem Ziel leisten.

Will Europa seine Forschungsbemühungen intensivieren und verbessern, so braucht es mehr Forscher. Das 7. Rahmenprogramm soll - ergänzend zu anderen Initiativen wie der Europäischen Charta für Forscher und Maßnahmen auf nationaler Ebene - dazu führen, dass mehr Personen sich für die Forschungslaufbahn entscheiden, und führende Forschungstalente nach Europa bringen.

Die finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene bietet die Gelegenheit, Forschungsleistung und -wirksamkeit in einem Maße zu erhöhen, das auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Die spezifischen Programme des 7. Rahmenprogramms ermöglichen eine weitere Konsolidierung des Europäischen Forschungsraums, sie tragen dazu bei, auf neuen Forschungsgebieten und mit neuen Mitteln eine kritische Masse und neue Strukturen zu erreichen, und fördern den freien Austausch von Ideen, Kenntnissen und Forschern.

Das Potenzial europäischer Maßnahmen zur Förderung hervorragender Forschungsleistungen wird während der gesamten Durchführung der spezifischen Programme voll genutzt - insbesondere durch EU-weiten Wettbewerb und eine strenge, unabhängige Bewertung der Vorschläge. Dies beinhaltet die Erkennung- und Förderung der in der Europäischen Union vorhandenen Kompetenzen und die Schaffung von Kapazitäten für künftige Forschungshöchstleistungen.

Die Wirkung der spezifischen Programme wird durch die Komplementarität mit anderen Strategien und Programmen der Gemeinschaft (insbesondere Strukturfonds, Ausbildungsprogramme und Programm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation") verstärkt.

2. VORHERIGE Konsultation

Bei der Erstellung der Vorschläge für die spezifischen Programme wurden die Ansichten der EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats, ebenso berücksichtigt wie die Meinung anderer Beteiligter wie Forscher und Forschungsnutzer. Der Konsultationsprozess umfasst die aktuellen Gespräche und Beiträge zu den Vorschlägen für die spezifischen Programme zur Durchführung des 7. Rahmenprogramms sowie die ausführlichen Beratungen und die Beiträge zur Vorbereitung dieses Vorschlags und sonstige Arbeiten zur Festlegung künftiger Forschungsprioritäten wie zum Beispiel die Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Technologieplattformen.

Der Vorschlag für die spezifischen Programme stützt sich auf die ausführliche Folgenabschätzung für den Vorschlag für das 7. Rahmenprogramm3, bei der sich ein eindeutiger, spezifischer Mehrwert jedes vorgeschlagenen spezifischen Programms zeigte. Bei den Vorschlägen wurden auch die Ergebnisse der Fünfjahresbewertung des Rahmenprogramms4 berücksichtigt.

3. Rechtliche Aspekte

Der Vorschlag für die spezifischen Programme stützt sich auf Titel XVIII, Artikel 163 bis 173 des Vertrags, und insbesondere auf Artikel 166.3 über die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme.

4. Verwendung der Haushaltsmittel

Der jedem Beschluss beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die finanziellen Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen.

Die Kommission plant die Schaffung einer Exekutivagentur, die mit bestimmten Aufgaben betraut wird, die zur Durchführung der spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" erforderlich sind. Dieses Konzept wird auch der Durchführung des Programmes "Ideen" zugrunde gelegt (siehe Abschnitt 7.2).

5. EINHEITLICHE und flexible Durchführung

5.1. Anpassung an neue Erfordernisse und Möglichkeiten

Die Durchführung der spezifischen Programme muss flexibel genug sein, um bei wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in vorderster Front stehen und auf neue wissenschaftliche, industrielle, politische oder gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen zu können. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen, die es den Forschern ermöglichen, Themen selbst zu bestimmen. Bei anderen Maßnahmen erfolgt dies im Rahmen der Arbeitsprogramme, die jährlich aktualisiert werden. Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten leisten dabei aktive Unterstützung, wobei sie ihren Arbeitsschwerpunkt auf die Arbeitsprogramme legen sollten. Revisionen können beschleunigt werden, wenn neue Prioritäten unmittelbare Maßnahmen erfordern - insbesondere wenn dies aufgrund unvorhergesehener politischer Anforderungen der Fall ist.

Die mehrjährige Programmplanung steht Beiträgen aus ganz unterschiedlichen Quellen offen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen direkte Relevanz für neuen Forschungsbedarf der Industrie und der EU-Politik haben. Externe Sachverständige werden u.a. für jedes Thema des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" befragt; dabei werden unterschiedliche Disziplinen abgedeckt und wird nach einem Gleichgewicht zwischen akademischer und industrieller Beteiligung gestrebt.

Beim Programm "Ideen" wird ein ganz neues Konzept verfolgt: Mit der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms wird ein unabhängiger wissenschaftlicher Rat beauftragt, der Teil eines autonomen Europäischen Forschungsrates ist (siehe Abschnitt 7.2).

Zusätzliche externe Beiträge werden - insbesondere für das Programm "Zusammenarbeit" - durch die Europäischen Technologieplattformen gefördert, die auf verschiedenen Gebieten eingerichtet werden und eine starke, dynamische Rolle spielen sollen, um Relevanz für die Industrie zu gewährleisten. Die in den strategischen Forschungsplänen der Plattformen festgelegten Forschungsprioritäten spiegeln sich in den Vorschlägen für die spezifischen Programme wider und liefern wichtige Beiträge für die mehrjährige Programmplanung.

Auch andere Foren und Gruppen können der Kommission aktuelle Hinweise auf neue Prioritäten bestimmter Bereiche liefern, wie zum Beispiel das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) oder Plattformen, die geschaffen werden, um strategische Forschungsstrategien mit Relevanz für Sozial- oder Umweltpolitik zu prüfen.

Ein wichtiger neuer Aspekt des Rahmenprogramms ist die Einführung eines innovativen Finanzierungsmechanismus, nämlich der "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis". Ziel ist die Stimulierung von FTE-Ausgaben des Privatsektors durch Verbesserung des Zugangs zu Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB). Diese sind für großmaßstäbliche europäische Maßnahmen gedacht, die verschiedene Finanzierungsquellen kombinieren sollen, einschließlich Darlehen. Bei diesen großmaßstäblichen europäischen Maßnahmen handelt es sich um "gemeinsame Technologieinitiativen" und Verbundprojekte, die im Rahmen des Programms "Zusammenarbeit" bzw. bei neuen Forschungsinfrastrukturprojekten im Rahmen des Programms "Kapazitäten" direkt durch das Rahmenprogramm finanziert werden. Andere großmaßstäbliche europäische Verbundprojekte wie Eureka könnten je nach Förderkriterien ebenfalls berücksichtigt werden. Der geplante Beitrag der spezifischen Programme zur EIB wird den Zugang zur Kreditfinanzierung deutlich verbessern und somit signifikante Hebelwirkung im Hinblick auf private FTE-Investitionen entfalten.

5.2. Querschnittsthemen

Die Kommission wird bei der Durchführung des 7. Rahmenprogramms für die erforderliche Kohärenz sorgen und der Autonomie und Unabhängigkeit des Europäischen Forschungsrates im Programm "Ideen" in vollem Umfang Rechnung tragen.

Die Arbeitsprogramme der anderen spezifischen Programme werden in enger Koordinierung überarbeitet, um Querschnittsthemen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten haben ebenfalls eine wichtige Aufgabe zu erfüllen, indem sie die Kommission bei der Gewährleistung von Kohärenz und Koordinierung innerhalb und zwischen den spezifischen Programmen unterstützen. Deshalb müssen sich die Mitgliedstaaten und die Vertreter verschiedener Ausschüsse gut untereinander abstimmen.

Für Maßnahmen mit hoher Relevanz für die spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, wobei die Erfahrungen aus dem 6. Rahmenprogramm genutzt werden. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf Forschungsthemen, die sich auf das Programm "Zusammenarbeit" auswirken; die entsprechenden Aufforderungen werden im Arbeitsprogramm deutlich bestimmt.

Folgende Fragen betreffen die spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" und verdienen besonderes Augenmerk; für einschlägige Maßnahmen sind spezielle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines koordinierten Konzepts vorgesehen:

6. Vereinfachung der Verwaltungsverfahren

Die Vorschläge aus dem Arbeitspapier der Kommission vom 6. April 2005 und die darauf aufbauenden umfassenden Gesprächen mit den Mitgliedstaaten und Beteiligten werden im Hinblick auf die Durchführung des 7. Rahmenprogramms eine signifikante Vereinfachung ermöglichen. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen in den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln beschrieben werden und dienen insbesondere dem Ziel, den "Bürokratiefaktor" zu verringern und die Finanzierungsmodelle und Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen.

Die für die spezifischen Programmen vorgeschlagene Verbesserungen umfassen:

7. Inhalt der spezifischen Programme

7.1. Zusammenarbeit

Das spezifische Programm "Zusammenarbeit" soll es ermöglichen, eine Führungsstellung in wissenschaftlichen und technologischen Schlüsselbereichen einzunehmen. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Industrie, Forschungszentren und Behörden in der gesamten Europäischen Union sowie dem Rest der Welt unterstützt. Frühere Rahmenprogramme zeigten, dass solche Maßnahmen sich positiv auf die Umstrukturierung der Forschung in Europa, die Bündelung der Ressourcen und die Entfaltung von Katalysatorwirkungen auswirken. Durch das 7. Rahmenprogramm werden diese Auswirkungen noch breiter gestreut; die neun vorgeschlagenen Themen decken die großen Gebiete ab, auf denen Fortschritte hinsichtlich Erkenntnissen und Technologie erzielt werden können und auf denen die Spitzenforschung weiter verstärkt werden muss, um soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche, ökologische und industrielle Herausforderungen in Europa anzugehen.

Das Programm zeigt starke Kontinuität zu früheren Rahmenprogrammen und baut auf dem erwiesenen Mehrwert einer Förderung auf europäischer Ebene auf. Zusätzlich gibt es einige wichtige Neuheiten dieses spezifischen Programms, die besondere Überlegungen hinsichtlich der Durchführung erfordern:

7.2. Ideen

Europa kann sich im Hinblick auf wirklich hervorragende Forschungsleistungen und auf die Beherrschung neuer, schnell wachsender Wissenschaftsbereiche noch deutlich verbessern. Das Programm "Ideen" dient der europaweiten Förderung kreativer Wissenschaftler, Ingenieure und Akademiker, deren Neugier und Wissensdurst unvorhersehbare, umwälzende Entdeckungen möglich machen können, die unser Weltverständnis ändern, neue Aussichten für technologische Fortschritte eröffnen und eventuell Lösungen für dauerhafte soziale und ökologische Probleme bieten können. Die qualitative Verbesserung der Grundlagenforschung durch europaweite Wettbewerbe wird signifikante gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile ermöglichen6.

Im Programm "Ideen" wird der Ausdruck "Pionierforschung" verwendet, um das neue Verständnis der Grundlagenforschung zu verdeutlichen. Die "Pionierforschung" steht bei der Gewinnung neuer Erkenntnisse in vorderster Linie und ist das inhärent riskante Unterfangen, fundamentale Fortschritte in Wissenschaft, Technik und Ingenieurwesen zu erzielen, ohne auf nationale Grenzen oder etablierte Grenzen zwischen Disziplinen Rücksicht zu nehmen.

Das Programm verfolgt einen "forschergetriebenen" Ansatz, der es den Forschern erlaubt" eigene Themen vorzuschlagen. Unterstützt werden einzelne Teams, die je nach Art der Durchführung des Projekts aus ganz unterschiedlichen Gruppierungen bestehen können, wobei einzelne oder mehrere Rechtspersonen in einem einzigen Land oder über nationale Grenzen hinweg zusammenarbeiten können. Die Bildung der Gruppen sollte sich jedoch ausnahmslos an der wissenschaftlichen Qualität und nicht an administrativen Anforderungen orientieren. Das Programm unterscheidet sich von der Finanzierung der Grundlagenforschung auf nationaler Ebene durch seine strategischen Ziele und den europäischen Maßstab.

Die Schaffung eines Europäischen Forschungsrates (EFR) zur Durchführung des Programms "Ideen" stellt ein neues Konzept dar. Die beiden strukturellen Schlüsselkomponenten des EFR - ein unabhängiger wissenschaftlicher Rat und eine spezifische Durchführungsstruktur - arbeiten nach den Grundsätzen des Vertrauens, der Glaubwürdigkeit und der Transparenz. Eine angemessene Mittelausstattung und effiziente Arbeitsweise sollen sichergestellt werden. Dadurch soll ein hoher Grad an Autonomie, Integrität und von Verantwortlichkeit gewährleistet werden.

Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft zusammen, die unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln. Die Mitglieder des Rats werden von der Kommission bestellt, nachdem sie in einem unabhängigen Verfahren benannt wurden.

Der wissenschaftliche Rat erhält folgende Aufgabenbereiche:

Für die Programmdurchführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm ist das spezifischen Durchführungsstruktur zuständig. Dieses wird insbesondere das Gutachter- und das Auswahlverfahren gemäß den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Zuschüsse sicherstellen. Die Kommission möchte diesbezüglich zunächst eine Exekutivagentur schaffen, an die sie die Durchführungsaufgaben delegieren wird. Das Durchführungsgremium wird ständige, enge Verbindung mit dem Wissenschaftlichen Rat halten, um sich mit diesem über alle Aspekte der Programmdurchführung auszutauschen. Im Anschluss an eine unabhängige Bewertung der Effizienz der EFR-Strukturen und -Mechanismen könnte gegebenenfalls eine alternative Struktur - beispielsweise gemäß Artikel 171 des Vertrags - geschaffen werden.

Die Europäische Kommission wird Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrats garantieren. Um ihrer Verantwortung für die Durchführung des Programms gerecht zu werden, wird die Kommission deshalb dafür sorgen, dass die Durchführungsstruktur des EFR geschaffen wird und dass der EFR das Programm in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielen und gemäß den vom Wissenschaftlichen Rat in voller Unabhängigkeit festgelegten wissenschaftlichen Leitlinien und Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität durchführt.

Die Kommission wird das Arbeitsprogramm des Programms "Ideen" offiziell verabschieden und dabei nach dem oben dargelegten Konzept vorgehen. In der Regel wird die Kommission das Arbeitsprogramm in der Form annehmen, die der Wissenschaftliche Rat vorgeschlagen hat. Kann die Kommission das Arbeitsprogramm nicht in der vorgeschlagenen Form annehmen, weil dieses beispielsweise nicht den Programmzielen entspricht oder im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, so muss sie ihre Gründe öffentlich mitteilen. Dank dieser Vorgehensweise soll gewährleistet werden, dass der EFR uneingeschränkt und transparent gemäß den Prinzipien der Autonomie und Integrität arbeiten kann.

7.3. Menschen

Das spezifische Programm "Menschen" ist Teil einer breiten, integrierten Strategie zur qualitativen und quantitativen Stärkung der FuE-Humanressourcen in Europa. Das Programm wird Anreize bieten, die Forschungslaufbahn einzuschlagen und zu durchlaufen; Forscher werden ermutigt, in Europa zu bleiben, und die besten Denker sollen nach Europa gebracht werden. Maßnahmen auf europäischer Ebene bieten durch die Nutzung harmonisierter Instrumente, sowie durch die stärkere Strukturierung und größere Effizienz im Vergleich zu bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten einen eindeutigen Mehrwert.

Die Maßnahmen bauen auf den umfassenden und äußerst positiven Erfahrungen mit den "Marie-Curie"-Maßnahmen auf und dienen dazu, Lücken hinsichtlich Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung zu schließen. Bei gleichzeitiger Wahrung der Kontinuität wird eine Verstärkung folgender Aspekte angestrebt:

7.4. Kapazitäten

Das spezifische Programm "Kapazitäten" dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa. Das Programm kombiniert die Fortsetzung und Verstärkung von Maßnahmen früherer Rahmenprogramme mit einigen wichtigen Neuheiten.

Eine wichtige Rolle spielt hier das geplante strategische Konzept für die Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen, wodurch die - auch in Zukunft fortgesetzten - Bemühungen um eine optimale Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen ergänzt werden sollen. Die Unterstützung neuer Infrastrukturen erfolgt in zwei Phasen: Vorbereitung und Konstruktion. Die Kommission wird auf der Grundlage der Arbeiten von ESFRI (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen) zur Erstellung eines europäischen Ablaufplans für neue Forschungsinfrastrukturen prioritäre Projekte beschreiben, die gegebenenfalls über das 7. Rahmenprogramm unterstützt werden könnten. Bei solchen Projekten hat die Kommission unterstützende Funktion und vereinfacht insbesondere die Finanzierungstechniken für die Konstruktionsphase, einschließlich des vereinfachten Zugangs zu EIB-Darlehen durch die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis.Anhang 1 enthält die "ESFRI-Liste der Möglichkeiten", in der konkrete Beispiele für neue, großmaßstäbliche Infrastrukturen aufgeführt sind, die die wissenschaftliche Gemeinschaft in Europa im nächsten Jahrzehnt benötigen wird.

Die beiden Modelle zur Förderung der Forschung im Interesse von KMU und KMU-Verbänden erhalten aufgestockte Haushaltsmittel, um dem wachsenden Bedarf der KMU zur Auslagerung von Forschungstätigkeiten gerecht zu werden.

Maßnahmen für "wissensorientierte Regionen" werden auf der erfolgreichen Pilotaktion aufbauen. Ziel ist die Ermöglichung grenzüberschreitender Regionalnetze, die ihre Stärken ausspielen und neue Erkenntnisse aus der Forschung absorbieren; ferner soll die Entwicklung "forschungsorientierter Cluster" aus Hochschulen, Forschungszentren, Unternehmen und regionalen Behörden erleichtert werden.

Ein wichtiges neues Element ist die Freisetzung des Forschungspotenzials in den abgelegenen und "Konvergenzregionen" der EU. Die Verwirklichung der wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft kann nur gelingen, wenn die Fähigkeit der europäischen Forschung zu Spitzenleistungen gestärkt und bislang ungenutztes Forschungspotenzial in der gesamten EU besser genutzt wird. Angestrebt werden die Einstellung von Forschern aus anderen EU-Ländern, die Abstellung von Forschungspersonal und -Managern, die Einrichtung von Bewertungseinrichtungen sowie Erwerb und Entwicklung von Forschungsausrüstung. Solche Maßnahmen, für die Mittel aus den Strukturfonds bereitgestellt werden können, sind auf die Erfordernisse und die Entwicklungsmöglichkeiten der Forschungskapazitäten vorhandener und neu entstehender Exzellenzzentren in diesen Regionen abgestimmt.

Der Bereich "Wissenschaft und Gesellschaft" stellt eine signifikante Erweiterung der Tätigkeiten früherer Rahmenprogramme dar. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Verbesserung der wissenschaftlichen Leistung und damit einer Verbesserung der EU-Politik sowie einer stärkeren Einbindung und besseren Information der Öffentlichkeit.

Ein wichtiges Ziel des 7. Rahmenprogramms ist das Bestreben, eine starke und kohärente internationale Wissenschafts- und Technologiepolitik zu entwickeln. Das Programm "Kapazitäten" unterstützt dieses Konzept insbesondere durch Beiträge zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit.

Die kohärente Politikentwicklung wird mehr Nachdruck auf die Koordinierung der nationalen und regionalen Forschungspolitik legen; diesem Ziel dient ein spezifisches Unterstützungsschema für Initiativen der Mitgliedstaaten und Regionen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden politischen Zusammenarbeit. Dies stärkt die Umsetzung der offenen Koordinierungsmethode für die Forschungspolitik und stimuliert konzertierte oder gemeinsame Initiativen von Länder- und Regionengruppen in Bereichen mit starker grenzüberschreitender Dimension.

7.5. Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die GFS wird über die wissenschaftliche und technische Unterstützung der EU-Politik hinaus auch ihre Orientierung am Nutzer und ihre starke Vernetzung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft weiter ausbauen. Ihre Tätigkeiten werden vor dem Hintergrund von Wachstum, nachhaltiger Entwicklung und Sicherheit entwickelt.

Die Maßnahmen der GFS schließen sich auch an die Forderung der neuen Lissabonner Agenda nach einer besseren Regulierung an. Es wird heutzutage immer wichtiger, auf Krisen, Notfälle und vorrangige politische Gebote zu reagieren, und deshalb werden entsprechende Kapazitäten und Einrichtungen auf ausgewählten Gebieten benötigt, um auf EU-Ebene angemessene Unterstützung leisten zu können. Ein integriertes Konzept zur wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Politik wird ein Hauptmerkmal dieses spezifischen Programms sein.

8. DER Aufbau des EFR des Wissens für Wachstum

Die notwendigen, raschen Fortschritte in Richtung einer wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft erfordern eine ehrgeizigere und effizientere europäische Forschung. Bei diesen Bemühungen müssen alle Akteure in der gesamten Europäischen Union - nationale Regierungen, Forschungseinrichtungen, Industrie - ihre Rolle spielen.

Sämtliche spezifischen Programme zur Durchführung des 7. Rahmenprogramms sind darauf ausgerichtet, den Hebeleffekt und die Wirkung der Forschungsausgaben auf europäischer Ebene im Rahmen der verfügbaren Mittel zu optimieren. Hauptmerkmale sind: die Erreichung der vier in den spezifischen Programmen beschriebenen Ziele durch geeignete Maßnahmen und Durchführungsmodalitäten, eine starke Kontinuität in Kombination mit neuen Konzepten, ein konsequenter Schwerpunkt auf der Unterstützung vorhandener Kompetenzen und Schaffung der Kapazitäten für künftige Spitzenleistungen, eine rationalisierte und vereinfachte Abwicklung zur Gewährleistung von Nutzerfreundlichkeit und Kosteneffizienz sowie genügend Flexibilität, um auf neuen Bedarf und neue Möglichkeiten reagieren zu können.

Anhang 1

ESFRI-"Liste der Möglichkeiten"7

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (Text von Bedeutung für den EWR)


Der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 166,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments9,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 166 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgt die Durchführung des Beschlusses Nr. .../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm 2007-2013 der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "das Rahmenprogramm") durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2) Das Rahmenprogramm ist in vier Arten von Maßnahmen gegliedert: grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei nach politischen Erwägungen festgelegten Themen ("Zusammenarbeit"), von den Forschern angeregte Forschungsarbeiten ("Ideen"), Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern ("Menschen") und Förderung der Forschungskapazitäten ("Kapazitäten"). Dieses spezifische Programm dient der Durchführung indirekter Maßnahmen, die in den Maßnahmenbereich "Ideen" fallen.

(3) Dieses spezifische Programm sollte auf einem "forschergetriebenen" Ansatz beruhen, d.h. es sollten Projekte gefördert werden, deren Themen die Forscher selbst ausgewählt haben. Die Durchführung sollte flexibel, nutzerfreundlich und gegenüber allen Beteiligten offen sein und den relevanten wissenschaftlichen Praktiken Rechnung tragen.

(4) Vorschläge für "Pionierforschung" sollten ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz bewertet werden, die von unabhängigen Gutachtern und mit Schwerpunkt auf interdisziplinären, risikoreichen Pionierprojekten sowie auf neuen Gruppen, weniger erfahrenen Forschern und etablierten Teams ermittelt werden sollte.

(5) Dieses spezifische Programm sollte gemäß den Prinzipien der wissenschaftlichen Exzellenz, Autonomie, Effizienz, Transparenz und Verantwortlichkeit von einem Europäischen Forschungsrat (EFR) abgewickelt werden, der aus einem wissenschaftlichen Rat aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges besteht, die europäische Forschergemeinschaft in all ihrer Breite und Tiefe repräsentiert und von einer spezifischen Durchführungsstruktur unterstützt wird.

(6) Die Europäische Kommission sollte die Verantwortung für die Durchführung dieses spezifischen Programms tragen und die Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrates sowie seine funktionelle Wirksamkeit gewährleisten.

(7) Um die Autonomie des EFR zu garantieren, sollte die Kommission sicherstellen, dass Stellungnahmen des wissenschaftlichen Rates zur wissenschaftlichen Orientierung und zu Aspekten der Programmdurchführung Rechnung getragen wird und dass die spezifische Durchführungsstruktur sich streng, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität an die Zielvorgaben und Anforderungen dieses spezifischen Programms hält.

(8) Um die Integrität des EFR zu gewährleisten, sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dieses spezifische Programm in voller Übereinstimmung mit den gesetzten Zielen durchgeführt wird.

(9) Für dieses Programm sollten die für das Rahmenprogramm festgelegten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln") gelten.

(10) Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und andere Gemeinschaftsmassnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon sowie Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit, Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt ergänzen.

(11) Die Durchführung des Rahmenprogramms kann weitere Programme zur Folge haben, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten beteiligt sind, und zur Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, zur Gründung gemeinsamer Unternehmungen sowie zu anderen Vereinbarungen im Sinne der Artikel 168, 169 und 171 des EG-Vertrags führen.

(12) Die Gemeinschaft hat gemäß Artikel 170 EG-Vertrag mehrere internationale Forschungsabkommen abgeschlossen, und die internationale Forschungszusammenarbeit sollte weiter gestärkt werden, um die Gemeinschaft noch stärker in die globale Forschungsgemeinschaft zu integrieren. Daher sollte dieses spezifische Programm Ländern zur Teilnahme offen stehen, die einschlägige Übereinkommen geschlossen haben, und auch auf Projektebene können sich - zum gegenseitigen Nutzen - Rechtspersonen aus Drittländern und internationale Organisationen an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit beteiligen.

(13) Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sind die ethischen Grundprinzipien, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu beachten.

(14) Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben sollten für das Rahmenprogramm eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung und ein einfacher Zugang für alle Teilnehmer sichergestellt werden.

(15) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen und die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft11, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten12 und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF)13.

(16) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 erlassen werden.

(17) Die Kommission trägt für eine unabhängige Bewertung der Arbeit des EFR Sorge. Je nach Ergebnis dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Erfahrungen des EFR im Hinblick auf seine Grundprinzipien sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, den EFR - beispielsweise auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag - spätestens 2010 in eine rechtlich unabhängige Struktur umzuwandeln.

(18) Das spezifische Programm "Ideen" sollte im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eine eigene Haushaltslinie erhalten.

(19) Dieses spezifische Programm wird als übergeordnetes vorrangiges Mittel zur Verwirklichung der angestrebten Ziele anerkannt, nämlich der Erreichung von Exzellenz, Vereinfachung der Abwicklung und Erzielung eines Europäischen Mehrwerts in der "Pionierforschung" dank der Gemeinschaftsforschung, die Maßnahmen auf nationaler Ebene ergänzt.

(20) Das Programm entspricht den Empfehlungen des Berichts des vom Europäischen Rat von Kopenhagen (November 2002) eingerichteten ERCEG15, die auf verschiedenen Ratstagungen (November 2003, 11. März 2004, 25.-26. März 2004, 26. November 2004) wiederholt und vom Europäischen Parlament16 unterstützt wurden. Dieses spezifische Programm steht in Einklang mit der Lissabonner Strategie und mit den Vorgaben des Europäischen Rates von Barcelona, denen zufolge die europäischen Forschungsausgaben auf 3 % des BIP der EU anzuheben sind.

(21) Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms sollten hinsichtlich der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme Fragen der Arbeitsbedingungen, der Transparenz der Einstellungsverfahren sowie der Laufbahnentwicklung angemessen Beachtung finden, wobei insbesondere auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern verwiesen sei.

HAT folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

In Einklang mit Anhang II des Rahmenprogramms werden für die Durchführung des spezifischen Programms 11,862 Mrd. Euro veranschlagt, wovon weniger als 6 % für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind.

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
WISSENSCHAFTLICHE Ziele und Grundzüge der Tätigkeiten

Die durch die Forscher selbst angeregte "Pionierforschung" ist eine treibende Kraft für Wohlstand und sozialen Fortschritt, da sie neue Möglichkeiten für wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt eröffnet und zur Gewinnung neuen Wissens beiträgt, das zu neuen Anwendungen und Märkten führt.

Trotz vieler Erfolge und einem hohen Leistungsstand in zahlreichen Bereichen könnte Europa mehr aus seinem Forschungspotenzial und seinen Ressourcen machen und benötigt es dringend verstärkte Kapazitäten für die Generierung von Wissen.

Ziele

Ziel des spezifischen Programms "Ideen" ist es, Exzellenz, Dynamik und Kreativität der europäischen Forschung zu stärken und die Attraktivität Europas für Spitzenforscher aus europäischen Ländern und Drittländern sowie für Forschungsinvestitionen der Industrie zu erhöhen; dies soll durch Schaffung eines europaweiten, wettbewerbsorientierten Finanzierungsmodells für die "Pionierforschung" einzelner Forschungsteams erreicht werden.

Mit der Durchführung wird ein Europäischer Forschungsrat (EFR) betraut, der sich aus einem wissenschaftlichen Rat und einer spezifischen Durchführungsstruktur zusammensetzt und den die Kommission im Rahmen dieses spezifischen Programms einrichten wird. Der EFR wird gemäß den Prinzipien der wissenschaftlichen Kompetenz, Unabhängigkeit, Effizienz, Transparenz und Verantwortlichkeit arbeiten und von Forschern angeregte Projekte der "Pionierforschung" unterstützen, die von einzelnen Teams, die auf europäischer Ebene im Wettbewerb stehen, durchgeführt werden.

Das spezifische Programm zielt durch Förderung der "Pionierforschung" in der gesamten EU darauf ab, der europäischen Forschung eine Führungsposition zu verschaffen und damit den Weg für neue wissenschaftliche und technologische Errungenschaften zu ebnen und unerwartete Ergebnisse zu ermöglichen. Es wird den Ideenfluss stimulieren und Europa in die Lage versetzen, seine Forschungskapazitäten auf dem Weg zu einer dynamischen, wissensgestützten Gesellschaft besser zu nutzen, was im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaftssysteme und die Lebensqualität der Bürger zu langfristigen Vorteilen führen wird.

Maßnahmen

Dieses Programm dient der Förderung der "Pionierforschung" auf Weltklasseniveau. Der Ausdruck "Pionierforschung" steht hierbei für ein neues Verständnis der Grundlagenforschung. Grundlagenforschung in Wissenschaft und Technologie hat entscheidende Bedeutung für wirtschaftliches und soziales Wohlergehen; gleichzeitig ist die Forschung an und jenseits der Grenzen unseres derzeitigen Verständnisses ein inhärent riskantes Unternehmen, das Fortschritte auf neuen und besonders aktuellen Forschungsgebieten ermöglicht und sich dadurch auszeichnet, dass Grenzen zwischen einzelnen Disziplinen fehlen.

Das Programm unterstützt individuelle Projekte in Bereichen der wissenschaftlichen und technischen Grundlagenforschung, die unter die Gemeinschaftsforschung gemäß diesem Rahmenprogramm fallen, einschließlich Ingenieurwesen, sozioökonomischer Wissenschaften und Geisteswissenschaften. Gegebenenfalls können je nach Zielstellung des Programms im Interesse einer effizienten Durchführung spezifische Forschungsthemen oder Zielgruppen (z.B. Nachwuchsgruppen/aufkommende Gruppen) berücksichtigt werden. Besondere

Aufmerksamkeit wird neu aufkommenden und schnell wachsenden Gebieten an den Grenzen des Wissens und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Disziplinen gewidmet.

Das Konzept der "Anregung durch die Forscher" bedeutet, dass das Programm Projekte unterstützen wird, das Forscher zu Themen ihrer Wahl innerhalb des Geltungsbereichs der Ausschreibungen durchführen. Die Vorschläge werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz und von unabhängigen Gutachtern bewertet, die Exzellenz in neuen Gruppen, bei weniger erfahrenen Forschern sowie etablierten Teams prüfen, wobei der Schwerpunkt auf Vorschlägen mit hohem Pionierfaktor und entsprechend hohem wissenschaftlichen Risiko liegt.

Das Programm unterstützt Projekte individueller Gruppen. Eine solche Gruppe besteht aus einem Hauptforscher und anderen Gruppenmitgliedern.

Der Hauptforscher muss bei einer Rechtsperson aus einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land beschäftigt sein. Die anderen Teammitglieder können bei der gleichen Rechtsperson oder bei anderen Rechtspersonen in Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder Drittländern beschäftigt sein. Die Beteiligung von Teammitgliedern, die bei anderen Rechtspersonen als der Hauptforscher beschäftigt sind, muss durch den wissenschaftlichen Mehrwert für das Projekt begründet werden. Die Beiträge von Teammitgliedern, die bei Rechtspersonen in Drittländern beschäftigt sind, können durch den Gemeinschaftszuschuss abgedeckt werden, wenn es sich bei dem betreffenden Land um ein Partnerland der internationalen Zusammenarbeit handelt18.

Programmdurchführung

Für die Durchführung des spezifischen Programms wird die Kommission zu Beginn die beiden strukturellen Schlüsselkomponenten des EFR schaffen: einen unabhängigen wissenschaftlichen Rat und eine spezifische Durchführungsstruktur.

Der wissenschaftliche Rat

Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus höchstrangigen Vertretern der europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, die unabhängig von jeglichen Fremdinteressen ad personam handeln. Die Mitglieder des Rats werden von der Kommission bestellt, nachdem sie in einem unabhängigen Verfahren benannt wurden.

Der wissenschaftliche Rat wird folgende Aufgaben erhalten:

Die spezifische Durchführungsstruktur wird für alle Aspekte der Programmdurchführung und -ausführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm zuständig sein. Sie wird insbesondere die Bewertungs-, Gutachter- und Auswahlverfahren gemäß den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Zuschüsse sicherstellen.

Die Rolle der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission wird die vollständige Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrats gewährleisten. Ihre Verantwortung für die Durchführung des Programms erstreckt sich auf die Gewährleistung einer Durchführung in Einklang mit den oben genannten wissenschaftlichen Zielen und den vom wissenschaftlichen Rat in völliger Unabhängigkeit festgelegten Anforderungen der wissenschaftlichen Qualität. Die Kommission wird insbesondere

ETHISCHE Aspekte

Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und einschlägigen internationalen Übereinkommen, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, die UN-Kinderrechtskonvention, die Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, das UN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Zu berücksichtigen sind ferner die Stellungnahmen der Europäischen Sachverständigengruppe für Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten geltende Rechtsvorschriften, Regelungen und ethische Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Entscheidung werden Forschungsmaßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten untersagt sind, nicht gefördert.

Das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Formulierung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren vollumfänglich Rechnung trägt. Die Richtlinie des Rates 86/609/EWG über den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere bestimmt, dass alle Versuche so konzipiert sind, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die Zahl der verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, Tiere mit der geringsten sinnesphysiologischen Entwicklung verwendet werden und Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der genetischen Vielfalt gewahrt sind.

Während der Durchführung dieses Programms werden wissenschaftliche Fortschritte sowie nationale und internationale Bestimmungen von der Kommission regelmäßig überwacht, damit gegebenenfalls Neuentwicklungen berücksichtigt werden können.


1 KOM (2005) 119.
2 KOM (2005) 118.
3 SEK(2005) 430.
4 KOM (2005) 387.
5 Siehe Arbeitspapier der Kommission, Report on European Technology Platforms and Joint Technology Initiatives: Fostering Public-Private R&D Partnerships to Boost Europe"s Industrial Competitiveness - SEK(2005) 800 vom 10.6.2005.
6 Frontier Research: the European Challenge. Bericht hochrangiger Sachverständiger, Europäische Kommission, Mai 2005.
7 Towards New Research infrastructures for Europe: the ESFRi "List of Opportunities", (Neue Forschungsinfrastrukturen für Europa: die ESFRi-Liste der Möglichkeiten) März 2005, www.cordis.lu/esfri/
8 ABl. C ..., ..., S. ....
9 ABl. C ..., ..., S. ....
10 ABl. C ..., ..., S. ....
11 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1
12 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
13 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.
14 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
15 ERCEG - European Research Council Expert Group (Sachverständigengruppe des Europäischen Forschungsrats); ERCEG wurde auf initiative des dänischen Ministeriums für Wissenschaft, Technologie und innovation während der dänischen Ratspräsidentschaft im Dezember 2003 gegründet.
16 Bericht über Leitlinien für Wissenschaft und Technik für die künftige Forschungspolitik der Europäischen Union. Berichterstatterin: Pia Elda Locatelli, A6-0046/2005, 28.2.2005
17 Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.
18 Siehe Beteiligungsregeln.