Der Bundesrat möge die folgende Änderung zum Gesetzentwurf beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016)
In Artikel 1 Nummer 6 ist § 36c wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift ist das Wort "Netzausbaugebiet" durch das Wort "Netzengpassgebiet" zu ersetzen.
- b) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen an Land soll in dem Gebiet, in dem zu erwarten ist, dass in den nächsten drei bis fünf Jahren in erheblichem Umfang die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen abgeregelt werden muss (Netzengpassgebiet), gesteuert werden."
- c) In Absatz 2 Satz 1 ist das Wort "Netzausbaugebiet" durch das Wort "Netzengpassgebiet" zu ersetzen.
- d) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Bei der Festlegung des Netzengpassgebiets werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- 1. das Netzengpassgebiet darf ausschließlich solche Regionen erfassen, in denen in den nächsten drei bis fünf Jahren aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz Abregelungen von Windenergieanlagen an Land in erheblichem Umfang erforderlich sein werden,
- 2. das Netzengpassgebiet soll räumlich zusammenhängende Flächen, höchstens aber 20 Prozent der Bundesfläche erfassen,
- 3. das Netzengpassgebiet muss netzgebietsscharf oder landkreisscharf festgelegt werden."
Als Folge ist in den Absätzen 4, 5 und 6 jeweils das Wort "Netzausbaugebiet" durch das Wort "Netzengpassgebiet" zu ersetzen.
Begründung:
Die Problematik der zunehmenden, kostentreibenden Abregelungen von Onshore-Windenergieanlagen in Norddeutschland war Auslöser für die kurzfristige Aufnahme der Regelung zur Einrichtung eines Netzengpass- bzw. Netzausbaugebiets in den Gesetzentwurf des EEG. Der Gesetzgeber verfolgt mit deren Einrichtung das Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien im Norden auf ein netzverträgliches Maß zu begrenzen, solange die Netze noch nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind.
Die Regelung zur Einrichtung eines Netzausbaugebiets nach dem Gesetzentwurf ist allerdings nicht geeignet, dieser Problematik wirksam zu begegnen. Vielmehr lässt sie die eigentliche Problematik, nämlich die entschädigungspflichtigen Abregelungen von Onshore-Windenergieanlagen in Norddeutschland, völlig unberücksichtigt.
Einzig sachgerecht ist es, auf die zu erwartenden Abregelungen von Windenergieanlagen abzustellen, die von den Übertragungsnetzbetreibern in ihrer Systemanalyse prognostiziert werden. Die vorgeschlagene Regelung setzt daher an den Ursachen an und ist somit, anders als der Gesetzentwurf, geeignet, das von der Bundesregierung selbst gesteckte Ziel zu erreichen.
Bei Umsetzung ist die Notwendigkeit von weiteren Folgeänderungen zu prüfen.