A. Problem und Ziel
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt, dass bei Erreichen eines bundesweiten Ausbaustands von 52 GW installierter Photovoltaik-Leistung die anzulegenden Werte nach § 48 EEG für nicht-ausschreibungsgebundene Solarenergie auf null reduziert werden. Dieser 52 GW-Deckel beendet damit effektiv die EEG-Vergütung für Solarenergie im Segment bis 750 kWp, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Für eine sonstige Direktvermarktung nach dem EEG sind jedoch gerade kleine Photovoltaik-Anlagen wenig geeignet. Für Betreiber einer Photovoltaik-Anlage in dem genannten Segment bleibt so nur noch die Eigenstromnutzung als Betriebsmodell. Eigenstromnutzung wiederum ist im EEG ebenfalls stark begrenzt. Ende Juni 2019 waren in Deutschland bereits 48 GW Photovoltaik-Leistung installiert, so dass der 52 GW-Deckel schon 2020 erreicht werden könnte. Der Markt für die Neuinstallation von Solaranlagen im genannten Segment droht bei Erreichen des 52 GW-Deckels aus Ermangelung einer Vergütungsperspektive aus dem EEG einzubrechen. Das zu erwartende Erreichen des 52 GW-Deckels gefährdet bereits begonnene Planungen, sowie das Geschäftsmodell von zahlreichen, vor allem mittelständischen Solar-Installateuren und Projektentwickler, der Komponentenhersteller und die damit verbundenen Arbeitsplätze.
Eingeführt wurde der 52 GW-Deckel, um die Kosten des Solarenergie-Zubaus, gewälzt über die EEG-Umlage, zu begrenzen. Diese Zielsetzung wurde bereits erreicht, da die Kosten für neue Photovoltaik-Anlagen in der Freifläche und auf Dächern stark gesunken sind. Die Vergütungssätze wurden kontinuierlich an diese Entwicklung angepasst und werden auch zukünftig weiter angepasst.
B. Lösung
Um den absehbaren Markteinbruch bei der Neu-Installation von Photovoltaik im Segment bis 750 kWp abzuwenden, soll der 52 GW-Deckel vor dessen Erreichung ersatzlos gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass die bereits geltenden Regelungen des EEG unverändert weiter gelten und eine Vergütung nach dem EEG für Photovoltaik-Anlagen im Segment bis 750 kWp, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen, weiter in Anspruch genommen werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus dem Vorschlag ergibt sich kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, da die derzeit bereits geltenden Regelungen weiter angewendet werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus dem Vorschlag ergibt sich kein neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die derzeit bereits geltenden Regelungen weiter angewendet werden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Aus dem Vorschlag ergibt sich kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da die derzeit bereits geltenden Regelungen weiter angewendet werden.
F. Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Allerdings kann sich dieses Gesetz auf die Höhe der EEG-Umlage auswirken, die wiederum einen Einfluss auf die Strompreise hat. Dieser Einfluss entspricht der Fortwirkung der derzeit geltenden Regelung.
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 11. September 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossenen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019 zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2. Absatz 6 wird aufgehoben.
- 3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A: Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt, dass bei Erreichen eines bundesweiten Ausbaustands von 52 GW installierter Photovoltaik-Leistung die anzulegenden Werte nach § 48 EEG für nichtausschreibungsgebundenen Solarenergie auf null reduziert werden. Dieser 52 GW-Deckel beendet damit effektiv die EEG-Vergütung für Solarenergie im Segment bis 750 kWp, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Für eine sonstige Direktvermarktung nach dem EEG sind jedoch gerade kleine Photovoltaik-Anlagen wenig geeignet. Für Betreiber einer Photovoltaik-Anlage in dem genannten Segment bleibt so nur noch die Eigenstromnutzung als Betriebsmodell. Eigenstromnutzung wiederum ist im EEG ebenfalls stark begrenzt. Ende Juni 2019 waren in Deutschland bereits 48 GW Photovoltaik-Leistung installiert, so dass der 52 GW-Deckel schon 2020 erreicht werden könnte. Der Markt für die Neuinstallation von Solaranlagen im genannten Segment droht bei Erreichen des 52 GW-Deckels aus Ermangelung einer Vergütungsperspektive aus dem EEG einzubrechen. Das zu erwartende Erreichen des 52 GW-Deckels gefährdet bereits begonnene Planungen sowie das Geschäftsmodell von zahlreichen vor allem mittelständischen Solar-Installateuren und Projektentwickler, der Komponentenhersteller und die damit verbundenen Arbeitsplätze.
Eingeführt wurde der 52 GW-Deckel, um die Kosten des Solarenergie-Zubaus, gewälzt über die EEG-Umlage, zu begrenzen. Diese Zielsetzung wurde bereits erreicht, da die Kosten für neue Photovoltaik-Anlagen in der Freifläche und auf Dächern stark gesunken sind. Die Vergütungssätze wurden kontinuierlich an diese Entwicklung angepasst und werden auch zukünftig weiter angepasst.
Der zur Erreichung der Klimaschutzziele notwendige Ausbau der Solarenergie in Deutschland blieb mehrere Jahre hinter dem von der Bundesregierung formulierten Ausbaupfad zurück. Erst in 2018 lag der Zubau der neuinstallierten Leistung mit 2.938 MW wieder auf, bzw. über diesem Ausbaupfad. 2.174 MW neuinstallierte Leistung fielen dabei auf das vom 52 GW-Deckel betroffene Segment. Damit wird einerseits Minder-Zubau der letzten Jahre nachgeholt; zum anderen zeigt es aber auch, dass sich die Solarenergiebranche an die grundlegenden Änderungen im regulatorischen Rahmen des EEG seit 2012 angepasst hat und wieder die Umsetzung von Photovoltaik-Projekten vorantreibt. Der 52 GW-Deckel für die nichtausschreibungsgebundene Photovoltaik droht diese Erholung des Zubaus abzubrechen.
II. Wesentlicher Inhalt
Um den absehbaren Markteinbruch bei der Neu-Installation von Photovoltaik im Segment bis 750 kWp abzuwenden, soll der 52 GW-Deckel vor dessen Erreichung ersatzlos gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass die bereits geltenden Regelungen des EEG unverändert weiter gelten und eine Vergütung nach dem EEG für Photovoltaik-Anlagen im Segment bis 750 kWp, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen, weiter in Anspruch genommen werden kann.
III. Alternativen: Keine IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes; die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Das Gesetz ist außerdem mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Mit der Aufhebung der Absätze 5 und 6 des § 49 EEG entfällt die Regelung, dass bei Erreichen eines bundesweiten Ausbaustand der installierten Photovoltaik-Leistung von 52 GW die anzulegenden Werte nach § 48 EEG auf null gesenkt werden sowie die Verpflichtung der Bundesregierung einen Vorschlag zur Neugestaltung der Regelung vorzulegen. Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 5.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.