Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Rechtssicherheit für KWK-Anlagen bei der Höhe der EEG-Umlage für Eigenstromnutzung gewährleisten - Antrag der Länder Thüringen und Rheinland-Pfalz -

965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 2 und 3 Satz 2 - neu - sowie Nummer 4, 5 und 6 - neu -

Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Der Begründung sind folgende Absätze 4 bis 6 anzufügen:

Mit Blick auf die Rechts- und Planungssicherheit sowie die wirtschaftliche Grundlage für KWK-Neuanlagen ist die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung möglichst unmittelbar bei der Kommission einzuholen, da es bei den bisherigen Verhandlungen mit der Kommission zu Verzögerungen gekommen ist. Damit soll ein Ausbleiben von Neuinvestitionen bei der industriellen KWK-Eigenstromerzeugung vermieden werden. Zudem wird es für erforderlich gehalten, besonders auch KWK-Neuanlagen zu berücksichtigen, die bis Ende 2018 in Betrieb gehen werden.

Zudem ist festzustellen, dass die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene insgesamt nicht ausreichen, um den erforderlichen Ausbau der industriellen und öffentlichen KWK deutlich voranzubringen. Dies ist anhand einzelner genehmigungsreifer KWK-Projekte erkennbar. Diese können häufig aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Grundlage nicht weiterverfolgt und vorhandene Genehmigungen nicht in Anspruch genommen werden. Folglich wird in hocheffiziente KWK-Anlagen, die die dringend benötigten gesicherten Leistungen im Stromsektor zur Verfügung stellen können, nicht in ausreichendem Maße investiert.

Auch sind mit Blick auf eine möglichst umfängliche Nutzung vorhandener Energieeffizienzpotenziale und zur kostengünstigen Sicherstellung von Energie mittels KWK die rechtlichen Rahmenbedingungen im erforderlichen Umfang anzupassen. Dazu zählt insbesondere auch die Anpassung des KWK-Gesetzes. Insgesamt ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen von der Kommission spätestens bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsnorm vorliegen, um Rechts- und Planungssicherheit für die KWK gewährleisten zu können.

2. Zu Nummer 4 - neu -*

Dem Entschließungstext ist folgende Nummer 4 anzufügen:

"4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass die Neuregelung der Reduzierung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Neuanlagen in der Eigenstromversorgung rückwirkend ab dem 01.01.2018 in Kraft treten kann. Das bis Ende 2017 geltende Eigenstromprivileg sollte nur soweit eingeschränkt werden, wie dies aus behilferechtlicher Sicht erforderlich ist. Vor allem sollte das Eigenstromprivileg nur für diejenigen KWK-Neuanlagen gekürzt werden, bei denen es tatsächlich zu einer Überförderung kommen würde."

Folgeänderung:

Absatz 3 der Begründung sind folgende Sätze anzufügen:

"Die anzustrebende Neuregelung muss jedoch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gerecht werden. Sie sollte daher rückwirkend zum 1. Januar 2018 gelten.

Das Eigenstromprivileg sollte dabei nur soweit eingeschränkt werden, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist."

* Bei Annahme von Ziffern 1 und 2 sind diese redaktionell zusammenzuführen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die anzustrebende Neuregelung muss dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gerecht werden. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Umlagereduzierung über das Jahr 2017 hinaus ohne Unterbrechung weitergilt. Es bedarf daher einer rückwirkenden Neuregelung ab dem 01.01.2018.

Aus beihilferechtlicher Sicht darf die Neuregelung keine Fälle der Überförderung zulassen. Die zu findende Lösung sollte daher nur dann zu einer Kürzung des bisher gewährten Eigenstromprivilegs führen, wenn ansonsten eine Überförderung der KWK-Anlage bestünde.

B