A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 12b Absatz 1 Nummer 3, Nummer 5, § 12e Absatz 3 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 ist Nummer 10 wie folgt zu ändern:
- a) § 12b Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 3 Buchstabe a sind die Wörter "als Pilotprojekte" und in Buchstabe b sind die Wörter "als Pilotprojekt" zu streichen.
- bb) Nummer 5 ist wie folgt zu ergänzen:
"Im Rahmen dieser Modellierung ist sicherzustellen, dass:
- a) Maßnahmen zur Verringerung des Netzausbaubedarfs,
- b) die vorrangige Nutzung kostengünstiger und gegenüber einem Leitungsneubau weniger belastender Alternativen des Netzausbaus,
- c) die schrittweise Realisierung eines Overlay-Netzes Vorrang vor dem Bau von Höchstspannungsfreileitungen haben."
- b) § 12e Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Im Bundesbedarfsplan ist vorzusehen, dass Projekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel bzw. Hochtemperaturleitung errichtet und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Hochtemperatur- und HGÜ-Techniken sollen ergebnisoffen in die zukünftigen Planungsprozesse für Netzentwicklungspläne einbezogen werden. Die Planungshorizonte erstrecken sich jeweils über zehn Jahre, wobei abzusehen ist, dass die genannten Techniken in diesem Zeitraum ihre Piloteigenschaften ablegen werden.
Daher sollten unter Nummer 3 Buchstabe a und b die Wörter "als Pilotprojekt" gestrichen werden. Im Rahmen der Netzmodellierung sollte die Berücksichtigung innovativer Technologien festgeschrieben werden. Diesem Ziel dient die vorgesehene Ergänzung.
Eine Optimierung des Netzausbaus bezüglich Umfang, Art und Trassen ist möglich und gesetzlich geboten. Sie ermöglicht eine rasche und volkswirtschaftlich sinnvolle Erhöhung der Übertragungsleistung der Stromnetze. Die gesetzlich gebotene wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus begrenzt den Netzausbau und die maximal mögliche Stromeinspeisung. Dabei sollen auch kostengünstige und schnell umsetzbare Alternativen des Netzausbaus ohne Leitungsneubau Berücksichtigung finden, zum Beispiel Netzoptimierung durch Leitungsmonitoring und Netzverstärkung bestehender Leitungen durch Hochtemperaturleiterseile an kritischen Stellen. Deshalb sollte ein Bundesnetzwegeplan sicherstellen: Optimierung durch Maßnahmen zur Verringerung des Netzausbaubedarfs, vorrangige Nutzung kostengünstiger und gegenüber einem Leitungsneubau weniger belastender Alternativen des Netzausbau, schrittweise Realisierung eines Overlay-Netzes.
Zu Buchstabe b:
Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass Innovationen in den Bedarfsplan zwingend aufzunehmen sind, wenn sie sich als wirtschaftliche Alternative zur konventionellen Leitungsplanung darstellen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
- 'aa) In Satz 2 werden die Wörter "zu überlassen" durch die Wörter ", die unter Berücksichtigung der mit dem Netz zu erzielenden Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, zu übereignen" ersetzt.'
Begründung:
Die "angemessene Vergütung", gegen die nach derzeitiger Rechtslage ein Energieversorgungsnetz überlassen werden muss, ist in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen dem bisherigen Netzbetreiber und dem Erwerber gewesen. Es bedarf daher einer klaren gesetzlichen Vorgabe, wie diese Vergütung zu bemessen ist. Der Ertragswert orientiert sich an dem Barwert aller künftigen Erträge (Einnahmen minus Ausgaben) und berücksichtigt damit auch veränderte Rahmenbedingungen, wie sie z.B. von der Anreizregulierung vorgegeben werden. Er bildet für den Erwerber die maßgebliche Grundlage seiner Beurteilung, ob er das Netz zukünftig erfolgreich wird betreiben können. Für den zur Berechnung des Barwertes erforderlichen Kapitalisierungszinsfuß ist eine Orientierung an den Vorschriften in § 7 StromNEV bzw. § 7 GasNEV denkbar.
Der Ersatz des unklaren Begriffs der Überlassung eines Netzes durch die Übereignung entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung aufgeführten Sondersituationen strategischer oder technischer Gründe, die eine Vergütung rechtfertigen könnten, welche über eine Ertragswertberechnung auf Basis der Anreizregulierungsverordnung hinausgeht, werden durch die vorgeschlagene Formulierung aufgefangen. Der Wortlaut lässt Ausnahmen von der Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens zu.
B
- 3. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.