Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung am 7. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/12898 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze - Drucksache 016/10491 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Mehrkosten" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln."
- cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "ermittelten Kosten" durch die Wörter "und 2 ermittelten Mehrkosten" ersetzt.
- dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "nach der Länge seines Übertragungsnetzes" durch die Wörter "entsprechend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- ee) Im neuen Satz 6 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Mehrkosten" ersetzt.
- b) In § 3 Satz 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und nach den Wörtern "hierüber einen Bericht" ein Komma und die Wörter "erstmalig zum 1. Oktober 2012," eingefügt.
- a) § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. In § 3 Nummer 19a werden die Wörter "Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient" gestrichen und nach dem Wort "Biogas" die Wörter "sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49" angefügt."
- b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
- c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. In § 14 Absatz 1a werden nach den Wörtern "in dessen Netz sie" die Wörter "unmittelbar oder mittelbar" sowie nach dem Wort "vermeiden" ein Semikolon und die Wörter "dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend" eingefügt."
- d) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 5 bis 7.
- e) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Millimeter" ein Komma eingefügt."
- bb) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter "mit einer Nennspannung bis einschließlich 150 Kilovolt" gestrichen und nach dem Wort "sollen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
- dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,"."
- f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: 8. Dem § 49 Absatz 4 EnWG wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anlagen durch Sachverständige sowie über Anforderungen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen, getroffen werden.""
- g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9.
- h) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "Absätze 9 und 10" wird durch die Angabe "Absätze 5 bis 7" ersetzt.
- bb) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
"(5) Vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu Ende geführt."
- cc) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6.
- dd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die bis zum 31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt."
- a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
- 3. Artikel 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Erdkabel" die Wörter "Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie" eingefügt.
- b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.""
- e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- 4. Folgender neuer Artikel 5 wird eingefügt:
"Artikel 5
Änderung des Kraft-Wärme-KopplungsgesetzesDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:
"(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist."
- 2. § 6a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b) In Satz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe "§ 7a Abs. 1 Satz 2 und 3" die Wörter "und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3" eingefügt.
- 3. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- c) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern "Kleine KWK-Anlagen" die Wörter "nach Satz 2 und 3" eingefügt.
- 4. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzierungskosten" die Wörter "sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang" gestrichen.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 5. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.""
- 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:
- 5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.
- 6. Folgender Artikel 7 wird angefügt:
"Artikel 7
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung- 1. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Stunden" ein Komma und die Wörter "ab dem 1. Januar 2011: 7 000 Stunden," eingesetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe "50" durch die Angabe "20" ersetzt.
- c) In Satz 8 wird das Wort "hat" durch das Wort "soll" ersetzt und das Wort "zu" gestrichen.
- 2. In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in § 19 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind, kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Absatz 2 Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19 Absatz 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum in seiner ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.""
- 1. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 12.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 559/08 (PDF)