925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b sind in § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b die Wörter "oder Absatz 7" zu streichen.
Begründung:
Die Regelung liefe ins Leere, da es den § 14 Absatz 7 weder in der aktuell gültigen noch in der jetzt vorliegenden Fassung der Verordnung gibt.
Die im Referentenentwurf der Änderungsverordnung als § 14 Absatz 7 vorgesehene Regelung findet sich jetzt in § 14 Absatz 6 Nummer 2 (vgl. Artikel 1 Nummer 5).
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist entsprechend anzupassen.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 3. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Inhalt des Verordnungsvorhabens begegnet keinen Bedenken. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung über anthropogene Kontaminanten in natürlichem Mineralwasser dringend erforderlich ist.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vorzulegen, in der Grenzwerte für anthropogene Kontaminanten in natürlichem Mineralwasser festgelegt werden.
- c) Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich weiterhin bei der Kommission für eine schnellstmögliche europäische Lösung einzusetzen, welche die Belange der Verbraucher ebenso berücksichtigt wie die Gleichbehandlung aller Hersteller in der Europäischen Union.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20. Juni 2013 (Az. 9 S 2883/11) kann natürliches Mineralwasser, das anthropogene Kontaminanten enthält, nicht mehr beanstandet werden. Ein solches natürliches Mineralwasser muss zu Lasten der Verbraucher und der Mitbewerber als "natürliches" Mineralwasser auf dem Markt geduldet werden, obwohl es den bereits durch das europäische Recht in der Richtlinie 2009/54/EG festgelegten Voraussetzungen der "ursprünglichen Reinheit" und des "Schutzes des Wassers vor jedem Verunreinigungsrisiko" nicht entspricht. Daher sind derzeit keine Verwaltungsmaßnahmen mit Eingriffscharakter möglich, wenn ein natürliches Mineralwasser anthropogene Verunreinigungen (wie z.B. Pflanzenschutzmittelmetaboliten, Süßstoffe) enthält. Wie der VGH Baden-Württemberg hervorhebt, ist die gebotene wertende Konkretisierung des Begriffs "Verunreinigung" wegen ihrer Bedeutung für den Verbraucherschutz einerseits und der Berufsausübungsfreiheit der Mineralwasserunternehmen andererseits dem Gesetzgeber, "zumindest also dem Verordnungsgeber", vorbehalten. Daher müssen die Grenzwerte für eine "Verunreinigung" bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTV) festgelegt werden.