969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeiten einer Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit verbessert werden und hiermit anerkannt wird, dass eine Teilzeittätigkeit in vielen Fällen nur ein vorübergehendes Erwerbsmodell ist. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein erster wichtiger Schritt, das Problem unfreiwilliger Teilzeitarbeit ("Teilzeitfalle") zu lösen.
- b) Es sind jedoch noch weitere Schritte erforderlich.
- c) Für eine künftige Weiterentwicklung sollten insbesondere die folgenden Punkte in den Blick genommen werden:
- aa) Mit der Beschränkung auf eine Betriebsgröße von mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den zusätzlichen Einschränkungen bei einer Betriebsgröße bis 200 Beschäftigten werden viele Teilzeitkräfte durch die Regelung nicht erreicht.
- bb) Die Notwendigkeit einer Vorfestlegung über einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren und mangelnde Anpassungsmöglichkeiten während dieses Zeitraums werden der Lebenswirklichkeit in vielen Fällen nicht gerecht. Häufig ist im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbar, wie lange die Teilzeitphase andauern soll.
- cc) Es wäre wünschenswert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch für sukzessive Erhöhungen der Arbeitszeit mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben würden. Insbesondere bei kindererziehungsbedingten Reduzierungen der Arbeitszeit ist häufig zwar ein Ausbau der Erwerbstätigkeit in Richtung einer vollzeitnahen Beschäftigung, nicht unbedingt aber die Wiederaufnahme einer früher ausgeübten Vollzeittätigkeit möglich. Die Verpflichtung, Arbeitszeitwünsche mit Teilzeitbeschäftigten zu erörtern, ist insoweit ein erster Schritt, weitere sollten folgen.
B
- 2. Der Ausschuss für Familie und Senioren und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.