Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, den als Anlage beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Mitfinanzierung der Modulationsmaßnahmen in der Gemeinschaftsaufgabe mit einem erhöhten Bundesanteil spiegelt die Verantwortlichkeit des Bundes für die Markt- und Preispolitik wieder, deren Ausfluss die Transferleistungen der EU und deren nationale Umsetzung in Deutschland sind. Hierfür soll der Bund die Hauptlast tragen.

Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 9. Juli 2004 (BR-Drs. 531/04(Beschluss) PDF ) den Bund gebeten, u.a. die "Weiterführung der Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen Modulation mit bis zu 80 % durch den Bund (im Rahmen der GAK) entsprechend der Kofinanzierung bei der nationalen Modulation" zu prüfen.

B. Besonderer Teil

Auf Grund der Aufhebung des Modulationsgesetzes zum 31. Dezember 2004 entfällt § 10 Abs. 1 Nr. 3 des GAK-Gesetzes, durch welchen der Finanzierungsanteil des Bundes von 80 % im Rahmen der nationalen Modulation eingefügt wurde. Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes soll der Bund ab 2005 auch für die dann greifende obligatorische Modulation einen Finanzierungsanteil in Höhe von 80 % im Rahmen der GAK bereitstellen.