A. Problem
- Zur Umsetzung der nationalen Modulation wurde das GAK-Gesetz durch Einfügung der Nummer 3 in § 10 (Erstattung) geändert mit der Folge, dass der Bund für die nationale Kofinanzierung einen Finanzierungsanteil von 80 % (anstatt 60 %) bereitstellt. Die nationale Modulation läuft mit Ablauf des Jahres 2004 aus. Für die ab 2005 laufende obligatorische Modulation soll der Finanzierungsanteil des Bundes weiterhin 80 % betragen.
B. Lösung
- Auf Grund der Aufhebung des Modulationsgesetzes zum 31. Dezember 2004 entfällt § 10 Abs. 1 Nr. 3, durch welchen der Finanzierungsanteil des Bundes von 80 % im Rahmen der nationalen Modulation eingefügt wurde. Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes soll der Bund ab 2005 auch für die dann greifende obligatorische Modulation einen Finanzierungsanteil in Höhe von 80 % im Rahmen der GAK bereitstellen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, den als Anlage beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von:
- 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2),
- 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie
- 3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erbracht worden sind, bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflichtungszeitraumes."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Mitfinanzierung der Modulationsmaßnahmen in der Gemeinschaftsaufgabe mit einem erhöhten Bundesanteil spiegelt die Verantwortlichkeit des Bundes für die Markt- und Preispolitik wieder, deren Ausfluss die Transferleistungen der EU und deren nationale Umsetzung in Deutschland sind. Hierfür soll der Bund die Hauptlast tragen.
Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 9. Juli 2004 (BR-Drs. 531/04(Beschluss) ) den Bund gebeten, u.a. die "Weiterführung der Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen Modulation mit bis zu 80 % durch den Bund (im Rahmen der GAK) entsprechend der Kofinanzierung bei der nationalen Modulation" zu prüfen.
B. Besonderer Teil
Auf Grund der Aufhebung des Modulationsgesetzes zum 31. Dezember 2004 entfällt § 10 Abs. 1 Nr. 3 des GAK-Gesetzes, durch welchen der Finanzierungsanteil des Bundes von 80 % im Rahmen der nationalen Modulation eingefügt wurde. Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes soll der Bund ab 2005 auch für die dann greifende obligatorische Modulation einen Finanzierungsanteil in Höhe von 80 % im Rahmen der GAK bereitstellen.