Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Aspekte

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Vom ...

Es verordnen die Bundesregierung auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

§ 3 Sonstige Sachbezüge

§ 4 Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 3
Weiter Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 4
Änderung anderer Verordnungen

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Seit 1996 wird in mehreren Schritten die Zusammenfassung der für das Beitrags- und Meldewesen in der Sozialversicherung geltenden Verordnungen angestrebt. Die bisherige Sachbezugsverordnung regelt mit welchem geldwerten Vorteil der Arbeitgeber die Gewährung einer Sachleistung an seinen Beschäftigten bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hat. Die Arbeitsentgeltverordnung regelt, welche Teile des Arbeitsentgeltes entsprechend insbesondere in Anlehnung an das Steuerrecht auch in der Sozialversicherung als beitragspflichtiges bzw. nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.

Mit der Zusammenfassung der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung wird dieses Projekt abgeschlossen. Die anfänglich neun Verordnungen zur Umsetzung des Beitrags- und Melderechtes der Sozialversicherung werden in drei Rechtsquellen (Beitragsverfahrensverordnung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und Sozialversicherungsentgeltverordnung) übersichtlich zusammengefasst.

Außerdem wird der Wert für Verpflegung von 202,70 Euro (2006) um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben. Für ein erwachsenes Kind in der Familie wird der gleiche Verpflegungswert wie alle anderen volljährigen Familienangehörigen angesetzt. Es gibt keine zwingende Begründung, warum der Wert für Speisen für erwachsene Familienangehörige abweichend geregelt wird.

Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt. Schwankungen im Bereich der Unterkunftsmieten sind heute nicht mehr an der Gebietszuordnung nach dem Einigungsvertrag festzumachen.

Der Wert für das gesamte Bundesgebiet wird um 1,50 Euro angehoben und auf 198 Euro für 2007/2008 festgelegt. Zur Gestaltung eines Übergangs für die neuen Bundesländer wird für das Jahr 2007 eine Absenkung des Unterkunftswertes von 3 Prozent festgelegt.

Der Wert für gemieteten Wohnraum wird um 5 Cent gegenüber den bisherigen für die alten Bundesländer geltenden Werten angehoben und einheitlich auf 3,45 Euro (bisher 3,40 Euro West) und für einfache Wohnungen 2,80 Euro ( bisher 2,75 Euro West) pro Quadratmeter festgelegt.

Auch hier gilt für die neuen Bundesländer die Absenkung von 3 Prozent im Jahr 2007.

Schon mit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst im Jahr 2000 war allen Beteiligten bewusst, dass die Regelung zum Hinzurechnungsbetrag in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sachbezugsverordnung in den Folgejahren ihre Begründung immer weiter verlieren würde. Die Grundlage für diese Regelung, ein umlagefinanziertes Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst und in vergleichbaren Einrichtungen, die zu einer Besserstellung gegenüber den sonstigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in der Vergangenheit geführt hatte, ist zum 31. Dezember 2000 entfallen. Da rentenferne Jahrgänge und die Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2000 in ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder bei vergleichbaren Institutionen eingetreten sind, die Vorteile der Regelung bis zum 31. Dezember 2000 nicht in Anspruch nehmen können, ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine solche rechtliche Regelung nach einer Übergangsfrist nicht mehr als mit der Verfassung vereinbar anzusehen und entsprechend aufzuheben. Durch die Aufhebung der Regelung werden die Beschäftigten in einem gewissen Umfang von Beitragszahlungen an die Sozialversicherung entlastet, für die Sozialversicherung entsteht eine Beitragsmindereinnahme, die sich wie folgt auf die einzelnen Zweige verteilt:

Gesetzliche Rentenversicherungca. 330 Mio. Euro
Gesetzliche Krankenversicherung ca. 200 Mio. Euro
Arbeitslosenversicherung ca. 70 Mio. Euro
Pflegeversicherung ca. 25 Mio. Euro
Gesamt:ca. 625 Mio. Euro

Um eine systemimmanente Kompensation der Beitragsausfälle sicher zu stellen, erfolgt in der Sozialversicherung eine teilweise Aufhebung der bisherigen Beitragsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 (Sanierungsgelder) der Arbeitsentgeltverordnung. Diese Beitragsfreiheit soll bis zu einem Betrag von 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung aufgehoben werden. Um eine besondere Belastung niedrigerer Einkommen zu verhindern wird ergänzend festgesetzt, dass bis zu einem monatlichen Entgelt von 1 500, 00 Euro das Sanierungsgeld statt mit 0,9 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maximal mit 2 Prozent des Arbeitsentgeltes zur Verbeitragung heranzuziehen ist. Die zusätzlichen Beitragseinnahmen dienen zur Kompensation der Beitragsausfälle durch die Streichung des Hinzurechnungsbetrages. Um eine ausreichende Umstellungsfrist für die Entgeltabrechnungssysteme der betroffenen Arbeitgeber sicher zu stellen, tritt die Regelung am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die weiteren Regelungen der Verordnung entsprechen den bisherigen Vorschriften der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung. Durch die Rechtsvereinfachung wird die Wirtschaft mittelbar profitieren. Die Festlegung der Sachbezugswerte auf zwei Jahre kann zu einer geringfügigen Entlastung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten führen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Absatz 1 fasst die bisherigen Regelungen der §§ 1 und 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) zusammen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 der ArEV; da es in der Praxis immer wieder zur Unsicherheit über die Anwendung der besonderen Regelung zu den Sonntags-, Feiertagsund Nachtzuschlägen in der Seefahrt kam, wurde diese zur Klarstellung aufgenommen.

Zu § 2

Absatz 1 entspricht dem § 1 Abs. 1 Sachbezugsverordnung (SachBezV). Zur Festlegung der Werte s. Allgemeine Begründung.

Absatz 2 entspricht § 1 Abs. 2 SachBezV.

Absatz 3 entspricht den §§ 2 und 3 der SachBezV.

Absatz 4 entspricht § 4 SachBezV.

Absatz 5 entspricht § 5 SachBezV.

Absatz 6 entspricht § 1 Abs. 3 SachBezV.

Zu § 3

Die Regelung fasst den § 6 SachBezV und § 3a ArEV zusammen.

Zu § 4

In Absatz 1 wird für das Jahr 2007 der Übergang für die Werte der Unterkunft in den neuen Bundesländern mit einem Abschlag von 3 Prozent gegenüber den Werten im restlichen Bundesgebiet festgelegt. Ab 2008 gelten dann gemeinsame Werte im ganzen Bundesgebiet. Die Werte, die in dieser Verordnung festgelegt sind, gelten deshalb für das Jahr 2007 und 2008 (s. Allgemeiner Teil der Begründung).

Der Absatz 2 trägt einer Änderung der ArEV Rechnung, die schon in einem früheren Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde, aber erst nach dem 1. Januar 2007 in Kraft tritt.

Zu Artikel 2

Mit dieser Regelung wird die bisherige Hinzurechnungsregelung im öffentlichen Dienst aufgehoben und die Kompensation über einer Teilverbeitragung der Sanierungsgelder zum 1. Januar 2008 eingeführt.

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Die Regelung entspricht der schon mit Wirkung zum 1. Januar 2009 beschlossenen Fassung der bisherigen Arbeitsentgeltverordnung zu § 2 Abs.1 Nr. 3.

Zu Artikel 4

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen von Verweisungen in den drei aufgeführten Verordnungen durch die Aufhebung der Sachbezugsverordnung.

Zu Artikel 5

Absatz1 regelt das generelle Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2007.

Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der teilweisen Verbeitragung von Sanierungsgeldern und das Außerkrafttreten der Regelungen zum Hinzurechnungsbetrag.

Absatz 3 übernimmt das Inkrafttreten der Regelung zum bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 3 der ArEV auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und regelt die Aufhebung der Übergangsregelungen zum 1. Januar 2009.