Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Punkt 26 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist in § 3 Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Gleichgestellt werden Feuerungsanlagen zur Prozessbeheizung, deren prozessbedingt verbleibende Nutzwärme in Wärmenetze eingespeist wird."

Begründung:

Nutzwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffbedarf zur Verfügung steht bzw. bei Nichtnutzung an die Umgebung abzuführen wäre, erfüllt den Gesetzeszweck der Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen besser als KWK-Anlagen, die mit einem Brennstoffmehrbedarf bzw. einer Stromeinbuße verbunden sind. Die Gleichstellung von Feuerungsanlagen zur Prozessbeheizung, deren prozessbedingt verbleibende Nutzwärme in Wärmenetze eingespeist wird, mit KWK-Anlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ist deshalb angemessen und erforderlich.