A. Problem und Ziel
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat sich inzwischen zwar als gesetzliche Grundlage für Verbraucherinformationen etabliert, aber die gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass der Umgang mit Verbraucherinformationen dort zu passiv und ungenau geregelt ist. Die Bundesregierung hat das VIG evaluiert und ebenfalls Änderungsbedarf festgestellt.
Im Rahmen der 6. Verbraucherschutzministerkonferenz haben die Länder deutlich gemacht, dass sie es für sinnvoll halten, "ein bundesweit verbindliches Modell zur Transparentmachung von Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelkontrollen mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben einzuführen und eine geeignete rechtliche Grundlage für eine betriebsbezogene Veröffentlichung in allgemein verständlicher Form zu schaffen. Dabei sollten die betroffene Wirtschaft und die Verbraucherverbände einbezogen und die Aspekte Kostenneutralität und geringer Aufwand für die Überwachungsbehörden berücksichtigt werden."
B. Lösung
Für eine Regelung dieses Problems im Rahmen des VIG spricht, dass dieses Gesetz die allgemeinen Regelungen über Verbraucherinformationen zusammenfasst, soweit es nicht um Aspekte der Gefahrenabwehr geht. Durch das VIG werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern Ansprüche auf lebensmittelrelevante Verbraucherinformation eingeräumt (§ 1 Absatz 1 VIG). Zudem ist hier die Befugnis der zuständigen Stellen zur allgemeinen Verbraucherinformation geregelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen hat die Gesetzesänderung keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 11. Januar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 GO-BR auf die Tagesordnung der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben
- 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Unterrichtung der Öffentlichkeit
- (1) Die für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv über die Sicherheit, Gefahren und Risiken bei der Herstellung, dem Verzehr und dem Gebrauch von in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen. In diesem Rahmen verbreiten sie solche Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
Dazu gehören insbesondere:- 1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes, des betreffenden Landes und der betreffenden Kommune über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,
- 2. politische Konzepte, Pläne und Programme mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,
- 3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Konzepten, Plänen und Programmen mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form bereitgehalten werden,
- 4. Zusammenfassungen und Statistiken über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.
- (2) Die Verbreitung der Informationen nach Absatz 1 soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
- (3) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 kann die zuständige Behörde die Öffentlichkeit aktiv unterrichten, soweit hieran ein Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt. Absatz 2 gilt entsprechend. § 2 Satz 1 Nummer 1 b ist nicht anzuwenden. Der Betroffene ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 anzuhören. Die Entscheidung, die Öffentlichkeit zu unterrichten, ist dem Betroffenen bekanntzugeben. Die Veröffentlichung darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Betroffenen gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Betroffenen zwei Wochen verstrichen sind. Auf Antrag des Betroffenen hat die zuständige Behörde im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 von einer Veröffentlichung abzusehen oder diese zurückzunehmen, wenn der Betroffene nachweist, dass der Verstoß beseitigt ist oder die Gefahr oder das Risiko nicht mehr besteht.
- (4) In Gaststätten, Imbissbetrieben, Verkaufsräumen, in denen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, und in ähnlichen dem Absatz von Lebensmitteln an Verbraucherinnen und Verbraucher dienenden Einrichtungen ist der Bericht über die letzte amtliche veterinär- oder lebensmittelrechtliche Kontrolle gut sichtbar auszuhängen. Die Behörde ordnet die Einrichtung entsprechend dem Ergebnis der letzten veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer Kategorie zu. An den Eingangstüren der Betriebsstätten ist gut sichtbar ein der Kategorie entsprechendes Symbol anzubringen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt die Kriterien nach Satz 2 und die Symbole nach Satz 3 durch Rechtsverordnung fest. "
- (1) Die für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv über die Sicherheit, Gefahren und Risiken bei der Herstellung, dem Verzehr und dem Gebrauch von in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen. In diesem Rahmen verbreiten sie solche Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Mit der Gesetzesänderung sollen die aktuell unzureichenden Regelungen im VIG zur lebensmittelrelevanten Verbraucherinformation optimiert werden. Hierfür soll § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben und eine neue Regelung (§ 5a) zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit eingefügt werden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Aufhebung von § 5 Absatz 1 Satz 2 VIG)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 VIG soll schon wegen seiner systematisch falschen Stellung im Zusammenhang mit Bestimmungen, die die Art der Informationsgewährung und die Behandlung von Anträgen nach § 1 VIG betreffen, aufgehoben und durch eine eigenständige, umfassende Bestimmung über die aktive Verbraucherinformation, wie sie etwa auch in § 10 Absatz 1 UIG (Umweltinformationsgesetz) für Umweltinformationen getroffen wurde, ersetzt werden.
Zu Nummer 2 (Einfügung von § 5a VIG)
Die Neuregelung soll im Einzelnen folgende Inhalte enthalten:
- - Schaffung einer Befugnisnorm für aktive Verbraucherinformationen nach Ermessen der zuständigen Behörden unter Einbeziehung des Internets, aber auch von anderen Informationsmedien. - Pflicht zur Anhörung der nachteilig Betroffenen.
- - Abwägungsvorbehalt mit den Interessen der nachteilig Betroffenen.
- - Verpflichtung zur Unterrichtung der nachteilig Betroffenen von der Veröffentlichung. - Vorbehalt der (sofortigen) Vollziehbarkeit der Entscheidung über die Veröffentlichung.
- - Einhaltung einer zweiwöchigen Frist nach Bekanntgabe an die Betroffenen vor Veröffentlichung.
- - Verpflichtung zur Korrektur der Veröffentlichung bei Nachweis der Mängelbeseitigung auf Antrag des jeweilig Betroffenen.
Die Absätze der neuen Vorschrift enthalten im Einzelnen folgende Regelungen:
Absatz 1:
Der Absatz enthält eine allgemeine Regelung über Verbraucherinformationen. Die Regelung ist § 10 Absatz 1 UIG nachgebildet. Die zuständigen Behörden sind hiernach zu allgemeinen Verbraucherinformationen über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände verpflichtet. Damit soll eine Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über für den Verbraucherschutz relevante Fragestellungen erreicht werden. Erfasst von dieser Verpflichtung werden alle allgemein gehaltenen Verbraucherinformationen, die der Verbraucheraufklärung dienen. Ein Anspruch des Einzelnen auf Verbraucherinformation wird nicht begründet. Die Verpflichtung zur Verbraucherinformation bezieht sich nach Satz 2 nur auf die bei den zuständigen Behörden vorhandenen Daten. Satz 3 nennt Beispiele für Verbraucherinformationen, die die zuständigen Behörden veröffentlichen müssen. Hierzu zählen die einschlägigen Rechtsvorschriften, politische Konzepte, Pläne und Programme mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, Berichte über deren Durchführungen sowie Statistiken und zusammenfassende Berichte über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen.
Absatz 2:
In diesem Absatz steht die Art der Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie soll in verständlicher Form und in für die Öffentlichkeit leicht verständlicher Darstellung erfolgen. Eine Veröffentlichung ist damit insbesondere im Internet möglich; sie soll hierin erfolgen (Satz 2). Für diesen Fall bestimmt Satz 3 des Absatzes 2, dass auch Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden können, auf denen die Informationen vorhanden sind.
Absatz 3:
Der Absatz stellt eine spezielle Ermächtigung zur aktiven Verbraucherinformation bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, Gefahren oder Risiken für die menschliche Gesundheit und die Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ausgehen, und Überwachungsmaßnahmen dar. In diesem Absatz sind die besonderen Bestimmungen zusammengefasst, die für solche Informationen gelten. Die Bestimmung beschränkt sich nicht auf bestimmte Unternehmen und Betriebsstätten (z.B. Gaststätten oder Imbissbetriebe), sondern ist auf alle Betriebe anwendbar, für deren Tätigkeit die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Regelungen gelten. Erfasst werden nicht nur Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und Überwachungsmaßnahmen, sondern auch die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geregelten Sachverhalte. Gerechtfertigt ist dies deshalb, weil in diesen Fällen ein gleichrangiges Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Information wie im Fall der Nummer 1 und 5 besteht. Satz 1 bringt zum Ausdruck, dass eine aktive Verbraucherinformation nur nach Abwägung möglich ist, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Information dem Interesse der Betroffenen überwiegt. Diese Bestimmung trägt dem grundrechtlichen Schutzbedürfnis der Betroffenen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Sie ermöglicht insbesondere, bei der Veröffentlichung zwischen schweren und leichten Verstößen und Wiederholungsfällen zu unterscheiden. Für die Art der Veröffentlichung verweist Satz 2 des Absatzes 3 auf Absatz 2; damit ist insbesondere eine Veröffentlichung im Internet zulässig. Um eine schnelle und für die Verbraucherinnen und Verbraucher aktuelle Information zu ermöglichen, schließt Absatz 3 Satz 3 eine Geltung des Ausschlussgrundes "Verwaltungs- und Gerichtsverfahren" generell aus. Die hierdurch erfassten schutzwürdigen Belange der Betroffenen werden durch die besonderen Verfahrensregelungen der Sätze 4 bis 6 geschützt. Sie sind § 8 Absatz 2 Informationsfreiheitsgesetz nachgebildet und ordnen an: Eine Anhörung der Betroffenen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1, eine Bekanntgabe der Entscheidung über die aktive Veröffentlichung an die Betroffenen und eine Frist für die Veröffentlichung von 2 Wochen seit der Bekanntgabe. Außerdem muss die Entscheidung über die Veröffentlichung vollziehbar sein. Dazu bedarf es einer bestandskräftigen Entscheidung oder der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem Interesse der Betroffenen, gegen die Veröffentlichung effektiven Rechtsschutz erlangen zu können und vor Falschinformationen geschützt zu werden, wird auf diese Weise Rechnung getragen. Satz 7 enthält eine Regelung über die Zurücknahme der Information für den Fall, dass der Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder die Gefahr oder das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher inzwischen beseitigt sind. Auf Antrag des jeweilig Betroffenen, der die Abhilfe nachzuweisen hat, ist die zuständige Behörde verpflichtet die Veröffentlichung zurückzunehmen.
Absatz 4:
Dieser Absatz enthält eine Regelung über den Aushang des Untersuchungsergebnisses zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Hygiene vor Ort. Betriebsinhaber aller der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht unterliegenden Betriebe, in denen Lebensmittel an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, sind verpflichtet, die Ergebnisse der letzten amtlichen Kontrolle gut sichtbar im Geschäftslokal auszuhängen. Erfasst werden Gaststätten, Imbissbetriebe, Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, Bäckereien, Kioske und ähnliche Einrichtungen. Außerdem werden sie verpflichtet, an den Eingangstüren gut sichtbar ein noch zu bestimmendes Symbol anzubringen. Die Behörde entscheidet, welches der Symbole anzubringen ist. Der jeweilig Betroffene ist anzuhören. Die Entscheidung über das Symbol ist ihm bekannt zu geben. Sie darf erst aufgrund einer vollziehbaren Anordnung vollzogen werden. Dies stellt sicher, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, auch gegen die Entscheidung über den Aushang des Berichts über die letzte amtliche veterinär- oder lebensmittelrechtliche Kontrolle und des entsprechenden Symbols gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.