Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/2188 - den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Drucksachen 17/1940, 17/2057 und 17/1555 -
zusammengeführt und mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- "c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 6d Jobcenter"."
- "c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:
- bb) Die bisherigen Buchstaben c bis m werden zu den Buchstaben d bis n.
- cc) Im neuen Buchstaben m wird in der Angabe zu § 75 nach der Angabe "§ 6a Absatz 7" ein Komma und die Angabe "des § 44d" eingefügt.
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- b) In Nummer 4 Buchstabe c wird dem Absatz 4 folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung."
- c) In Nummer 5 wird § 6c wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund der Absätze 1 oder 2 übertretenden Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden."
- bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren."
- bbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet."
- aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- aa) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
- d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
" § 6d Jobcenter
- Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter." "
- e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen."
- bb) § 18c wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "nach den §§ 47 und 48" ein Komma und die Wörter "Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter "sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
- aa) Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) § 44a wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:
- 1. der kommunale Träger,
- 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
- 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. (1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist." - bbb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- ccc) Im neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- ddd) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- aaa) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
- bb) § 44b Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
- aa) § 44a wird wie folgt geändert:
- g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) § 44d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 Satz 5 werden das Semikolon und die Wörter "die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit." durch die Wörter ". Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat." ersetzt.
- bbb) In Absatz 7 Satz 2 wird nach den Wörtern "A 16 der Bundesbesoldungsordnung A" ein Komma und die Wörter "in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B," eingefügt.
- bb) § 44h wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben."
- bbb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- aaa) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- aa) § 44d wird wie folgt geändert:
- h) In Nummer 13 wird § 48 Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "übt die Bundesregierung aus" ein Komma und die Wörter "soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben an Stelle der Bundesagentur erfüllen" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "die Bundesregierung" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
- i) In Nummer 14 wird § 48a wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Träger der Grundsicherung" die Wörter "für Arbeitsuchende" eingefügt.
- bb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen" die Wörter "sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse" eingefügt.
- j) In Nummer 17 Buchstabe b wird nach Absatz 4 Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes."
- k) In Nummer 19 Buchstabe a werden in Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "genannten Zwecke erforderlich sind," die Wörter "einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung" eingefügt.
- l) Nummer 24 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift zu § 75 wird nach der Angabe "§ 6a Absatz 7" ein Komma und die Angabe "des § 44d" eingefügt.
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis zum ... geltenden Fassung wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. Endet die Amtsperiode des Geschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung vor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trägerversammlung nach §§ 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft des bisherigen Geschäftsführers einen kommissarischen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt, bis die Trägerversammlung einen Geschäftsführer bestellt hat."
- m) In Nummer 25 wird §§ 76 wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können die Aufgaben nach diesem Buch bis zum 31. Dezember 2011 getrennt wahrgenommen werden, wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b bestanden hat."
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 werden die Wörter "der Trägerschaft oder" gestrichen.
- bbb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialdaten" die Wörter "in automatisierter und standardisierter Form" eingefügt.
- cc) Absatz 6 wird gestrichen.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:
"§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung".
- b) Die Angabe zu § 224b wird wie folgt gefasst:
"§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung".
- a) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:
- 2. § 109a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung".
- b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind."
- c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
- (3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
- (4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
- 1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
- 2. bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.
- (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 3. § 224b wird wie folgt gefasst:
" § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung
- (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
- (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
- (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch." "
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buchs gebunden."
- 2. § 45 wird wie folgt gefasst:
" § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
- 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, oder
- 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach §§ 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat, oder
- 3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen." "
- Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
- 1. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Erster Polizeihauptkommissar" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis "22)" eingefügt.
- b) Folgende Fußnote "22)" wird angefügt:
"22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3."
- 2. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Chefarzt" mit dem Fußnotenhinweis "2)" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis "10)" eingefügt.
- b) Folgende Fußnote "10)" wird angefügt:
"10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3."
- 3. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis "11)" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis "12)" eingefügt.
- b) Folgende Fußnote "12)" wird angefügt:
"12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3."
- 4. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis "9)" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis "15)" eingefügt.
- b) Folgende Fußnote "15)" wird angefügt:
"15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3."
- 5. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor und Professor" mit dem Zusatz "- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -" und mit dem Fußnotenhinweis "1)" und mit dem Zusatz "- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis "11)" eingefügt.
- b) Folgende Fußnote "11)" wird angefügt:
"11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3."
- 6. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Gesandter" mit dem Fußnotenhinweis "9)" wird die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)" mit dem Fußnotenhinweis "26)" eingefügt.
- b) Folgende Fußnote "26)" wird angefügt:
"26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2." "
- 1. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 3. In Artikel 3 wird die Angabe "Buchstabe a, b, h, j, k, l" durch die Angabe "Buchstabe a, b, i, k, l, m" ersetzt.
Fristablauf: 09.07.10
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 226/10 (PDF)