926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 20 Überschrift
In der Überschrift zu § 20 sind die Wörter "des Umbruchs" durch die Wörter "der Umwandlung" zu ersetzen.
Begründung:
Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens.
2. Zu § 28 Absatz 2 Satz 1, Satz 2
§ 28 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "zehn" durch das Wort "zwanzig" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die puffernde Wirkung eines begrünten Streifens entlang von Gewässern in Hinblick auf die Vermeidung des Eintrags von Pflanzenschutzmitteln, Stickstoff und Phosphor nimmt auch über eine Breite von 10 Metern hinaus noch zu und rechtfertigt breitere Pufferstreifen.
Es besteht ein hohes Interesse aus Sicht des Gewässerschutzes, dass ökologische Vorrangflächen insbesondere als Pufferstreifen (auf Ackerflächen, ohne Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) entlang von Gewässern, möglichst mehrjährig, angelegt werden. Im Vergleich zu anderen Greening-Optionen, wie z.B. dem Anbau von Zwischenfrüchten, ist die Anlage von Pufferstreifen aber voraussichtlich mit deutlich höheren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Eine Lenkung der ökologischen Vorrangflächen an die Gewässer sollte vor diesem Hintergrund so weit wie möglich unterstützt werden.
Eine beihilfefähige Streifenbreite von bis zu 20 m entspricht der von ebenfalls als ökologische Vorrangflächen möglichen Feldrändern. Die Nutzung des Aufwuchses ist anders als bei Feldrändern möglich. Für den Gewässerschutz ist die Nutzbarkeit des Aufwuchses hierbei nicht nachteilig. Mit dem Nährstoffentzug und Herausbildung einer dichteren Narbe kann sich die puffernde Wirkung der Streifen verstärken.
3. Zu Anlage 1(zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Anlage 1 (zu §§ 3 und 3 0 Absatz 1) ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten | ||||||
Gattung | Art | Maximaler Erntezyklus (Jahre) | Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen | |||
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | |
Salix | Weiden | alle Arten | 20 | S. triandra1 | Mandelweide1 | |
S. viminalis1 | Korbweide1 | |||||
Populus | Pappeln | alle Arten | 20 | P. alba1 | Silberpappel1 | |
P. canescens1 | Graupappel1 | |||||
P. nigra1 | Schwarzpappel1 | |||||
tremula1 | Zitterpappel1 | |||||
Robinia | Robinien | alle Arten | 20 | |||
Betula | Birken | alle Arten | 20 | B. pendula | Gemeine Birke, Hängebirke | |
Alnus | Erlen | alle Arten | 20 | A. glutinosa | Schwarzerle | |
A. incana | Grauerle | |||||
Fraxinus | Eschen | F. excelsior | Gemeine Esche | 20 | F. excelsior | Gemeine Esche |
Quercus | Eichen | Q. robur | Stieleiche | 20 | robur | Stieleiche |
Q. petraea | Traubeneiche | 20 | Q. petraea | Traubeneiche | ||
Q. rubra | Roteiche | 20 |
- 1. einschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung"
Begründung:
Die jeweiligen Kreuzungen der entsprechenden Arten unterscheiden sich biologisch kaum von den nach Anlage 1 zugelassenen Arten und weisen ähnlich positive Effekte auf die besiedelnde Fauna auf. Des Weiteren gehen von diesen Kreuzungen keine erkennbaren Gefahren für die heimische Fauna und Flora aus. Insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes sind diese Kreuzungen den in Anlage 1 aufgezählten Arten vorzuziehen, da diese sowohl unter- als auch oberirdisch ein deutlich höheres CO₂-Bindungspotenzial aufweisen. Gleichzeitig weisen diese Kreuzungen bessere Eigenschaften für den Boden- und Gewässerschutz auf als die nach Anlage 1 zugelassenen Arten, da diese deutlich mehr organische Masse in den Boden einbringen und eine größere Nährstoffsenke darstellen. Auch in Bezug auf die Ziele der Bundesregierung zur Energiewende sind diese Kreuzungen auf Grund deren höheren Biomasseerträgen gegenüber den nach Anlage 1 zugelassenen Arten zu bevorzugen.
Hauptempfehlung
4. Zu Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Abschnitt "Gräser" sind nach der Zeile
"Lolium perenne Deutsches Weidelgras"
folgende Zeilen:
"Secale cereale Roggen 1) Avena sativa Saathafer 2) Avena strigosa Rauhafer 2) Festuca rubra Rotschwingel Festuca pratensis Wiesenschwingel"
anzufügen.
- b) Im Abschnitt "Andere" ist die Zeile
"Fagopyrum esculentum Buchweizen"
durch die Zeile
"Fagopyrum spp. alle Arten der Gattung Buchweizen"
zu ersetzen.
- c) Unter der Tabelle sind folgende Fußnoten anzufügen:
- "1) nur als Mischungspartner in Kulturpflanzenmischungen mit vicia sativa und/oder vicia villosa
- 2) nur als Mischungspartner in Kulturpflanzenmischungen mit lupinus angustifolius und/oder ornithopus sativus und/oder pisum sativum subsp. arvense und/oder trifolium alexandrinum und/oder trifolium resupinatum und/oder vicia sativa und/oder vicia villosa und/oder raphanus sativus und/oder fagopyrum spp. und/oder guizotia abyssinica und/oder helianthus annuus und/oder phacelia tanacetifolia"
Begründung:
Aus pflanzenbaulicher Sicht sind Roggen und Hafer im Zwischenfruchtanbau unbedingt zu empfehlen und müssen in der Liste ergänzt werden, um den Zwischenfruchtanbau in der Praxis gerade in Gemengen (Wickroggen, Gemisch Erbse/Hafer) umzusetzen. Hafer gehört zu den Arten mit noch gutem Biomassewachstum im Herbst. Er kann also höhere Mengen des im Herbst im Boden noch verfügbaren Stickstoffs aufnehmen. Roggen ist sehr spätsaatverträglich und ist für die Fälle notwendig, in denen witterungsbedingt spät gesät werden muss. Auf Grund der Winterhärte hält Roggen den gebundenen Stickstoff bis zum Umbruch im Folgejahr in der Biomasse. Insbesondere für besonders durchlässige sandige Böden wäre die Auswaschungsgefahr auch in milden Wintern erheblich verringert.
Rauhafer bildet im Herbst noch relativ schnell dichte Bestände, das abgestorbene Material verrottet langsam, bildet eine stabile Mulchdecke zum Bodenschutz.
Neben den Weidelgrasarten sowie dem Knaulgras sollten auch Rot- und Wiesenschwingel für einen Zwischenfruchtanbau zugelassen werden, um standortangepasste Untersaaten etablieren zu können.
Bei Buchweizen sollten alle Arten der Gattung Fagopyrum zugelassen werden, da diese sehr kälteverträglich sind und viel Blattmasse im Herbst mit den gewünschten positiven Effekten für Wasser- und Bodenschutz als Zwischenfrucht noch bilden können.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
5. Zu Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) ist wie folgt zu ändern:
- a) Im Abschnitt "Gräser" ist nach der Zeile
"Lolium perenne Deutsches Weidelgras"
die Zeile
"Avena strigosa Rauhafer"
anzufügen.
- b) Im Abschnitt "Andere" ist die Zeile
"Fagopyrum esculentum Buchweizen"
durch die Zeile
"Fagopyrum spp. alle Arten der Gattung Buchweizen"
zu ersetzen.
Begründung:
Rauhafer ist kein Getreide im herkömmlichen Sinne. Er wird nicht zur Körnernutzung angebaut, sondern als nicht winterharte Zwischenfrucht zur Verminderung der Bodenerosion, der Stickstoffauswaschung oder für die Grünfuttergewinnung genutzt.
Neben der seltener vorkommenden Buchweizenart Fagopyrum esculentum handelt es sich bei derzeit im Zwischenfruchtanbau befindlichen Buchweizen in der Regel um den Tatarischen Buchweizen, der sich durch schnelles Jugendwachstum und gute Bodenbedeckung auszeichnet. Die Agrobiodiversität wird durch diese Art vergrößert. Es sollten daher alle Arten der Gattung Buchweizen für den Anbau auf als im Umweltinteresse genutzten Flächen zugelassen werden.
6. Zu Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)*
In Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) sind dem Abschnitt "Gräser" nach der Zeile
Lolium perenne | Deutsches Weidelgras |
folgende Zeilen:
Sorghum bicolor | Mohrenhirse |
Sorghum sudanense | Sudangras |
Sorghum bicolor x Sorghum suda nese | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanese |
anzufügen.
- *. Bei Annahme mit Ziffer 4 oder Ziffer 5 werden die Empfehlungen im Beschluss zusammengefasst.
Begründung:
Die genannten Sorghumarten binden als trockenheitsverträgliche Zwischenfrucht Nitratstickstoff und können diesen insbesondere in sommertrockenen Gebieten konservieren.
7. Zu Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
In Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) ist der Abschnitt "Andere" wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Zeile
Medicago sativa Luzerne
ist die Zeile
Medicago scutellata Einjährige Luzerne
einzufügen.
- b) Nach der Zeile
Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
sind die Zeilen
Trifolium michelianum Michels Klee Trifolium vesiculosum Blasenfrüchtiger Klee
einzufügen.
Begründung:
Mit der Ergänzung wird zusätzlichen Anforderungen an den Anbau von Zwischenfrüchten oder Gründecken Rechnung getragen, die sich aus der Bereitstellung von Ackerflächen als Rückzugs-, Schutz- und Äsungsflächen für Wildtiere in den Wintermonaten ergeben.
Mischungen mit diesen Arten haben sich in Rahmen mehrjähriger Projekte in der Praxis bewährt. So frieren die Kleearten sicher ab. Auf trockene Lagen sorgen die Einjährige Luzerne und der Michels Klee auch im Sommer für eine sichere Bestandsentwicklung und erweitern so den Einsatz auf unterschiedlichen Standorten.
B
- 8. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 9. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat bedauert, dass auf europäischer und nationaler Ebene die Möglichkeiten nicht ausreichend genutzt wurden, das Greening der Direktzahlungen insbesondere für die Zielsetzung des Erhalts und der Verbesserung der Biodiversität wirkungsvoll zu gestalten.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass aa) auf im Umweltinteresse genutzten Flächen der Einsatz von Düngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln verboten wird, um eine ökologische Wirksamkeit dieser Flächen sicherzustellen;
- bb) für streifenförmige Elemente (Feldränder, Pufferstreifen, Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen entlang von Waldrändern) eine Mindestbreite von 5 Metern vorgeschrieben wird, um deren ökologische Wirksamkeit zu gewährleisten;
- cc) Pufferstreifen nicht parallel zum Gewässer verlaufen müssen. Hierdurch soll ermöglicht werden, Randstreifen entlang von mäandrierenden Gewässern durch eine gerade Linie von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abzugrenzen;
- dd) auf allen im Umweltinteresse genutzten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Brache, Feldränder) eine Flächennutzung durch eine ökologisch verträgliche Beweidung oder Mahd grundsätzlich möglich sein soll. Dadurch kann die Akzeptanz der Greening-Auflagen in der Praxis maßgeblich erhöht werden. Auch würde Rechtssicherheit für die Betriebsinhaber und Wandertierhalter durch einheitliche Vorgaben für die unterschiedlichen Formen der Brachen im Rahmen der im Umweltinteresse genutzten Flächen geschaffen;
- ee) der Anbau von gentechnisch veränderten Arten (GVO) auch auf allen im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht zugelassen wird.
- c) Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss zum räumlichen Bezug ökologischer Vorrangflächen zur Betriebsstätte (BR-Drucksache 082/14 (PDF) - Beschluss -, Ziffer 5 Buchstabe e). Damit sollte insbesondere eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte verhindert werden. Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung enthält hierzu keine Regelungen.
Um Fehlentwicklungen vorzubeugen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Entwicklung nach jedem Antragsjahr sorgfältig zu analysieren und erforderlichenfalls in Abstimmung mit den Ländern zeitnah rechtliche Regelungen zur Eindämmung solcher Fehlentwicklungen zu initiieren.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass im Umweltinteresse genutzte Flächen in einem räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen sollen, um eine breite räumliche Streuung der ökologischen Effekte sicherzustellen.