Punkt 19 der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016
Der Bundesrat möge wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung
- a) eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs,
- b) wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Menschenhandels, oder Förderung des Menschenhandels, vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs,
- c) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
- d) wegen einer staatsschutzgefährdenden oder gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe bezüglich desselben Delikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind."
Begründung:
Die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes liegt in der Regel dann vor, wenn der Antragsteller einschlägig vorbestraft ist. In den Straftatenkatalog sollten Verbrechen jeglicher Art aufgenommen werden. Aufgrund des auf § 12 Absatz 1 StGB basierenden Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe sind diese Delikte stets geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers für die erforderliche Zuverlässigkeit abzuerkennen.
Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist in der Regel auch beim Vorliegen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit sowie bei der Begehung von Vermögensstraftaten, Urkundenfälschung, Haus- und Landfriedensbruch auszugehen.
Dasselbe gilt für Delikte auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungs-, Arzneibzw. Medikamentenhandels, Verstöße gegen waffen- und sprengstoffrechtliche Bestimmungen, staatsschutzrelevante Delikte sowie gemeingefährliche Straftaten (insbesondere Brandstiftungsdelikte).
Vor dem Hintergrund zurückliegender Übergriffe in Flüchtlingsunterkünften und den darin untergebrachten schutzbedürftigen Personen und den Gefahren ausgehend von extremistischen Organisationen, sollte aber gerade bei derartigen Straftaten regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sein.
Den Staat trifft in Bezug auf die in Sammelunterkünften untergebrachten Asylbewerber eine Obhutspflicht. Diese umfasst den Schutz aller Einzelpersonen sowohl vor Sicherheitsstörungen, die innerhalb der Asylbewerberunterkünfte entstehen, als auch vor Gefahren, die von außen stehenden Dritten ausgehen. Eine nicht geringe Zahl von Sicherheitsdienstmitarbeitern ist strafrechtlich wegen Betäubungsmittelverstößen in Erscheinung getreten. Zum Schutz der in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Asylbewerber muss es Ziel einer staatlichen Prävention sein, diese vor einer möglichen Kriminalisierung, zum Beispiel durch den Erwerb von Betäubungsmitteln durch diesbezüglich bereits polizeilich bekanntes Sicherheitspersonal, zu bewahren. Die Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit werden daher entsprechend ergänzt.