Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/8268 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) - Drucksachen 18/7223, 18/7453 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.05.16
Erster Durchgang: Drucksache. 634/15 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform."
- b) § 19 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Mitgliederhauptversammlung" das Wort "zusätzlich" eingefügt.
- bb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere darin, dass derselbe Vertreter Mitglieder verschiedener im Statut festgelegter Kategorien vertritt."
- c) § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
- (1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
- (2) Die Anlagerichtlinie muss
- 1. der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen;
- 2. gewährleisten, dass die Anlage in den in § 1807 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anlageformen oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1811 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;
- 3. gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
- (3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen."
- d) § 35 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- e) In § 57 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Vorgaben des § 25 Nummer 2 und 4 eingehalten worden sind" durch die Wörter "bei der Anlage der Einnahmen aus den Rechten die Anlagerichtlinie beachtet worden ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.
- f) § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die Anlagerichtlinie und deren Änderung sowie die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfervereinigung gemäß § 25 Absatz 3,".
- bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- g) Dem § 107 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Anordnung nach Satz 1 hat sie abzusehen, wenn angemessene Teilleistungen erbracht sind."
- h) In § 132 Absatz 1 werden die Wörter "zum 9. April 2016" durch die Wörter "zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
- i) In § 133 werden die Wörter "am 10. Oktober 2016" durch die Wörter "am ... [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
- j) In § 135 Absatz 1 werden die Wörter "am 9. Oktober 2016" durch die Wörter "am ... [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
- k) In § 137 Absatz 2 werden die Wörter "zum 9. April 2016" durch die Wörter "zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
- l) § 139 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Wörter "am 10. April 2016" durch die Wörter "am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" und die Wörter "zum 9. April 2016" durch die Wörter "zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter "dem 10. April 2016" durch die Wörter "dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
- cc) In Absatz 3 werden die Wörter "am 10. April 2016" durch die Wörter "am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" und die Wörter "zum 9. April 2016" durch die Wörter "zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]" ersetzt.
2. In Artikel 7 Satz 1 werden die Wörter "am 10. April 2016" durch die Wörter "am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung]" ersetzt.