Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel KOM (2005) 698 endg.; Ratsdok. 5099/1/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel


Der Rat der Europäischen Union
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln spielen für die Wirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

(2) Damit das Angebot besser an die Nachfrage angepasst werden kann, sollte der Schwerpunkt auf der Diversifizierung der Agrarproduktion liegen. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Entwicklung sein, weil sie zum einen zur Steigerung des Einkommens der Landwirte beiträgt und zum anderen der Abwanderung aus den ländlichen Gebieten entgegenwirkt.

(3) Außerdem gewinnt für die Verbraucher bei der Ernährung zunehmend die Qualität gegenüber der Quantität an Bedeutung. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.

(4) Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Vielzahl der entsprechenden Informationen benötigt der Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses, um so besser seine Wahl treffen zu können.

(5) Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür1. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen um die Kontrollen zu erleichtern. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.

(6) Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben ist ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind diesen förderlich da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und solche Produkte beim Verbraucher mehr Glaubwürdigkeit genießen.

(7) Die geplante Regelung beeinträchtigt nicht die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen.

(8) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrem geografischen Ursprung besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.

(9) Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geografischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.

(10) Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist muss bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation zusammengestellt sind.

(11) Damit die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten geschützt sind, müssen sie auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Verzeichnis dient auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher. Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Gemeinschaftsbezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollte die Prüfung der Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind, und sich die Kommission danach ihrerseits vergewissert, dass die Bedingungen eingehalten werden und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.

(12) Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.

(13) Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(14) Das Eintragungsverfahren muss jeder persönlich und unmittelbar betroffenen natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(15) Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, die Spezifikation auch noch nach der Eintragung dem Stand der Technik anzupassen oder die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aus dem Verzeichnis zu streichen, insbesondere dann, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation, aufgrund deren es mit der geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden durfte, nicht mehr erfüllt.

(16) Die im Gemeinschaftsgebiet geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfordern eine glaubwürdige Kontrollregelung auf der Grundlage von Kontrollen, die sich in den Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz2 einfügen, sowie auf Regelungen beruhen die vor der Vermarktung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die Einhaltung der Spezifikation durch die Marktteilnehmer in dem betreffenden geografischen Gebiet sicherstellen sollen.

(17) Die Mitgliedstaaten müssen ermächtigt werden, zur Deckung des ihnen entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr zu erheben.

(18) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse3 festzulegen.

(19) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen müssen den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Verzeichnis übernommen werden. Außerdem sind für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(20) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel4 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 3
Gattungsbezeichnungen sowie Überschneidungen mit Namen von Pflanzensorten, Tierrassen, gleichlautenden Bezeichnungen und Marken

Artikel 4
Spezifikation

Artikel 5
Antrag auf Eintragung

Artikel 6
Prüfung durch die Kommission

Artikel 7
Einspruch, Entscheidung über die Eintragung

Artikel 8
Bezeichnungen, Angaben und Zeichen

Eine nach dieser Verordnung eingetragene Bezeichnung kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

Auf den Etiketten der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Gemeinschaft, die unter einer nach dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, müssen die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung" bzw. "geschützte geografische Angabe" oder deren Abkürzungen ("g. U." bzw. "g. g. A.") sowie die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 2 und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch auf den Etiketten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen die unter einer nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden.

Artikel 9
Genehmigung einer Änderung der Spezifikation

Artikel 10
Kontrollregelung

Artikel 11
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch die Marktteilnehmer

Artikel 12
Löschung

Artikel 13
Schutz

1. Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

Enthält eine eingetragene Bezeichnung den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b.

2. Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

3. Für Bezeichnungen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 beantragt wird, kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 5 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden.

Außerdem kann für Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnung vermarktet haben und auf das Problem im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 oder des gemeinschaftlichen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 hingewiesen wurde. Die Übergangszeit gemäß Unterabsatz 1 und die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 dürfen insgesamt höchstens fünf Jahre betragen.

4. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 das gemeinsame Weiterbestehen sowohl einer eingetragenen als auch einer nicht eingetragenen Bezeichnung beschließen, die einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bezeichnet, wenn diese Bezeichnung mit der eingetragenen Bezeichnung identisch ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die eingetragene Bezeichnung und die identische nicht eingetragene Bezeichnung dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gleichzeitig weiter bestehen; danach darf die nicht eingetragene Bezeichnung nicht mehr verwendet werden.

Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben ist.

Artikel 14
Beziehungen zwischen Marken und geografischen Angaben

Artikel 15
Verwaltungsausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Artikel 16
Durchführungsvorschriften

Zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 nähere Vorschriften erlassen. Sie umfassen insbesondere

Artikel 17
Übergangsvorschriften

Artikel 18
Gebühren

Zur Deckung der bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallenden Kosten können die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsgebühr erheben.

Artikel 19

Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 hingegen gelten ab 1. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem

Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang I
Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1:

Anhang II
Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1:

Anhang III
Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1-
Artikel 2 Absatz 2Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 3Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 4Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 2 Absatz 5-
Artikel 2 Absatz 6Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 2 Absatz 7-
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4-
Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3-
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 5 Absatz 4Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 4 und 5Artikel 5 Absatz 6 Unterabsätze 4 und 5
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 6, 7 und 8-
Artikel 5 Absatz 6Artikel 5 Absatz 8
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2-
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 2Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absätze 3 und 4-
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2-
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1-
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2Artikel 3 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2-
Artikel 7 Absatz 3Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 4Artikel 7 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 5Artikel 7 Absatz 5
Artikel 8Artikel 8 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 2Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 3Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 10 Absatz 1-
Artikel 10 Absatz 2Artikel 11 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 3Artikel 11 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 4Artikel 11 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 5-
Artikel 10 Absätze 6 und 7Artikel 11 Absätze 5 und 6
Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3-
Artikel 11 Absatz 4Artikel 12 Absatz 1
Artikel 11a Buchstabe aArtikel 12 Absatz 2
Artikel 11a Buchstabe b-
Artikel 12 bis 12d-
Artikel 13 Absatz 1Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 3Artikel 13 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 4Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 13 Absatz 5Artikel 13 Absatz 4
Artikel 14 Absätze 1 und 2Artikel 14 Absätze 1 und 2
Artikel 14 Absatz 3Artikel 3 Absatz 4
Artikel 15 Absätze 1 und 2Artikel 15 Absätze 1 und 2
Artikel 15 Absatz 3Artikel 15 Absatz 4
Artikel 16Artikel 16
Artikel 18Artikel 20
Anhang IAnhang I
Anhang IIAnhang II


1 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
2 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
3 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
4 ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
5 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
6 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
7 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.
8 ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.