Punkt 31 der 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n, x und Nummer 14 StVG)
Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b werden nach dem < ... wie Vorlage ... >
- bb) In den Buchstaben d, k und n wird < ... wie Vorlage ... >
- cc) Buchstabe x wird wie folgt gefasst:
"x) den Inhalt und die Gültigkeit < ... wie Vorlage ... >
- b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten
- a) der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
- b) von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), im Bereich von Ladestationen sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;" '.
Begründung:
Die Änderung ermächtigt zu Regelungen zur Einrichtung von Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne der mit der Regelung in § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz übereinstimmenden Definition. Park- und Haltregelungen zu Gunsten von Elektrofahrzeugen im Bereich von Ladestationen tragen zur Förderung der Elektromobilität bei. Dazu gehört auch der Aufbau einer Infrastruktur und die Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum einschließlich der Einrichtung von Ladestationen im öffentlichen Straßenraum ("Elektrotankstellen"). Die privilegierte Inanspruchnahme entsprechender Stellflächen durch Elektrofahrzeuge dient dabei zur Sicherung ihrer Teilnahme am Straßenverkehr. Durch sie wird teilweise eine Kompensation der antriebsbedingten Nachteile von Elektrofahrzeugen beim Einsatz im Straßenverkehr erreicht. Gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren haben sie eine erheblich eingeschränkte Reichweite, sodass sie wesentlich öfter geladen als herkömmliche Fahrzeuge betankt werden müssen. Außerdem dauert der betreffende Ladevorgang aus technischen Gründen erheblich länger als das Betanken eines mit Mineralölprodukten betriebenen Fahrzeugs an einer herkömmlichen Tankstelle.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) (Straßenverkehr). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt. Die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert, dass die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten bestimmter Personen- bzw. Fahrzeuggruppen einheitlich geregelt wird. Die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten von Elektrofahrzeugen stellt lediglich eine Ergänzung von bereits durch Bundesgesetz getroffenen Regelungen dar.
Für die Zielerreichung ist die Änderung notwendig, da genauso wie bei den genannten Personengruppen eine Einschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichem Verkehrsraum vorgenommen werden soll. Diese Einschränkung können die zuständigen Landesbehörden gegebenenfalls nur auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der diese begleitende Verwaltungsvorschrift vornehmen. Eine Änderung der StVO und der Verwaltungsvorschrift muss sich aber im Rahmen des ermächtigenden Gesetzes, hier des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ), halten. Das StVG lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht. Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen schon im Rahmen des Förderprogramms der Bundesregierung "Elektromobilität in Modellregionen" auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.