Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Deutschland

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Deutschland

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 11. Februar 2005


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß § 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.

Die Hessische Landesregierung hat ferner beschlossen, in Verbindung mit diesem Gesetzentwurf dem Bundesrat den Entwurf einer Entschließung des Bundesrates - Initiative zur Stärkung des Immobilienmarktes in Deutschland, Einführung von Real Estate Investment Trusts (REITs) in Deutschland *) mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.

Ich bitte Sie, die Vorlagen gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 18. Februar 2005 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen


Roland Koch

*) siehe Drucksache 105/05 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Deutschland

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Dem § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Ein Rechtsvorgang nach den Absätzen 1 bis 3 unterliegt nicht der Steuer, wenn es sich um einen Rechtsvorgang im Rahmen des Umwandlungsgesetzes oder um eine Einbringung handelt, für den die §§ 20 oder 24 des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung finden, wenn an diesem Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Als abhängig gilt eine Gesellschaft, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Rechtsvorgang nach den Absätzen 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn durch den Rechtsvorgang die Veräußerung an außenstehende Erwerber vollzogen wird oder die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren ein neuer Rechtsvorgang nach den Absätzen 1 bis 3 stattfindet, ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen."

Artikel 2
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kreditrisiken" das Komma und die Wörter "die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

§ 19 Abs. 3 Nr. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder"

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen stehen in globalem Wettbewerb mit ausländischen Konkurrenten. Die Wettbewerbssituation erfordert es, dass die Unternehmen ihre Unternehmensstrukturen den Erfordernissen des Marktes anpassen müssen. Dabei sollten bestimmte betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Maßnahmen nicht durch steuerliche Vorschriften behindert werden.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die Grundstücksübertragung bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen vor. Es wird damit auch eine Angleichung an das Ertragssteuerrecht erreicht.

€ nur an dritter Stelle. Einer der Gründe hierfür sind bestehende steuerliche Hindernisse. Insbesondere die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen erhöht die steuerliche Belastung für die Finanzierungsform "Verbriefung" im Vergleich zu alternativen Finanzierungsformen deutlich.

Aus diesem Grund werden Finanzierungsformen wie Factoring über Factoringbanken von den Unternehmen zur Refinanzierung bevorzugt.

Zur Stärkung des Verbriefungsmarktes in Deutschland wurden durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz die Refinanzierungszinsen für den Erwerb von Bankforderungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ausgenommen.

Dies kann jedoch nur als erster Schritt verstanden werden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Refinanzierungszinsen für den Erwerb aller Handelsforderungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ausgenommen werden.

Durch diese Maßnahme wird den Unternehmen der direkte Zugang zum Verbriefungsmarkt ermöglicht, um ihre Handelsforderungen zu verbriefen. Sie erhalten einen zum Bankkredit alternativen Zugang zum Kapitalmarkt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
(Grunderwerbsteuergesetz)

Das heutige Grunderwerbsteuerrecht erfasst grundstücksbezogene Rechtsvorgänge - wie etwa den Grundstückskauf oder die Vereinigung von mindestens 95 v. H. der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz - auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen zu einem Konzernverbund gehören. Das Grunderwerbsteuerrecht folgt hier nicht dem Ertragsteuerrecht, das Konzernumstrukturierungen und die damit verbundenen Rechtsträgerwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz steuerneutral behandelt.

Das Grunderwerbsteuerrecht behindert dadurch konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen. Aus Sicht des Unternehmensverbunds handelt es sich um eine Doppelbelastung, weil das Grundstück bei Eintritt in den Konzern und nachfolgend noch einmal bei der Umstrukturierungsmaßnahme besteuert wird. In der Praxis begegnen die Unternehmen dieser Doppelbesteuerung mit aufwändigen Umgehungsgestaltungen.

Der Gesetzentwurf folgt dem Ziel, die ertragsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Inkonsequenzen bei konzerninternen Umstrukturierungen zu vermindern. Hierzu sollen grundstücksbezogene Rechtsvorgänge zwischen Unternehmen zukünftig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn die Unternehmen demselben Konzern angehören und die Grundstücke deshalb trotz eines formalen Eigentümerwechsels wirtschaftlich betrachtet den Rechtsträger nicht wechseln.

Dabei sollen sich die Voraussetzungen eng an das Umwandlungsrecht und das ertragsteuerliche Umwandlungssteuerrecht anlehnen. Nicht steuerbar sind daher Grundstücksübertragungen innerhalb verbundener Unternehmen mit einer finanziellen Mindestbeteiligung von 95% , die entweder im Rahmen des Umwandlungsgesetzes stattfinden oder die als steuerneutrale Übertragungsvorgänge im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes schon bei den Ertragsteuern einen Sonderstatus einnehmen. Gewöhnliche Grundstücksverkäufe innerhalb des Konzernverbunds sollen mit Grunderwerbsteuer belastet bleiben.

Zu Artikel 2
(Gewerbesteuergesetz)

Durch eine Erweiterung des § 35c wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Refinanzierungszinsen für den Erwerb aller Handelsforderungen von der Hinzurechnung als Dauerschulden auszunehmen. Hiermit wird die Voraussetzung für eine Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung geschaffen.

Zu Artikel 3
(Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung)

Bisher sind lediglich die Refinanzierungszinsen für den Erwerb von Krediten und Kreditrisiken aus Bankgeschäften von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung als Dauerschuldzinsen ausgenommen. Für den Erwerb von allgemeinen Handelsforderungen besteht das steuerliche Hindernis der Hinzurechnung der Refinanzierungszinsen als Dauerschulden weiterhin. Diese steuerliche Zusatzbelastung verhindert für die Handelsunternehmen den direkten Zugang zum Verbriefungsmarkt.

Die Erweiterung des § 19 Abs. 3 beseitigt dieses Hindernis und eröffnet den Handelsunternehmen einen alternativen Zugang zum Kapitalmarkt.

Zu Artikel 4
(Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes