Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften
(VorstKoG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/14214 -den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) - Drucksache 17/8989 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.09.13
Erster Durchgang: Drucksache. 852/11 (PDF)

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. § 24 wird aufgehoben

3. § 25 Satz 2 wird aufgehoben

4. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 90 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

6. § 120 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, zu enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirksamkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar."

7. § 121 wird wie folgt geändert:

8. § 122 wird wie folgt geändert:

9. In § 123 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "des Satzes 2" gestrichen.

10. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist" durch die Wörter " ; ist die.. Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben" ersetzt.

11. In § 127 Satz 3 wird die Angabe " § 124 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter " § 124 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

12. In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Grundkapitals" die Wörter "am eingetragenen Grundkapital" eingefügt.

13. § 131 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte."

14. § 139 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

15. § 140 wird wie folgt geändert:

16. § 175 Absatz 2 Satz wird wie folgt gefasst:

"Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Hand elsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen."

17. § 192 wird wie folgt geändert:

18. § 194 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien."

19. In § 195 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3 "ersetzt.

20. In § 221 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Gläubigern" die Wörter "oder der Gesellschaft" eingefügt.

21. In § 246 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und den Termin zur mündlichen Verhandlung" gestrichen.

22. Dem § 394 wird folgender Satz angefügt:

"Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen."

23. In § 399 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gesellschaft" die Wörter "oder eines Vertrages nach § 52 Absatz 1 Satz 1" und werden nach der Angabe " § 37a Abs. 2" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBI I S. 1900) geändert worden ist, wird folgender § 26f eingefügt:

" § 26f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "sowie den §§ 24 1und 25 Satz 2" gestrichen.

2. Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:

"Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert."

3. In § 255 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Werteverzehrs" durch das Wort "Wertverzehrs" ersetzt.

4. In § 264 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "besten" durch das Wort "bestem" ersetzt.

5. In § 277 Absatz 1 werden die Wörter "aus von" durch das Wort "aus" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist wird nach der Angabe " §§ 170, 171" die Angabe ", 394 und 395" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (B GBI. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 108" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.