Punkt 30 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Zu Artikel 4 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes) zu Nummer 3a - neu ( § 35c Abs. 1 Nr. 2e GewStG)
In Artikel 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
- "3a. In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e werden nach dem Wort "Kreditrisiken" das Komma und die Wörter "die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind," gestrichen."
2. Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) zu Nummer 1a - neu (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV)
In Artikel 5 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- "1a. § 19 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. für Gewerbetreibende, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder"
Begründung:
Die Neuformulierung des § 8 Nr. 1 GewStG infolge der Unternehmensteuerreform 2008 führt zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung von Verbriefungstransaktionen in Deutschland.
Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a S. 2 GewStG hat ein Unternehmen, das Forderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft verkauft, die Abschläge aus dieser Forfaitierung ebenso wie Schuldzinsen hinzuzurechnen (Ausnahme: Kreditinstitute nach § 19 GewStDV). Gleichzeitig hat die Verbriefungszweckgesellschaft die Zinsen, die sie für die zur Refinanzierung der angekauften Forderungen ausgegebenen Schuldverschreibungen zahlt, als Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a S. 1 GewStG hinzuzurechnen.
Lediglich die Verbriefungszweckgesellschaften, deren alleiniger Geschäftszweck der Erwerb bestimmter Kreditforderungen von Kreditinstituten oder die Übernahme von Risiken ist, sind davon ausgenommen. Nicht ausgenommen sind Kreditforderungen und -risiken, die im Nichtbankenbereich (beispielsweise Handels-, Leasing- und Factoringforderungen) begründet worden sind.
Die in der Vergangenheit gegen die Erweiterung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV auf Verbriefungen jeglicher Kreditforderungen und -risiken geäußerten Bedenken, dass Handelsunternehmen ihre Refinanzierungen durch Verbriefung aus der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung herausnehmen und so für Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer sorgen könnten, haben sich mit der neu gefassten Hinzurechnung in § 8 Nr. 1 Buchstabe a S. 2 GewStG für Forfaitierungen erledigt.
Verbriefungszweckgesellschaften sind darüber hinaus nach der Gesetzesbegründung im Kleinunternehmerförderungsgesetz (BR-Drs. 15/537) zwar selbst keine Kreditinstitute und unterliegen daher nicht der Bankenaufsicht, im Rahmen der ihnen erlaubten Geschäftstätigkeiten werden sie aber als ein Instrument angesehen, um die Finanzierungsfunktion der Kreditwirtschaft wirkungsvoll zu unterstützen und zu verbreitern.
Verbriefungszweckgesellschaften unterstützen die Finanzierungsfunktion der Kreditwirtschaft aber nicht nur mit der Verbriefung von Forderungen aus Bankgeschäften, sondern auch mit der Verbriefung jeglicher Kreditforderungen und -risiken, die im Nichtbankenbereich (beispielsweise Handels-, Leasingund Factoringforderungen) begründet worden sind. Auch hierbei erfüllen sie volkswirtschaftliche Zwecke.
Zur Beseitigung der gewerbesteuerlichen Nachteile und zur Verbesserung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland ist es daher notwendig, die Sonderregelung für Verbriefungszweckgesellschaften in § 19 GewStDV auf jegliche Kreditforderungen und -risiken zu erweitern.
Der Vorschlag führt zu nicht quantifizierten Steuermehreinnahmen, weil bislang über das Ausland abgewickelte Verbriefungstransaktionen nunmehr auch von Deutschland aus betrieben werden können.