Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009
(JStG 2009)

Punkt 30 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

1. Zu Artikel 4 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes) zu Nummer 3a - neu ( § 35c Abs. 1 Nr. 2e GewStG)

In Artikel 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

2. Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) zu Nummer 1a - neu (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV)

In Artikel 5 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

Begründung:

Die Neuformulierung des § 8 Nr. 1 GewStG infolge der Unternehmensteuerreform 2008 führt zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung von Verbriefungstransaktionen in Deutschland.

Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a S. 2 GewStG hat ein Unternehmen, das Forderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft verkauft, die Abschläge aus dieser Forfaitierung ebenso wie Schuldzinsen hinzuzurechnen (Ausnahme: Kreditinstitute nach § 19 GewStDV). Gleichzeitig hat die Verbriefungszweckgesellschaft die Zinsen, die sie für die zur Refinanzierung der angekauften Forderungen ausgegebenen Schuldverschreibungen zahlt, als Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a S. 1 GewStG hinzuzurechnen.

Lediglich die Verbriefungszweckgesellschaften, deren alleiniger Geschäftszweck der Erwerb bestimmter Kreditforderungen von Kreditinstituten oder die Übernahme von Risiken ist, sind davon ausgenommen. Nicht ausgenommen sind Kreditforderungen und -risiken, die im Nichtbankenbereich (beispielsweise Handels-, Leasing- und Factoringforderungen) begründet worden sind.

Die in der Vergangenheit gegen die Erweiterung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV auf Verbriefungen jeglicher Kreditforderungen und -risiken geäußerten Bedenken, dass Handelsunternehmen ihre Refinanzierungen durch Verbriefung aus der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung herausnehmen und so für Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer sorgen könnten, haben sich mit der neu gefassten Hinzurechnung in § 8 Nr. 1 Buchstabe a S. 2 GewStG für Forfaitierungen erledigt.

Verbriefungszweckgesellschaften sind darüber hinaus nach der Gesetzesbegründung im Kleinunternehmerförderungsgesetz (BR-Drs. 15/537) zwar selbst keine Kreditinstitute und unterliegen daher nicht der Bankenaufsicht, im Rahmen der ihnen erlaubten Geschäftstätigkeiten werden sie aber als ein Instrument angesehen, um die Finanzierungsfunktion der Kreditwirtschaft wirkungsvoll zu unterstützen und zu verbreitern.

Verbriefungszweckgesellschaften unterstützen die Finanzierungsfunktion der Kreditwirtschaft aber nicht nur mit der Verbriefung von Forderungen aus Bankgeschäften, sondern auch mit der Verbriefung jeglicher Kreditforderungen und -risiken, die im Nichtbankenbereich (beispielsweise Handels-, Leasingund Factoringforderungen) begründet worden sind. Auch hierbei erfüllen sie volkswirtschaftliche Zwecke.

Zur Beseitigung der gewerbesteuerlichen Nachteile und zur Verbesserung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland ist es daher notwendig, die Sonderregelung für Verbriefungszweckgesellschaften in § 19 GewStDV auf jegliche Kreditforderungen und -risiken zu erweitern.

Der Vorschlag führt zu nicht quantifizierten Steuermehreinnahmen, weil bislang über das Ausland abgewickelte Verbriefungstransaktionen nunmehr auch von Deutschland aus betrieben werden können.