Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Absatz 3)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
- 'd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden." '
Begründung:
In dem neuen Absatz 3 des § 4 (bisheriger Absatz 5) ist in Satz 1 nicht nur die Bezugnahme auf die (aufgehobenen) Absätze 3 und 4 zu streichen, sondern auch die Nummer 1, da es für diesen Fall nach der Aufhebung des bisherigen Absatzes 4 (Ausnahmemöglichkeit von der Untersuchungspflicht, wenn der aufnehmende Betrieb ausschließlich in Stallhaltung mästet und unmittelbar zur Schlachtung abgibt) keinen Anwendungsbereich mehr gibt.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt.