Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)

Punkt 37 der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 131 Absatz 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 131 Absatz 3 das Wort "können" durch das Wort "sollen" und die Wörter "gemäß Artikel 4 Absatz 5" durch die Wörter "im Einklang mit" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisher gewählte Formulierung des § 131 Absatz 3 GWB-RegE wird insbesondere den Bedürfnissen der im Bereich der Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht hinreichend gerecht. Angesichts der Liberalisierungstendenzen im ÖPNV ist ein häufigerer Wechsel der Dienstleistungsunternehmen realistisch. Dieser Wechsel soll nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden. Mit der "soll"-Vorgabe wird eine Ermessenbindung des öffentlichen Auftraggebers insoweit erzeugt, als dieser nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes den Personalübergang bei einem Betreiberwechsel, i.R.d. Neuvergabe des öffentlichen Auftrags, nicht als Vorgabe setzen kann.

Diese Intention, d.h. eine stärkere Sicherung der Arbeitsplätze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Personenbeförderungsdienstleistungen, kann durch die vorgeschlagene Formulierung des § 131 Absatz 3 GWB-RegE erreicht werden, ohne damit im Widerspruch zu den europäischen Vorgaben durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu stehen.

Damit kann mittel- und langfristig eine Sicherstellung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr gefördert werden, ohne die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich nachrangig zu berücksichtigen.

Eine entsprechende Regelung ist daneben sowohl im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer von Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr als auch der Unternehmer, die zudem ein höheres Maß an Planbarkeit erwarten können.

Eine darüber hinausgehende "muss"-Vorgabe wäre allerdings zu weit gehend, da die Ermessenausübung des Auftraggebers auf null reduziert würde.