Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/3441 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Drucksachen 18/3017, 18//3158 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 432/14 (PDF)

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den %ollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes Artikel 16 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 wie folgt gefasst:

" § 223 (weggefallen)".

2. § 31b wird wie folgt gefasst:

" § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben."

4. § 139b wird wie folgt geändert:

5. § 139c wird wie folgt geändert:

6. Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist."

7. § 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Fertigung von Schriftstücken, elektronischen Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen sowie bei der elektronischen Übersendung oder dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf Antrag erfolgen,".

8. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26."

9. § 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind."

10. § 218 wird wie folgt geändert:

11. § 223 wird aufgehoben

12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

" § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß."

13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

14. In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

15. § 341 wird wie folgt geändert:

16. § 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung

Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde,".

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 147 wird wie folgt geändert:

3. § 214 Satz 2 wird aufgehoben

4. In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)" durch den Klammerzusatz "(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union)" ersetzt.

5. In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buchstabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes" durch die Wörter "nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:

(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für alle am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

2. Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:

" § 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

3. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

" § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind."

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt ab dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen worden sind."

5. § 17a wird wie folgt gefasst:

" § 17a Kosten der Vollstreckung

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft."

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grundoder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war."

3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

4. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.

§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben

6. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5" durch die Wörter " § 22 Nummer 1, 1a und 5" ersetzt.

7. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechtsoder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

11. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "670 Euro" durch die Angabe "900 Euro" ersetzt.

12. § 13a wird wie folgt gefasst:

" § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

13. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;".

14. § 22 wird wie folgt geändert:

15. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Zivildienstgesetzes" die Wörter "oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

16. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;".

17. § 35b Satz 3 wird aufgehoben

18. In § 37 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt.

19. § 39a wird wie folgt geändert:

20. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4" durch die Wörter " § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt" ersetzt.

21. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

22. Nach § 44b Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben."

23. § 52 wird wie folgt geändert:

24. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen."

25. In § 75 Absatz 1 werden das Wort "Rückzahlung" durch das Wort "Erstattung" und die Wörter "gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld" durch die Wörter "gegen Ansprüche auf Kindergeld" ersetzt.

26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a (zu § 13a)
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Für ein Wirtschaftsjahr betragen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

" § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften".

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 26 wird wie folgt geändert:

4. § 34 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Nummer 31 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind

Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hätten oder eine bestehende Rechtsposition geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft."

2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23 angefügt:

4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 34c Abs. 1" durch die Angabe " § 34d" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

4. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:

5. Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:

(21) § 18 Absatz 2 in der am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des aufdie Verkündungfolgenden Quartals] geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des Quartals, in dem die Verkündung erfolgt] enden."

Artikel 10
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,".

2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist."

Artikel 11
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

"11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Lfd.
Nr.
WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 7107
2Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als HalbzeugPosition 7110 und
Unterposition 7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Roh- formen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete ErzeugnissePositionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224
4Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 7406
5Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 7504
6Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 7603
7Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 7804
8Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 7903
9Zinn in RohformPosition 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in Rohform.Unterposition 8113 00 20".

Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig."

Artikel 14
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Zivildienstgesetzes" die Wörter "oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Nach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:

(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 erfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen."

Artikel 16
Inkrafttreten